Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Haidmühle-Prozess: Müll versteckt – Schwamm drüber?

Unvergessen: ausgebaute Big Bags mit illegal entsorgtem Müll, darunter auch gefährlicher Abfall.
Unvergessen: ausgebaute Big Bags mit illegal entsorgtem Müll, darunter auch gefährlicher Abfall.

Auf der Anklagebank des Amtsgerichts kommt ein Ex-Betriebsleiter von Gerst Recycling mit weißer Weste davon. Das Verfahren wegen illegaler Müllentsorgung wird überraschend eingestellt. Einer, der mit der Schadensbeseitigung intensiv zu tun hatte, ist erbost.

Es hätte wirklich schlimm ausgehen können für die beiden Angeklagten vor dem Neustadter Amtsgericht, einen ehemaligen Betriebsleiter der Gerst Recycling GmbH und einen seiner Untergebenen. Unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen wirft ihnen Staatsanwalt Patrick Gabriel bei seiner Anklageverlesung vor, und die Paragrafen 326 und 327 des Strafgesetzbuches sehen dafür mehrere Jahre Haft oder zumindest eine Geldstrafe vor.

Zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 solle der Betriebsleiter angeordnet haben, dass – heimlich, in großem Umfang und sehr strukturiert – illegale Abfälle auf der stillgelegten Deponie Haidmühle in tiefen, zuvor sehr fachmännisch ausgehobenen Gruben versenkt wurden. Von mehreren hundert Tonnen ist die Rede, und immer wieder taucht in der Anklageverlesung des Staatsanwalts der Begriff „gefährlicher Abfall“ auf.

Nichts gewusst?

Das klingt bedrohlich, und es klingt auch nach sehr viel Geld, das aufgewendet werden musste, um den Schaden des letztlich durch einen anonymen Anruf aufgeflogenen Müllskandals wenigstens rein materiell wieder gut zu machen – ausgraben des illegalen Mülls und ordnungsgemäßes Entsorgen, vom Vertrauensverlust bei den Bürgern ganz zu schweigen.

Die Gerst-Geschäftsleitung hatte stets betont, nichts von dem mutmaßlich kriminellen Tun ihrer Mitarbeiter gewusst zu haben. Und tatsächlich hatte der Betriebsleiter, so ist zu hören, im Laufe der Ermittlung die Schuld auch gänzlich auf sich genommen.

Keineswegs ängstlich

Die beiden Angeklagten und ihre insgesamt drei Verteidiger wirken am Freitag vor dem Amtsgericht indes nicht wirklich ängstlich während der Worte des Staatsanwalts. Vielleicht ahnten sie, was kommen würde: Unmittelbar nach den letzten Worten des Anklägers bittet Richterin Claudia Filker den Staatsanwalt und die Verteidiger zu einem „Rechtsgespräch“ in den Besprechungsraum hinter der Richterbank – ohne Angeklagte und ohne Öffentlichkeit.

Es währt relativ lange, zehn, 20, 25 Minuten. Als die Verteidiger wieder den Hauptverhandlungssaal betreten, wirken ihre Mienen aufgehellt, ein Blickwechsel mit ihren Mandanten deutet an: Ja, die Kuh ist vom Eis, zumindest für die Angeklagten.

Juristisch weiße Weste

Sodann referiert Richterin Filker allen Beteiligten, auch der Öffentlichkeit, was in dem nicht-öffentlichen Rechtsgespräch geschah. Sie habe den Beteiligten ihre Auffassung kund getan, wonach das Verfahren gegen den Betriebsleiter eingestellt werden könne, wenn jener als Auflage 7500 Euro an das Kinderhospiz Sterntaler in Dudenhofen entrichtet. Auch das Verfahren gegen den Mitarbeiter als Gehilfen könne eingestellt werden, ohne Auflagen. Der Staatsanwalt sei einverstanden gewesen. Die Angeklagten sind es selbstverständlich auch. Sie verlassen den Gerichtssaal mit juristisch weißer Weste.

Solche Verständigungen haben unterschiedliche Aspekte. Einerseits bleibt der Justiz viel Arbeit erspart. Andererseits beklagen Kritiker nach wie vor, dem Prozedere hafte ein Hauch von Hinterzimmer-Kungelei an, und mancher Deal erscheine schmutzig. Nach den Buchstaben der Strafprozessordnung und auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Verständigungen dieser Art zulässig.

Wie so etwas läuft

Meist laufen sie so: Ein Angeklagter gesteht und bekommt als „Gegenleistung“ die Sicherheit, dass ein bestimmtes Strafmaß nicht überschritten wird. Auch die Möglichkeit einer kompletten Verfahrenseinstellung, wie in diesem Neustadter Fall, ist in der Strafprozessordnung, in den Paragrafen 153 und 153a, dezidiert geregelt. Voraussetzung: Die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen, und die Auflage – etwa Geldzahlung – muss geeignet sein, „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“.

Ist das öffentliche Interesse der Neustadter an der Strafverfolgung im Müllskandal-Fall nunmehr also beseitigt, weil – was für sich genommen sehr positiv ist – der Hauptangeklagte 7500 Euro an das Kinderhospiz Sterntaler zahlt? Oder bleibt der Verdacht, das Gericht habe auf beklagenswerte Weise etwas allzu leger unter den Teppich gekehrt oder das „Schwamm drüber“-Prinzip überstrapaziert? Mehr als fünf Jahre Zeitablauf vom Tatgeschehen bis zum Prozess – warum so lange? Mehr als fünf Jahre: Der Berg kreißte, warum gebar er nur ein Mäuslein?

Zeitfaktor wichtig

Auf Frage der RHEINPFALZ unterstreicht Staatsanwalt Gabriel nach Prozessende am Rande des Geschehens, die Anklage sei schon 2020 erfolgt. Warum es dann über zwei Jahre bis Prozessbeginn dauerte, dazu könne und wolle er nichts sagen. Der Zeitfaktor müsse nun aber zugunsten der Angeklagten sprechen, insofern habe er als Staatsanwalt dem milden Ausgang nicht entgegenstehen wollen. Auch sei fraglich, ob jetzt eine Beweisaufnahme etwa den Betriebsleiter, der ohnehin im Prinzip geständig gewesen sei, so hätte belasten können, dass eine markante Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe die Folge gewesen wäre: „Fragen Sie mal Zeugen nach fünf Jahren, was damals genau passiert ist.“

„Mich hätte man fragen können“, sagt, ebenfalls auf RHEINPFALZ-Frage, Klaus Klein, Werkleiter des Eigenbetriebs Stadtentsorgung Neustadt (ESN). Klein wirkt, zurückhaltend formuliert, erbost über den Ausgang des Verfahrens. Er sei als Zeuge geladen gewesen, er hat Pläne dabei, Karten der Deponie, Protokolle, in denen klar vermerkt sei, was der Betriebsleiter seinerzeit schilderte, und wie er nicht zuletzt alles auf seine Kappe nahm, sodass die Gerst-Geschäftsführung strafrechtlich nicht in die Bredouille geriet. „Ich erinnere mich noch gut an den anonymen Anruf der Frau, der letztlich zur Aufdeckung der illegalen Müllentsorgung führte.“ Am 9. Juni 2017 sei das gewesen. „Fünf Jahre hat uns diese Sache schwer belastet – und jetzt das: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage.“

Bitterer Beigeschmack

Dass in einem Strafprozess der Angeklagte, weil es letztlich um seine Existenz geht, umfassende Schutzrechte genießt, dass ein Strafprozess deshalb anderen Regeln folgt als ein zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren, bei dem nach einem Müllskandal alles wieder einigermaßen auf die Reihe gebracht und Schäden beseitigt werden – das weiß auch Klaus Klein. Aber letztlich bleibt für ihn, und vermutlich nicht nur für ihn, ein bitterer Beigeschmack. „Es stimmt schon, das Unternehmen Gerst hat sehr viel für die Schadenswiedergutmachung bezahlt“, so der ESN-Chef. „Aber letztlich schätze ich, dass wir als ESN auf 250.000 Euro Schaden sitzen geblieben sind, und das ist Geld der Gebührenzahler.“

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