Neustadt Haßloch: Gemeinde muss straffällig gewordenen Asylbewerber unterbringen

Laut Gerichtsentscheidung wird die Gemeinde Haßloch nicht in ihren Rechten verletzt. Foto: DPA
Laut Gerichtsentscheidung wird die Gemeinde Haßloch nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Gemeinde Haßloch ist dazu verpflichtet, einen straffällig gewordenen Asylbewerber unterzubringen, der ihr vom Kreis Bad Dürkheim zugewiesen wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Haßloch am Dienstag Rechtsmittel eingelegt. 2014 war der Somalier wegen Sexualdelikten zu drei Jahren Haft verurteilt worden, die er im August 2017 verbüßt hatte. Der Landkreis wies den Mann, bei dem eine Psychose diagnostiziert wurde, anschließend Haßloch zur Unterbringung zu.

Kein Abwehrrecht der Gemeinde



Die Gemeinde hatte bereits 2017 angekündigt, sich mit allen Rechtsmitteln gegen die Zuweisung des Somaliers zu wehren, scheiterte aber mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier ebenso wie mit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Koblenz. Beide Gerichte wiesen die Argumentation der Gemeinde zurück, ihr stehe zum Schutz ihrer Einwohner ein „Abwehrrecht gegen die Zuweisung“ zu. Auch im Hauptsache-Verfahren wies der Kreisrechtsausschuss (KRA) den Widerspruch Haßlochs zurück: Die kommunale Selbstverwaltung werde nicht verletzt. Die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sei Pflichtaufgabe einer Kommune.

Gericht: Zuweisung rechtmäßig



Gegen diesen Widerspruchsbescheid des KRA klagte die Gemeinde. Das Verwaltungsgericht Trier entschied jetzt, dass die Zuweisungsentscheidung rechtmäßig sei. Die Gemeinde werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Zuweisung des Asylbewerbers zu einer Gemeinde sei erforderlich, weil kein Gebiet existiere, das nur zum Landkreis und nicht zugleich zu einer kreisangehörigen Kommune gehöre. Auch sei eine Unterbringung in einer Landesaufnahmeeinrichtung – dies hatten Gemeinde und Kreis verlangt – laut Asylgesetz nicht möglich.

Abschiebung derzeit nicht möglich



Seit Anfang 2018 ist der Asylantrag des Somaliers rechtskräftig abgelehnt. Er kann jedoch nicht in seine Heimat abgeschoben werden, weil Somalia sich weigert, Staatsangehörige aufzunehmen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde.

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