Fragen und Antworten RHEINPFALZ Plus Artikel Abgesagte Konzerte: Die Krux mit der Ticketgebühr

Ein Bild aus Vor-Corona-Zeiten: Dicht an dicht stehen die Besucher eines Konzerts.
Ein Bild aus Vor-Corona-Zeiten: Dicht an dicht stehen die Besucher eines Konzerts.

Konzerte und andere Veranstaltungen sind wegen Corona abgesagt worden. Die Käufer von Tickets bekommen zwar den reinen Eintrittspreis zurück – oft aber nicht die Vermittler- oder Buchungsgebühr. Was können Betroffene tun?

Ob Tim Bendzko, Faith No More, Rea Garvey, Johannes Oerding, Nena oder Anne-Sophie Mutter: Viele Stars haben in jüngster Zeit geplante Konzerte wegen der unsicheren Corona-Lage abgesagt. Das kennen die Fans auch schon von anderen Events seit Beginn der Pandemie. „Es erhitzt die Gemüter der Ticketkäufer ungemein, wenn sie bei Absage einer Veranstaltung nicht ihr volles Geld zurückbekommen. Bei uns gibt es kaum ein Thema, über das sich Verbraucher derart häufig beschwert haben in den letzten Wochen“, sagte Julia Gerhards, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dazu auf Anfrage.

Wie ist die Rechtslage?
Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung zur Erstattung von Ticketgebühren, aber ein von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erstrittenes Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2021. Demnach darf der Tickethändler CTS Eventim, der mit seiner Eventim-Plattform zu den größten Anbietern von Eintrittskarten in Europa gehört, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Erstattung einer Vorverkaufsgebühr im Fall einer Veranstaltungsabsage nicht pauschal ausschließen.

Ob der Kunde aber Anspruch auf Erstattung einer gezahlten Gebühr hat – und ob er diesen gegenüber CTS Eventim oder dem Veranstalter des abgesagten Events geltend machen kann –, hängt dem Urteil zufolge von der Ausgestaltung der jeweiligen Verträge ab. So unterscheidet das Gericht zwischen einem Ticketverkauf auf Kommission und einem im Rahmen einer Handelsvertretung (Aktenzeichen 37 O 5667/20). Speziell zur Frage, ob Eventim eine Ticketrücknahme verweigern kann, wenn eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt wird, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

„Es geht in der Entscheidung Eventim um eine einzelne AGB-Klausel, das schränkt ihre Bedeutung ein“, sagt Juristin Gerhards. Sie spricht von einer „generell höchst unbefriedigenden Situation“ für Ticketkäufer. „Die Verbraucher bekommen ihr Geld nicht voll zurück, wissen aber nicht, an wen sie ihren Anspruch auf Erstattung des Restbetrags richten sollen. Es kann ihnen passieren, dass sie vom Veranstalter und dem Ticketvermittler hin- und hergeschickt werden, weil die Vertragsbeziehung zwischen beiden für Außenstehende intransparent ist“, so die Verbraucherschützerin.

Wie kann man vorgehen?
Die Verbraucherzentralen raten, zunächst den Weg einzuschlagen, den der Ticketvermittler oder der Veranstalter für die Erstattung des Ticketpreises vorgibt. Da meist die Vermittler mit der Rückabwicklung der Eintrittskarten beauftragt sind, sollten die Ticketinhaber damit rechnen, dass sie nur einen Teilbetrag des gezahlten Geldes zurückbekommen. In diesem Fall sollten sie die Erstattung auch des Restbetrags bei dem Vermittler schriftlich mit Fristsetzung einfordern, empfiehlt Rechtsexpertin Gerhards. Als Vorlage bietet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen kostenlosen Musterbrief an (www.verbraucherzentrale.nrw, Suchwort Eventim).

Kommt der Ticketvermittler der Aufforderung nicht nach, kann sich der betroffene Verbraucher auch an den Veranstalter als Vertragspartner wenden. „Ob das etwas bringt, ist ebenfalls ungewiss. Im Zweifel hilft nur, die Forderung geltend zu machen und die weitere Rechtsprechung abzuwarten“, sagt Verbraucherschützerin Gerhards, die ein gewisses Verständnis für die Ticketvermittler aufbringt: „Sie haben ihre Leistung bereits erbracht, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird. Vermittler und Veranstalter müssten den Kunden aber bereits beim Ticketverkauf offenlegen, was im Fall einer Absage mit der Gebühr geschieht.“

Wie lange ist die Verjährungsfrist?
Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß BGB. Bei Veranstaltungen, die seit Beginn der Pandemie abgesagt wurden, „bleibt also noch etwas Zeit zum Abwarten auf die künftige Rechtsprechung“, so Gerhards. Ist eine Veranstaltung beispielsweise 2020 abgesagt worden, können Ticketkäufer noch bis Ende 2023 entscheiden, ob sie ihre Forderung vor Gericht durchsetzen möchten. Vor einer möglichen Klage sollten sich die Verbraucher unbedingt rechtlich beraten lassen, heißt es vonseiten der Verbraucherzentralen.

Was sagt Eventim?
Das Unternehmen mit Sitz in München behält bei einer Veranstaltungsabsage nach eigenen Angaben „gegebenenfalls Gebührenpositionen ein, soweit sie sich auf Leistungen von Eventim beziehen, die dem Kunden gegenüber auch einwandfrei erbracht worden sind“, wie ein Sprecher von CTS Eventim auf Anfrage mitteilte. Dazu zählten Gebühren für Versand und Online-Buchung.

Für die Ticket-Rückabwicklung müsse sich der Kunde grundsätzlich an den Veranstalter wenden, außer wenn der Veranstalter Eventim mit der Rückabwicklung beauftragt habe, „wozu sich die große Mehrheit der Veranstalter entschieden hat“, so der Sprecher. In diesem Fall handele Eventim für den Veranstalter, was aber nichts daran ändere, „dass Ansprüche des Kunden nicht gegenüber Eventim bestehen, sondern gegebenenfalls gegenüber dem Veranstalter“.

Die rechtliche Verantwortung von Eventim ende mit der Beschaffung und gegebenenfalls Übersendung von Tickets, egal ob das Unternehmen als Kommissionärin für den Veranstalter oder im Vermittlungsmodell tätig werde. Gemessen an der Anzahl der aufgrund von Corona verschobenen oder abgesagten Events erreichten das Unternehmen „nur sehr wenige Beschwerden“, so der Sprecher des Portals.

x