Kolumne „Im Nachhinein“
Ausreichend (un-)beweglich: Was ein Blitzer-Beschluss Pfälzer Richter bedeutet
Dass es bei ihnen an Beweglichkeit fehle, wird Landesbehörden häufiger nachgesagt. Doch nun wissen sie, welche Wunderwaffe solche Vorwürfe an ihnen abprallen lässt: Dazu genügt eine „handelsübliche Kugelkopfanhängervorrichtung“, das garantiert eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts in Zweibrücken. Diese, immerhin, höchste juristische Instanz der Pfalz hatte zuvor ein Autofahrer bemüht, nachdem ihm ein Anhänger-Blitzer ein einmonatiges Fahrverbot und eine 320-Euro-Buße wegen vorsätzlichen Zu-schnell-Fahrens eingebrockt hatte.
Eine fast zwei Jahrzehnte alte Richtlinie
Denn obwohl er mit 129 Stundenkilometern in einem Tempo-80-Abschnitt der A 6 bei Ramstein ertappt worden war, wollte dieser Freund der allzu zügigen Fortbewegung seiner Strafe doch noch entgehen: indem er das vermaledeite Messgerät im Nachhinein der illegalen Immobilität bezichtigte. Nach welchen Regeln in Rheinland-Pfalz geblitzt wird, regelt nämlich ein offenbar zeitlos schönes Rundschreiben des Mainzer Innenministeriums: Das Dokument darf sich nun schon seit fast zwei Jahrzehnten bewähren, datiert ist es auf den 1. Februar 2003.
Allerdings steht da nichts von gepanzerten Kontroll-Anhängern, denn mit denen bereichern findige Ingenieure das Arsenal der Behörden erst seit 2015. Die Vorschrift kennt daher nur herkömmliche Blitzer-Typen: die mobilen Apparate, die für ein paar Stunden unter der Aufsicht wachsamer Beamten am Straßenrand lauern und von ihnen nach eigenem Ermessen dort platziert worden sind. Sowie die fest installierten Geräte, die unbeweglich an einem zunächst als Unfallschwerpunkt erkannten und danach vom Innenministerium höchstselbst genehmigten Standort ausharren.
In Hessen gelten sie als „ortsfest“
So eine Extra-Erlaubnis aus Mainz, ließ der bei Ramstein ertappte Raser nun vorbringen, hätte die Polizei aber auch einholen müssen, ehe sie an die von ihm so schwungvoll genutzte Autobahn ihren Blitzer-Anhänger stellte. Denn der kann wochenlang an einem Standort ausharren. Weshalb er in rheinland-pfälzischer Amtssprache als „semi-mobil“, also als nur „halb-beweglich“, bezeichnet wird. Und ihn sein Hersteller umgekehrt auch gerne als „semi-stationär“ anpreist. In Hessen etwa ist daher längst klar: Diese Dinger sind „ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen“.
Das rheinland-pfälzische Innenministerium hingegen befindet: „Semi-mobil“ heißt „mobil“, jedenfalls „im Sinne der Richtlinie“. Dabei ist in der Pfalz ein Anhänger-Blitzer erst vor ein paar Jahren ganz offiziell als Nachfolger eines am Boden fixierten Kontroll-Kollegen bejubelt worden. Zuvor hatte ein Saboteur eine Tempomess-Säule zerstört, die am Ludwigshafener Dreieck jene Stelle überwacht, an der eine Auffahrt den Verkehr von der A 65 auf die B 9 leitet. Woraufhin die Polizei verkünden durfte: Als Ersatz kommt ein zusätzlicher Apparat des neuen Typs.
Der Blitzer muss nie bewegt werden
Der soll seither vor allem am vermeintlich verwaisten Standort bei Mutterstadt im Rhein-Pfalz-Kreis stehen und nur gelegentlich an andere Stellen geschleppt werden. Wofür er jene handelsübliche Kugelkopfanhängervorrichtung hat, der das Pfälzer Oberlandesgericht so große Bedeutung zuschreibt. Schließlich, sagen die Juristen, beweist sie, dass „die Anlage von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung ausgelegt ist“. Will sagen: Das Ministerium müsste ihre Platzierung noch nicht einmal genehmigen, wenn sie tatsächlich für immer und ewig an derselben Stelle belassen würde.
Für den bei Ramstein ertappten Zu-schnell-Fahrer bedeutet das: Er kann seiner Strafe doch nicht entgehen. Und das Land weiß nun: Das für Behörden nötige Maß an Beweglichkeit wird auch erreicht, wenn sich gar nichts bewegt. Wichtig ist nur, dass Bewegung theoretisch möglich wäre.