Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Nachbarn stören sich an Tiny House: Muss es weg?

Ein Tiny House ist ein sehr kleines Haus, wobei das Haus auf diesem Symbolbild kleiner ist als das in Neustadt. Beide stehen ind
Ein Tiny House ist ein sehr kleines Haus, wobei das Haus auf diesem Symbolbild kleiner ist als das in Neustadt. Beide stehen indes auf Rädern, was in dem Fall wichtig ist.

Ein Neustadter Ehepaar will die Baugenehmigung für ein Tiny House in der Nachbarschaft aufheben lassen. Eine erste Entscheidung dazu ist gefallen.

Es ist in gewisser Weise Neuland, das der Stadtrechtsausschuss betreten hat; jedenfalls war es ein ungewöhnliches Verfahren, mit dem er sich vor Kurzem zu befassen hatte. Es geht um ein Tiny House, für das ein Mann Anfang 2024 die Baugenehmigung erhielt (befristet bis zum 30. April 2030) und das er seit Herbst 2025 auch bewohnen soll. Das hieß es zumindest bei der Sitzung des Stadtrechtsausschusses Ende April, zu der er allerdings nicht gekommen war. Akteur ist er in dem Fall nur indirekt, wenngleich ihn die Folgen des Verfahrens sehr direkt treffen könnten. Denn ein Ehepaar aus seiner Nachbarschaft verlangt von der Stadt den Widerruf der Baugenehmigung. Darüber verhandelte der Ausschuss unter Vorsitz von Karin Krause-Ivanov.

Tiny Houses, wörtlich übersetzt winzige Häuser, sind eine Wohnform, die seit ein paar Jahren einen gewissen Zulauf erlebt. Befürworter weisen auf den geringen Flächenverbrauch und die Reduzierung des ökologischen „Fußabdrucks“ hin. Das Tiny House im Norden der Kernstadt habe eine Wohnfläche von 25,5 Quadratmeter, hieß es im Stadtrechtsausschuss.

Doch gerade wegen seiner geringen Größe füge es sich nicht in das bestehende Wohngebiet ein, argumentierte Samuel Schwake, der Rechtsanwalt des Ehepaars. Es passe nicht in das Gebiet, in dem Einfamilienhäuser stehen. Damit verstoße es nicht nur gegen das Rücksichtnahmegebot, sondern auch gegen den Bebauungsplan, in dem zwei Geschosse festgelegt seien.

Am Ende eine Tiny-House-Siedlung?

Krause-Ivanov erkundigte sich, was konkret das Problem des Ehepaars sei. Sie vermutete, dass es befürchte, künftig auf eine Tiny-House-Siedlung blicken zu müssen, da neben dem Tiny House eine größere unbebaute Fläche ist. Das bejahte der Ehemann. Er verwies darauf, dass es ja schon einen Antrag auf ein weiteres Tiny House daneben gebe. Auf dem Grundstück steht ein großer Wohnwagen, ebenfalls zum Missfallen der Nachbarn. Krause-Ivanov betonte, dass dieser Wohnwagen auf einem anderen Grundstück stehe und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.

Silja Brechtel von der städtischen Bauverwaltung wies darauf hin, dass der Bebauungsplan nur ein Haus pro Grundstück vorsehe, es also zu keiner größeren Anzahl an Tiny Houses komme könne. Schwake hielt dem entgegen, dass dies bei einer Teilung der Grundstücke doch möglich sei. Brechtel entgegnete, dass dann die vorgeschriebenen Abstände zwischen den Häusern nicht eingehalten werden könnten. Der Nachbar machte indes deutlich, dass ihn schon die aktuelle Situation mit einem Tiny House störe.

Abweichung von der Baugenehmigung

Krause-Ivanov sagte, dass es vor allem um zwei Fragen gehe: Ist die Baugenehmigung korrekt? Und ist die Umsetzung der Baugenehmigung richtig erfolgt? Bei der Baugenehmigung deutete sie an, dass sie der Auffassung zuneigt, dass diese in Ordnung sei. Der Bebauungsplan lege typischerweise eine maximale Anzahl an Geschossen fest. Legt er aber auch eine Untergrenze fest? Krause-Ivanov hatte da Zweifel, zumal viele Bebauungspläne zu Zeiten entstanden, in denen man Tiny Houses noch nicht auf dem Schirm hatte. Schwake wiederum sah den Bau eines kleinen Hauses durch den Bebauungsplan ausgeschlossen. Beide waren sich indes einig, dass es noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe.

Blieb noch die Frage, wie die Umsetzung der Baugenehmigung bewertet wird. In der Sitzung deutete sich an, dass der Knackpunkt die Tatsache ist, dass die Genehmigung von einem Fundament des Häuschens ausging. Das Haus steht allerdings auf Rädern, könnte also relativ schnell versetzt werden.

Muss ein Gericht entscheiden?

Eine Entscheidung traf der Stadtrechtsausschuss – wie üblich – nicht direkt, sondern später nach einer Beratung. Mittlerweile ist sie gefallen, und der Widerspruch gegen die Baugenehmigung wurde zurückgewiesen, wie die Rechtsabteilung der Stadt auf RHEINPFALZ-Anfrage mitteilte. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses gibt der Bebauungsplan nur Maximalwerte vor, was die Größe der Gebäude betrifft. Der Ausschuss hält sich nicht für befugt, deutliche Abweichungen vom Maximalwert, also deutlich kleinere Häuser, für unzulässig zu erklären. Wie damit planungsrechtlich umzugehen sei, „entscheidet der Satzungsgeber selbst oder eben ein Gericht“.

Allerdings können die Nachbarn auch einen Teilerfolg vermelden. Denn der Stadtrechtsausschuss weist darauf hin, dass entgegen der Baugenehmigung das Tiny House nicht auf einem Fundament steht, sondern auf Rädern. Wahrscheinlich werde dies von der Bauordnungsabteilung noch genauer geprüft, heißt es. Denn der Ausschuss hält es für möglich, dass Rechte der Nachbarn dadurch betroffen sind, dass das Häuschen auf Rädern steht. Hier wird auch auf eine mögliche Vorbildwirkung hingewiesen, gerade da ein weiterer Antrag für ein Tiny House bei der Stadt anhängig ist. „Die Bauordnungsabteilung könnte den Bauherrn verpflichten, das Tiny-Haus zumindest so herzustellen, wie es genehmigt wurde – also auf Fundamenten und nicht auf Rädern“, so die Rechtsabteilung.

Und was machen die Nachbarn? Ziehen sie vor Gericht? Anwalt Schwake teilt auf Anfrage mit, dass er dazu noch nichts sagen könne. Er sei noch in Abstimmung mit seinen Mandanten.

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