Pirmasens
Geschlechtsänderung: Ab August greifen Erleichterungen auf dem Standesamt
Nonbinäre, trans- und intergeschlechtliche Menschen können ab August Erklärungen beim Standesamt abgeben, mit denen sie ihren Geschlechtseintrag und den Vornamen in den Registern ändern können. Wirksam werden diese Erklärungen zum 1. November. Dann tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft.
Aus Köln wird von einer „großen Nachfragewelle“ berichtet. In München sollen bereits 100 Bürger Interesse bekundet haben. Ganz so groß ist die Nachfrage im deutlich kleineren Pirmasens nicht. Aber hier haben sich laut Stadtverwaltung bereits sechs Personen gemeldet und einen Termin vereinbart. „Wir rechnen mit weiteren Interessensbekundungen“, heißt es aus der Pressestelle des Rathauses.
Ministerin: „Reine Demütigung“
Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) geißelte bei einer Debatte im Bundestag das bisherige Vorgehen als „reine Demütigung“. Und auch die Justiz hatte sich des Themas angenommen: Das Bundesverfassungsgericht hatte in den vergangenen Jahren mehrere Einzelvorschriften aus dem Transsexuellengesetz als verfassungswidrig erklärt.
Laut dem bislang gültigen Transsexuellengesetz mussten Betroffene nämlich mehrere psychische Gutachten einholen. Dabei wurden ihnen intime und teils intimste Fragen gestellt – etwa nach sexuellen Fantasien oder Vorlieben bei der Unterwäsche, berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ dieser Tage. Die Verfahren zogen sich nicht selten über Monate hin. Zudem mussten Bürger, die ihr Geschlecht standesamtlich ändern lassen wollten, die notwendigen Gutachten selbst zahlen. Das bedeutete oft eine Summe von mehreren Tausend Euro.
Kosten? Noch offen
Was die Änderung des Geschlechts künftig kosten wird, ist noch unklar. Experten gehen aber von deutlich niedrigeren Kosten als bislang aus. Aus dem Pirmasenser Rathaus heißt es dazu, dass dem Standesamt noch keine belastbaren Informationen zu etwaigen Gebühren vorliegen – weder für die Beurkundung der Anmeldungen noch für die Beurkundungen der tatsächlichen Erklärung. Möglicherweise könnte das Land Rheinland-Pfalz bei den Gebührentatbeständen noch nachsteuern.
Wer sein Geschlecht ändern will, kann das laut Pressestelle der Stadtverwaltung prinzipiell bei jedem beliebigen deutschen Standesamt tun. Sinnvoll und empfehlenswert sei es jedoch, die notwendigen Schritte beim Wohnsitz- oder besser noch beim Geburtsstandesamt direkt aufzugeben. Für die Beurkundung müssen die Erklärenden einen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde (obsolet, wenn die Anmeldung beim Geburtsstandesamt erfolgt) vorlegen.
Drei Monate Wartezeit
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass durch die Anmeldung der Erklärung noch keine rechtsverbindlichen Änderung eintreten. Erst nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten könne die eigentliche Erklärung aufgegeben werden. Sobald die Anmeldung erfolgt sei, habe die erklärende Person sechs Monate Zeit, um eine wirksame Erklärung abzugeben. Wenn das binnen dieser Zeit nicht geschehen sollte, sei die Anmeldung der Erklärung hinfällig und es müsse eine erneute Anmeldung (wieder mit drei Monaten Wartefrist bis zur eigentlichen Erklärung) stattfinden.
Nach einer erfolgreichen Beurkundung einer entsprechenden Erklärung besteht dann eine Sperrfrist von einem Jahr. In dieser Zeit ist eine erneute Abgabe einer solchen Erklärung beziehungsweise derer Anmeldung laut Stadtverwaltung nicht möglich.
Keine Mitteilung an Behörden
Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass vom Standesamt keine Mitteilungen an andere Behörden erfolgen – im Gegensatz zu sonstigen standesamtlichen Beurkundungen. Die Betroffenen seien verpflichtet, eigenständig alle Behörden und Institutionen über die Änderungen des Vornamens sowie der Geschlechterzugehörigkeit zu informieren.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde kontrovers diskutiert, ob die Änderung des Geschlechtseintrags automatisch an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden soll. Der entsprechende Passus im Gesetzesentwurf wurde jedoch gestrichen.
Jugendliche ab 14 Jahren können ihren Geschlechtseintrag nur ändern, wenn ihre Eltern zustimmen. Außerdem müssen Minderjährige zuvor eine Beratung in Anspruch genommen haben. Bei Kindern unter 14 Jahren sind es die Sorgeberechtigten, die eine Änderung beantragen können.
