Kreis Südwestpfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Contwig: A8-Urteil könnte laut Anwalt auch für die Unfallopfer ein Nachteil sein

Das rechte Vorderrad des Mercedes riss beim Crash ab und schlug in einen VW Golf ein.  Archivfoto: Moschel
Das rechte Vorderrad des Mercedes riss beim Crash ab und schlug in einen VW Golf ein. Archivfoto: Moschel

Das Verfahren um den Porsche- und den Mercedesfahrer, die vergangenes Jahr nach einem mutmaßlichen Rennen in ein Stauende auf der A8 bei Contwig gekracht sind, geht in die nächste Instanz. Der Anwalt des Mercedesfahrers hat Revision eingelegt. Der des Porschefahrers nicht. Kann er auch nicht. Mit dem Urteil ist aber auch er alles andere als zufrieden.

Contwig/Zweibrücken. Sind sie ein Rennen gefahren oder nicht – der blaue Porsche Cayman und der silberne Mercedes C-AMG, die vergangenes Jahr in ein Stauende auf der A8 bei Contwig gekracht sind? Laut Amts- und Landgericht sowie Staatsanwaltschaft ja. Wenn es nach den Verteidigern geht, definitiv nein. Johannes Berg, Anwalt des 31-jährigen Mercedesfahrers, geht den nächsten Schritt, er beantragt Revision. Für ihn steht eine Frage zentral im Raum: Ist die Verurteilung als solches gerechtfertigt?

Zivilrechtliche Folgen schlimmer als Bewährungsstrafe

Für den Mercedesfahrer drohen im Falle einer Verurteilung schlimme zivilrechtliche Folgen, so Berg. „Der Jobverlust steht noch immer im Raum. Zudem kann es sein, dass die Versicherung dann nicht zahlt“, erklärt er im Gespräch mit der RHEINPFALZ. Das sei allerdings dann auch für die Unfallopfer von Nachteil. Der Grund: Sämtliche Schadens- und Schmerzensgeldansprüche kämen zurück auf den Mercedesfahrer. Dieser habe allerdings nicht genug Geld, um alles zu zahlen, wodurch am Ende auch die Opfer leer ausgehen würden. Der komplette Schaden beträgt laut Berg rund eine halbe Millionen Euro. Die siebenmonatige Bewährungsstrafe sei weniger schlimm für den Mercedesfahrer. Auch die Geldstrafe von 5000 Euro mache ihm nichts aus – „daran stirbt er nicht“, so Berg.

Anwalt des Porschefahrers mit Urteil ebenfalls unzufrieden

Auch Max Kampschulte, Verteidiger des Porscherfahrers, ist mit dem Urteil nicht zufrieden. Dabei hat sein Mandant im Berufungsverfahren vorm Landgericht eine geringere Strafe bekommen als noch in der ersten Instanz: eine Verwarnung, 150 Arbeitsstunden sowie eine Geldstrafe von 2500 Euro. „Aus Verteidigersicht ist es ein Erfolg, da es eine geringere Strafe ist. Grundsätzlich habe ich aber eine andere Urteilsbewertung“, so Kampschulte gegenüber der RHEINPFALZ. Der Anwalt sieht zwei Knackpunkte in der Urteilsbegründung des Gerichts. Einerseits, dass den Zeugen aus dem Etzelweg, die die Sportwagen „vorbeifliegen“ gesehen haben wollen, so viel Glauben geschenkt wird. Andererseits kritisiert er die vom Gericht gesehene Kausalkette zwischen dem angeblichen Rennen und dem Unfall auf der Autobahn. Diese sei in der mündlichen Urteilsbegründung nicht stichhaltig belegt worden.

Strafmaß der Staatsanwaltschaft laut Verteidigung viel zu hoch

Kampschulte kündigte an, womöglich seine erste Urteilsrezension zu schreiben, wenn das Urteil mit derselben Begründung wie im Gerichtssaal in Fachzeitschriften veröffentlicht wird. Die Verletzungen der Opfer und der hohe Schaden seien durchaus schlimm. „Der Unfall hätte als solcher aber höchstens Punkte und eine Geldstrafe nach sich gezogen“, so Kampschulte. Die Strafforderung der Staatsanwaltschaft – zehn Monate auf Bewährung – sei restlos überzogen. „Dafür muss ich schon eine Menge Drogen dealen, um so bestraft zu werden“, findet Kampschulte. Derselben Meinung ist auch Berg.

Staatsanwaltschaft: „Urteil weist keine Rechtsfehler auf“

Die Staatsanwaltschaft will keinen Antrag auf Revision stellen, weil sie sich davon keinen Erfolg verspricht. Laut der Leitenden Oberstaatsanwältin Iris Weingardt weist das Urteil „keine Rechtsfehler auf“. Weingardt bestätigt zudem, dass Berg mit seinem Mandanten Revision einlegen kann. Beim Porschefahrer sehe das anders aus: „Hinsichtlich des heranwachsenden Angeklagten hat das Landgericht Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Gegen diesen Teil des Urteils ist daher kein Rechtsmittel gegeben“, erklärt die Leitende Oberstaatsanwältin.

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