INterview Arbeitsrechtler: Impfpflicht-Gesetz für Medizinbereich mit Lücken

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kliniken gehören zu jenen Beschäftigten, für die ab Mitte März die einrichtungsbezogene Impf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kliniken gehören zu jenen Beschäftigten, für die ab Mitte März die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt.

Der Heidelberger Arbeitsrechtler Thomas Lobinger kritisiert „Lücken“ im Infektionsschutzgesetz mit Blick auf die ab Mitte März geltende Impfpflicht für Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen. Leerstellen sieht Lobinger, der eine Professur an der Universität Heidelberg innehat, vor allem bei jenen Arbeitnehmern, die schon länger in einer der betroffenen Einrichtungen beschäftigt sind. So gebe es „keinerlei Regelung“ dazu, was mit ungeimpftem „Bestandspersonal“ im Zeitraum zwischen der Meldung ans Gesundheitsamt und einem möglicherweise von der Behörde ausgesprochenen Betretungsverbot passiert, monierte Lobinger im Gespräch mit der RHEINPFALZ. Angesichts der Überlastung der Gesundheitsämter rechnet Lobinger damit, dass bis zu einem möglichen Beschäftigungsverbot „viel Zeit ins Land gehen“ wird.

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