Neustadt
Warum die Stadt 129 Bebauungspläne aufheben muss
Was ist das Problem?
„Ganz ungewöhnlich“ – Baudezernent Bernhard Adams wählt diese Formulierung ganz bewusst, um zu beschreiben, womit sich die Baufachleute in den vergangenen drei Jahren beschäftigen mussten. Das Thema wird jetzt öffentlich, da sich bis Mitte März alle neun Ortsbeiräte sowie der Innenstadtbeirat, Umwelt- und Bauausschuss und schließlich sogar der Stadtrat damit befassen werden. Es geht um die „klarstellende Aufhebung von insgesamt 129 Bebauungsplänen“. Diese seien vor Jahrzehnten „rechtsfehlerhaft zustandegekommen“, sagt Adams.
1989 habe das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) geurteilt, dass die Ausfertigung eines Bebauungsplans, die vom jeweiligen Oberbürgermeister unterschrieben werden muss und die die „Authentizität des Plans sicherstellt“, vor der Verkündung/Bekanntmachung eines Plans erfolgen muss. Das sei aber nicht immer der Fall gewesen. Carmen Wunn, Abteilungsleiterin Stadtplanung, und Martina Annawald, Fachbereichsleiterin Stadtentwicklung und Bauwesen, betonen, dass es sich um ein reines Verwaltungsproblem mit Blick auf die vorgeschriebenen Abläufe handelt und nicht die Inhalte eines Bebauungsplans infrage gestellt wurden. Vorgeschrieben sei, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem entsprechenden Satzungsbeschluss im Stadtrat endet. Dann folgt die Ausfertigung und danach die Bekanntmachung. Bei dieser Abfolge habe das OVG 1989 Mängel festgestellt.
Die damaligen Verantwortlichen in Bauamt und Stadtplanung hätten reagiert und zahlreiche Bebauungspläne in den Jahren 1992 und 1993 nachträglich ausgefertigt und erneut bekanntgemacht. Damit sei für diese alles geregelt worden. Allerdings seien etliche Bebauungspläne, die bereits weitgehend umgesetzt waren, nicht nachträglich ausgefertigt und erneut bekanntgemacht worden. „Man hat die Bebauungspläne als fehlerhaft erkannt und archiviert. Das ist ein Fehler. Das hätte man so nicht tun sollen“, sagt Adams beim Blick zurück. Denn aufgrund des vom OVG festgestellten Mangels bestehe bei diesen Bebauungsplänen keine Rechtskraft, ergänzt Wunn.
Warum sind diese Fälle jetzt ein Thema?
Die Pläne, die nicht korrigiert wurden, wurden in all den Jahren nicht angewendet, versichern Annawald und Wunn. Vielmehr sei in diesen Gebieten alles nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches betrachtet worden. Dabei ist entscheidend, ob sich ein Vorhaben in die Umgebung einfügt. Aufmerksam wurde die Verwaltung auf die Problematik im Jahr 2021 bei einem Widerspruchsverfahren zu einer Baugenehmigung. Die Stadt hatte das Thema wie gehabt nach Paragraf 34 beurteilt. Jedoch habe sich in privaten Akten der Bürger ein entsprechender Bebauungsplan gefunden, der laut OVG-Urteil von 1989 Mängel aufwies und somit nicht angewendet wurde. Das Problem aus Sicht der Stadt: Der Fall aus dem Jahr 2021 landete ebenfalls vor dem OVG. Und dieses entschied, dass kein Ausfertigungsfehler vorliege, der Bebauungsplan mit seinen Vorgaben also anzuwenden sei. Anders als noch 1989 hatten die OVG-Richter im Jahr 2021 kein Problem damit, dass in diesem Fall Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag veröffentlicht wurden.
Was ist passiert?
Tanja Joa aus der Abteilung Stadtplanung durchforstete nach dem 2021er-Verfahren die Archive und überprüfte ganz konkret Hunderte Bebauungspläne. 383 analysierte man im Detail, erläutert sie. Für die juristische Beratung holte sich die Stadt zudem eine Anwaltskanzlei ins Boot. „Wir wollten Klarheit in allen Fällen schaffen“, betont Adams. Betrachtet wurden immer nur die Abläufe rund ums Inkrafttreten der Bebauungspläne, deren Inhalte waren nie strittig. Laut Annawald waren die Arbeiten extrem anstrengend, da zum Teil Akten gar nicht mehr aufzufinden waren. Aber nun habe man ein vollständiges Bild.
Wie geht es weiter?
155 Bebauungspläne sind der Analyse zufolge nicht wirksam, da sie entweder eingestellt oder aufgehoben wurden oder laut OVG-Urteil von 1989 ungültig sind. 74 Bebauungspläne aus den Jahren 1949 bis 1960 sind „materiell fehlerhaft“, bei ihnen sei keine Überleitung in geltendes Recht möglich. Weitere 198 Bebauungspläne wurden als unkritisch angesehen, da sie nach 1993/94 in Kraft traten oder erneut ausgefertigt wurden.
Nun befasst man sich in den Gremien mit 129 Bebauungsplänen. Alle stammen aus den Jahren 1960 bis 1987 – und sie sind quer übers ganze Stadtgebiet inklusive der neun Weindörfer verteilt. Sie alle sollen nun „klarstellend aufgehoben“ werden. Bei 19 von ihnen seien die Akten nicht auffindbar, sie seien nicht anzuwenden und müssten daher aufgehoben werden. Bei 110 Bebauungsplänen liegen die vom OVG-Urteil 1989 benannten Verfahrensfehler vor. Laut Verwaltung sind sie daher nicht anzuwenden und müssen aufgehoben werden. Die Verwaltung kann das aber nicht einfach so selbst machen. Die entsprechende „Normenverwerfungskompetenz“ hat am Ende nur der Stadtrat, weswegen alle Gremien darüber beraten und im Rat schließlich die Entscheidung fällt. Mit den anstehenden Beschlüssen gehe es der Verwaltung um Rechtsklarheit, sagt Wunn. Am Status quo in den betroffenen Gebieten ändere sich dadurch nichts, versichert Annawald. Übrig bleiben schließlich 25 Bebauungspläne aus dem Zeitraum 1960 bis 1987. Hier lägen keine Verfahrensfehler vor. Bei diesen prüfe man das weitere Vorgehen noch, so Annawald.
Was bedeutet das für die Bürger?
Im Prinzip nichts, versichert Adams. „Es geht um reine Formalien.“ Da etliche Jahrzehnte vergangen seien, könne man die entsprechenden Pläne nicht einfach inkraftsetzen, „denn die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich geändert“. Daher bleibe nur der Weg der Aufhebung. „Das läuft genauso ab wie bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, inklusive Bürgerbeteiligung nach der ersten Gremienrunde im März“, erklärt Adams. Bis Jahresende soll alles komplett abgeschlossen sein.
