Rhein-Pfalz Kreis Büro darf Silo nicht ersetzen
Ein Unternehmer aus Bobenheim-Roxheim hat zweimal gegen Entscheidungen des Rhein-Pfalz-Kreises vor dem Verwaltungsgericht Neustadt geklagt – beide Male ohne Erfolg. Der Kreis hatte die Bauvorhaben des Mannes abgelehnt.
Der Inhaber einer Abbruchfirma, die auch Container verleiht, im Tiefbau tätig ist und Baustoffe herstellt, hat vor Jahren Teile eines Kieswerkgeländes im Bobenheim-Roxheimer Landschaftsschutzgebiet übernommen. Die Anlagen zur Kies- und Sandgewinnung gehören jedoch einer anderen Firma. Im Flächennutzungsplan ist das Gelände im Außenbereich der Gemeinde als Gewerbegebiet ausgewiesen, doch es ist festgelegt, dass die Fläche neu entwickelt werden soll, wenn kein Kies mehr abgebaut wird. Die vorhandenen Industrieanlagen wurden 1953 genehmigt und haben Bestandsschutz. Die Firma, die das Gericht angerufen hat, baut selbst keinen Kies ab, sieht sich aber trotzdem als Nachfolgerin des ehemaligen Kieswerks, denn auch dies habe damals Baustoffe hergestellt. Der Unternehmer hatte im Mai 2015 beim Kreis eine Anfrage für den Bau eines Bürogebäudes und einer Betriebsleiterwohnung gestellt, und zwar dort, wo derzeit eine nicht mehr genutzte Sandwaschanlage und Silos stehen. Die Kreisverwaltung lehnte die Bauvoranfrage ab, weil es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handle, das im Außenbereich genehmigt werden müsse. Das treffe nur auf den Kiesabbau zu, und nur für den gebe es Bestandsschutz. Mit einem Neubau werde der bestehende Betrieb „verfestigt“, und das sei von der Gemeinde nicht gewollt, weil die Fläche irgendwann anders entwickelt werden soll. Der Anwalt des Firmeninhabers sah das anders: Das geplante Gebäude ersetze ja nur ein anderes innerhalb des Ensembles, deshalb müsse der Bestandsschutz greifen. Das Gericht schloss sich jedoch der Meinung der Kreisverwaltung an und wies die Klage des Unternehmers zurück. Auch mit der zweiten Klage hatte er keinen Erfolg. Da ging es um eine Genehmigung aus dem Jahr 2008 für den Bau einer Halle und einer Werkstatt im Industriegebiet. Mit ihr war die Erlaubnis verbunden, dass die Halle 1,13 Meter höher sein darf, als es im Bebauungsplan zugelassen wird. 2012 war die für vier Jahre geltende Baugenehmigung um weitere vier Jahre verlängert worden. Im Februar 2016 beantragte der Unternehmer erneut eine Verlängerung um vier Jahre, was die Kreisverwaltung ablehnte. Die Begründung: Der geplante Bau verstoße nicht nur mit seiner Höhe, sondern auch mit dem zu geringen Abstand zur Grundstücksgrenze gegen zwei Vorgaben des Bebauungsplans. Zudem bestehe kein Anspruch darauf, ein einmal genehmigtes Bauvorhaben erneut genehmigt zu bekommen. Bei einem Verlängerungsantrag, so die Juristin des Landkreises, müsse die Verwaltung erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung vorhanden seien und ob Ausnahmen von den Vorgaben des Bebauungsplans zugelassen werden könnten. Dem stimmte die Richterin am Verwaltungsgericht zu.