Neustadt
Geschichten aus dem Amtsgericht: „Niemals Bestechlichkeit vorgeworfen“
Eigentlich war es nur eine Verkehrskontrolle, die da im Vorjahr in Neustadt stattfand. Und eine Ampel, die laut Polizei rot war, laut dem beteiligten Autofahrer aber nicht. Doch dann wuchs sich das Ganze aus. Heftige, zumindest schwer überschaubare Dinge müssen wohl vor sich gegangen sein in der Kommunikation zwischen Polizei und Autofahrer nach dieser Verkehrskontrolle, denn in letzter Konsequenz bewertete die Strafverfolgungsbehörde die Sache so: Der Autofahrer habe sinngemäß behauptet, einer der beteiligten Polizisten habe ihm bedeutet, gegen Zahlung von 50 Euro, sofort cash an Ort und Stelle, sei die Sache aus der Welt. Scharfkantiger formuliert: Der Autofahrer habe den falschen Eindruck erwecken wollen, der Polizist sei bestechlich gewesen. Wenn so etwas passiert, kennt das Strafgesetzbuch (StGB) keinen Spaß. Für falsche Verdächtigung sieht der Paragraf 164 StGB Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren vor.
Der Autofahrer erhielt einen Strafbefehl: keine Verhandlung vor Gericht, stattdessen ein schriftliches Verfahren, Strafhöhe 2400 Euro. Wohlgemerkt: nicht wegen der roten Ampel, sondern wegen falscher Verdächtigung. Der Verkehrsverstoß kostet extra. Gegen den Strafbefehl erhob der Autofahrer Einspruch. Somit folgte eine Verhandlung vor dem Amtsgericht.
Angeklagter sei „auf 180 gewesen“
Die Staatsanwältin bekräftigt den Anklagevorwurf: falsche Verdächtigung. Der nunmehr Angeklagte, Neustadter, Anfang 60, beruflich sehr gut situiert, Familienvater, zwei erwachsene Kinder, sagt, er sei in jener Situation „auf 180 gewesen“. Bei der Verkehrskontrolle habe ihm die Polizei unterstellt, „ich sei über die rote Ampel gefahren – was ich nicht bin“. Sodann sei er von einem Polizisten „aufgefordert“ worden, den Verkehrsverstoß zuzugeben und ein Verwarnungsgeld zu zahlen, „ich sagte: Das sehe ich nicht ein“. Er sei überaus verärgert gewesen über den weiteren Gang der Dinge, darüber, dass er letztlich 200 Euro Verwarnungsgeld habe zahlen und zudem seinen Führerschein für vier Wochen abgeben sollen, und auch darüber – „der Gipfel“, wie er sagt –, dass die Behörde bei einem Schreiben von ihm die Annahme verweigert habe. Allerdings, bei aller Verärgerung: „Niemals habe ich dem Polizisten Bestechlichkeit vorgeworfen!“ Sein Verteidiger bekräftigt: „Mein Mandant hat nie beabsichtigt, einen Polizisten in ein Verfahren wegen Korruption zu drücken.“
Der angeklagte Autofahrer wirkt insgesamt ungehalten. Aber der Richter nicht weniger: Es gebe da einen Brief des Autofahrers an die Bußgeldstelle, der spreche eine völlig andere Sprache als die Version, Bestechlichkeit sei nie behauptet worden. Mit Blick auf einen der Polizisten heiße es da: „Herr … bat mich hinter den Kofferraum und sagte, wenn ich 50 Euro zahle, ist die Sache erledigt.“ Der Verteidiger interveniert: „Daraus kann man nicht herauslesen, mein Mandant habe dem Polizisten Bestechlichkeit unterstellen wollen.“ Der Autofahrer sei nie davon ausgegangen, dass der Polizist das Geld selbst einstecken wollte. „Er hat es so verstanden, dass er an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld zahlen sollte, aber das wollte er nicht.“ „Im Brief Ihres Mandanten an die Bußgeldstelle klingt das aber ganz anders“, entgegnet der Richter. Nämlich so, als habe der Angeklagte dem Polizisten doch schräge Absichten unterstellen wollen.
Richter macht einen Vorschlag
Eine Überlegung: Vielleicht doch alles nur eine verunglückte Ausdrucksweise, ein sprachliches Missverständnis? Der Richter – und deutlicher noch die Staatsanwältin – lassen sehr deutlich erkennen, dass sie das nicht so sehen, sondern den Brief des Autofahrers in den Akten schon eindeutig als falsche Verdächtigung werten. Der Verteidiger hält dagegen: „Warum hätte mein Mandant versuchen sollen, dem Polizeibeamten ein Verfahren anzuhängen?“ Die Staatsanwältin kontert: „Da können einem schon Gründe einfallen, warum man einem Polizisten Probleme macht, mit dem man in einer Situation nicht zurechtgekommen ist.“
Die Fronten scheinen verhärtet. Der Autofahrer wirkt wie einer, der sich, gestützt auf Statur und Lebensleistung, von niemandem an den Karren fahren lassen will, nicht mal von Polizisten, und auch sein Gesicht wahren möchte. Der Richter will nicht die ganz große Keule auspacken, aber andererseits klare Grenzen aufzeigen. Vor der Tür des Verhandlungssaals warten die seinerzeit beteiligten Polizisten – bereit, als Zeugen auszusagen. Dass der Autofahrer in dieser Verhandlung besser davonkäme als bei dem Strafbefehl, gegen den er ja eigentlich angehen wollte? Keine Chance, eher im Gegenteil, daran lässt der Richter keinen Zweifel. Er unterbreitet einen Vorschlag: Der Autofahrer könne seinen Einspruch zurücknehmen und einfach den Strafbefehl bezahlen. Nur kurz berät der Autofahrer mit seinem Verteidiger. Und akzeptiert. Ende des Verfahrens.
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