Konzerte Bei Ausfall oder Verlegung: Ticketgebühr sorgt oft für Ärger
Konzerte und andere Veranstaltungen sind wegen Corona abgesagt worden. Die Käufer von Tickets bekommen zwar den reinen Eintrittspreis zurück – oft aber nicht die Vermittler- oder Buchungsgebühr. Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung zur Erstattung von Ticketgebühren, aber ein von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erstrittenes Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2021. Demnach darf der Tickethändler CTS Eventim, der mit seiner Eventim-Plattform zu den größten Anbietern von Eintrittskarten in Europa gehört, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Erstattung einer Vorverkaufsgebühr im Fall einer Veranstaltungsabsage nicht pauschal ausschließen. Ob der Kunde aber Anspruch auf Erstattung einer gezahlten Gebühr hat – und ob er diesen gegenüber CTS Eventim oder dem Veranstalter des abgesagten Events geltend machen kann –, hängt dem Urteil zufolge von der Ausgestaltung der jeweiligen Verträge ab. Speziell zur Frage, ob Eventim eine Ticketrücknahme verweigern kann, wenn eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt wird, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.