Pfalz
Halbe Brote: Landesamt spricht von sieben Testkäufen in diesem Jahr
Die offenen Fragen in der Debatte um den Verkauf von halbierten Broten in Rheinland-Pfalz klären sich. So vermeldet das Landesamt für Mess- und Eichwesen für das Jahr 2023 sieben Testkäufe in Bäckereien durch Eichinspektoren des Amts. Diese Anzahl hat die Behörde, die in Bad Kreuznach sitzt, der RHEINPFALZ am SONNTAG jetzt genannt. Hintergrund der Anfrage waren Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Pfälzer Bäckereibetrieb, der in seinen Filialen vorverpackte halbe Brote verkauft hatte, die in der Filiale von den Mitarbeitern durchgeschnitten, aber nicht mehr gewogen worden waren. Wegen der Rechtsunsicherheit durch diese Verfahren hat der Bäckereibetrieb den Verkauf halbierter Brote seit der vergangenen Woche komplett eingestellt.
In seiner Stellungnahme bekräftigt das Landesamt die Haltung, dass es einen Unterschied mache, wann und unter welchen Umständen ein Brot in einer Bäckerei geteilt wird. „Es geht eben gerade nicht darum, dass in diesen Filialen ein halbes Brot an einen Kunden verkauft wurde und das andere Brot nur zur Aufbewahrung bis zum nächsten Verkauf in eine Tüte verpackt wurde“, erklärt Friedrich Hollinger, stellvertretender Leiter der Behörde. In den genannten Fällen sei vielmehr in den Filialen „in größerer Menge vorverpacktes Schnittbrot angeboten“ worden, „das nicht in Anwesenheit eines Kunden verpackt wurde, sondern ohne Kundenkontakt vorverpackt wurde“. Das Schnittbrot sei weder mit einem Preis noch mit Gewichtsangaben versehen gewesen. Das verpackte Teilstück sei zudem zu einem wesentlich höheren Preis angeboten worden, als der ganze Laib dieser Sorte gekostet hätte.
„Brotteilen ist nicht verboten“
„Das Teilen eines Brotes ist in Deutschland weder ein Vergehen noch eine Ordnungswidrigkeit“, so die Behörde. Der Verkauf eines geteilten Brots, das ähnlich wie im Supermarkt vorverpackt angeboten werde, erfordere nach dem Willen des Bundesgesetzgebers allerdings, dass der Preis und das Gewicht aus Verbraucherschutzgründen kenntlich gemacht werden. Die Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Bäckereibetrieb sind nach Auskunft des Landesamts noch nicht abgeschlossen. Ob ein Bußgeld festgesetzt werde, könne nicht vorhergesagt werden. „Üblicherweise genügt eine Belehrung“, heißt es in der Stellungnahme der Behörde.
Rechtsunsicherheit bleibt
Das Problem für rheinland-pfälzische Bäcker: Die Rechtsunsicherheit ist mit der Unterscheidung, die das Landesamt trifft, nicht behoben. Denn laut deutschem Mess- und Eichgesetz müssen nicht nur vorverpackte halbe Brote gewogen und ausgezeichnet werden, sondern auch auf Kundenwunsch frisch halbierte Brote. Das Landesamt stellt hier klar: Seitens der Behörde werde „der Vorgang des Verkaufes von geteiltem Brot auf Kundenwunsch nicht proaktiv überprüft“. Lediglich auf Nachfrage des jeweiligen Betriebsinhabers erfolge eine Beratung über die Gesetzeslage, „eine aktive Überprüfung findet nur aufgrund von Verbraucherbeschwerden statt. Verzichtet der Kunde an der Theke auf ein Wiegen, ist keine Waage notwendig.“ Und: „Sollte der zweite Teil eines so geteilten Brotes in die Auslage zurückgelegt werden und ein nächster Kunde diesen zweiten Teil unter Verzicht auf das Wiegen kaufen wollen, ist ein solcher Kauf unproblematisch. Das halbe Brot kann selbstverständlich abverkauft werden.“