Neustadt Schadensbegrenzung
Erfolg für die Stadtwerke in einem Musterprozess um Gaspreise. Nach eindeutigen Hinweisen der Kammer des Oberlandesgerichts Zweibrücken zog die Kundin Colette Blasse gestern ihre Berufung zurück. Im Gegenzug beteiligen sich die Stadtwerke an den Gutachterkosten.
„Die Brühe ist in diesem Verfahren teurer als die Brocken.“ Mit diesen Worten forderte der Vorsitzende Richter beide Seiten zu einem Vergleich auf. Die Beklagte, die Autohändlerin Colette Blasse, hatte den Neustadter Gaspreiserhöhungen für die Jahre 2005 bis 2007 widersprochen und Aufschläge in Höhe von 831 Euro einbehalten. Die Stadtwerke verklagten sie auf Zahlung, gewannen in erster Instanz vor dem Landgericht Frankenthal und streckten für ein Sachverständigengutachten beim Oberlandesgericht 7145 Euro vor. Die Hälfte dieser Gutachterkosten tragen sie nun selbst. Diesem Angebot stimmten Blesse und ihr Anwalt Mathias Hauber zu. Als Gewerbetreibende hat Blasse keinen Rechtsschutz. „Es ging hier heute um Schadensbegrenzung. Wir sind enttäuscht, geben uns aber nicht geschlagen“, sagte Hauber. Der Anwalt aus Edenkoben, der rund 30 Verfahren gegen die Stadtwerke führt, verwies auf weitere Prozesse, die er für Privatkunden führt: „Ich bin davon überzeugt, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erfolg haben wird. Es gibt schon erste Gerichte, die die Verfahren deshalb aussetzen. Dann werden die Karten neu gemischt.“ Colette Blasse sagte: „Der Kampf über die vielen Jahren hat sich trotzdem gelohnt, dass die Stadtwerke heute relativ humane Preise haben, hängt sicherlich auch mit dem Druck zusammen, den wir aufgebaut haben.“ Stadtwerke-Geschäftsführer Holger Mück war es wichtig zu betonen, „dass wir heute einen Musterprozess beenden konnten, in dem durch das Gericht klar gesagt wurde, dass unsere Preiserhöhungen gerechtfertigt waren“. Torsten Hinkel, der kaufmännische Geschäftsführer, erklärte: „Es geht um das Vertrauen gegenüber unseren Kunden.“ Blasse war eine sogenannte Grundversorgungskundin der Stadtwerke. Das Verfahren wurde 2011 ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten. Dieser urteilte 2014, dass Gas- und Stromanbieter in Deutschland über viele Jahre unzureichend über Preiserhöhungen informiert worden seien. Es gebe keine Transparenz. Im Oktober 2015 folgerte der Bundesgerichtshof (BGH) daraus, dass Preiserhöhungen trotzdem wirksam waren, wenn der Versorger nur die gesteigenen Einkaufspreise weitergab. Dies sei bei den Stadtwerken zwischen 2005 und 2007 der Fall gewesen, steht in dem Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, das der Senat des Oberlandesgerichts in Auftrag gegeben hatte. Mathias Hauber hält die derzeitige Auslegung des Europa-Urteils durch die Gerichte in Deutschland für untragbar: „Jede Kammer kann für sich entscheiden, ober die Preisanpassung gerechtfertig war oder nicht. Das haben wir heute gemerkt. Es gibt bestimmt auch Kammern, die in diesem Fall anders entschieden hätten.“ Auch Netz-, Personal- und Vertriebskosten müssten künftig von den Gerichten genauer unter die Lupe genommen werden. Er sei deshalb sehr zuversichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben werde, zumal Grundversorgungskunden derzeit gegenüber Sondervertragskunden benachteiligt würden. Sondervertragskunden bekommen von ihrem Versorgern einen Preisnachlass. Für sie gilt seit 2013 ein Urteil des BGH, das deutlich höhere Hürden für die Preiserhöhungen setzt. Erfüllt diese der Versorger mit seinen Vertragsklauseln nicht, kann der Kunde bis zu drei Jahre rückwirkend eine Preiserhöhung anfechten. Für ungültig erklärt wurden zum Beispiel Preisanpassungsklauseln, in denen es nur lapidar heißt: „Der Versorger ist berechtigt, die Preise anzupassen.“ Über allem thront nämlich der Grundsatz aus dem Energiewirtschaftsgesetz, dass der Verbraucher möglichst „billig und gerecht“ zu versorgen ist. (wkr)