Landau Welcher Name soll aufs Klingelschild?

Ott statt Brust: So langsam hat sich Christian Ott an seinen neuen Nachnamen gewöhnt. Vor einem Jahr hat der 27-jährige Landauer seine Freundin geheiratet und deren Nachnamen angenommen. „Wir haben beide nicht auf unseren Namen beharrt“, sagt Ott und betont, dass dies „kein Streitthema“ gewesen sei. Vielmehr habe man sinnvoll abgewägt. „Wir waren uns schnell einig, dass es kein Doppelname werden soll, da Kinder keinen Doppelnamen tragen können.“ Dass Männer bei der Heirat den Namen ihrer Frau annehmen können, war nicht immer so. Erst 1991 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bis dahin geltende Regelung, wonach der Name des Ehemannes automatisch zum Familienname wurde, für verfassungswidrig. Seither haben Eheleute verschiedene Möglichkeiten, was die Wahl des Nachnamens betrifft: Paare können sich für einen Doppelnamen, die Beibehaltung des jeweiligen Geburtsnamens, den Namen des Mannes oder aber, wie bei Christian Ott der Fall, den Namen der Frau entscheiden. Für den Wunsch nach einer Namensänderung kann es aber noch ganz andere Gründe als eine Ehe geben: Namen wie „Geil“, können zu anstößigen Assoziationen oder Wortspielen verleiten, und den Namensträger belasten. Lässt sich ein Name nur schwer schreiben oder aussprechen, kann dies auf Ämtern oder Banken zu Problemen führen. Die Gründe, eine Namensänderung zu erwägen, können somit vielfältig sein. Doch in welchen Fällen ist die Änderung auch rechtlich möglich? „Grundsätzlich ist zwischen zwei Möglichkeiten der Namensänderung zu unterscheiden“, erläutert Uwe Hellmann, Standesbeamter der Verbandsgemeinde Edenkoben. Zum einen gebe es Namensänderungen, die nach dem Personenstandsgesetz geregelt sind, und zum anderen öffentlich-rechtliche Namensänderungen, die keiner genauen gesetzlichen Regelung unterliegen. Hier werde vielmehr von Einzelfall zu Einzelfall entschieden. „Zu den Namensänderungen nach den Paragrafen des Personenstandsgesetzes zählen unter anderem die Namensführung in einer Ehe und nach einer Scheidung“, informiert Hellmann. In Bezug auf Wahlmöglichkeiten bei der Hochzeit habe sich im Laufe der Zeit einiges verändert: „In den 1950er- und 1960er-Jahren war es normal, dass Frauen den Namen des Mannes angenommen haben“, sagt der 56-Jährige. Im Zuge der Emanzipation sei dann die Möglichkeit des Doppelnamens rechtlich möglich geworden, die „einen kleinen Doppelnamen-Boom“ ausgelöst habe. Grundsätzlich werde aber nach wie vor der Name des Mannes am häufigsten gewählt. Hellmann: „Von 100 Männern nehmen drei bis fünf den Namen der Frau an.“ Obwohl es seit 25 Jahren möglich ist, den Namen der Frau anzunehmen, trifft somit nur eine Minderheit der Männer dieselbe Entscheidung wie der Landauer Christian Ott. „Letztlich waren es mögliche Assoziationen mit meinem Geburtsnamen ,Brust‘, die vor allem für eine Frau unangenehm sein können“, erzählt der angehende Lehrer. Auch wenn nicht alle Personen in seinem näheren Umfeld Verständnis für seine Entscheidung, den Namen seiner Frau anzunehmen, hatten, gab es kaum negative Reaktionen. Doch besonders ältere Menschen seien verwundert gewesen: „Nach der standesamtlichen Hochzeit hat mein Großvater, der nicht mehr sonderlich gut hört, meiner Frau mit den Worten ,Herzlichen Glückwunsch, Frau Brust’ gratuliert“, erzählt Christian Ott. Für den Großvater sei es selbstverständlich gewesen, dass die Frau den Namen des Mannes annimmt. „Meine Frau hat es ihm dann erklärt und wir konnten darüber schmunzeln.“ Am meisten Arbeit bereitete ohnehin der Papierkram: „Das größte Problem war eigentlich, bis alle Dokumente bei sämtlichen Behörden umgeschrieben waren.“ Nicht nur auf den Nachnamen beziehen sich die sogenannten öffentlich-rechtlichen Namensänderungen. „Ein einmal im Standesamt erhaltener Vor- oder Familienname darf auf Antrag nur geändert werden, wenn ein ,wichtiger’ Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt“, teilt Laura Kögel von der Pressestelle der Stadt Landau mit. Der Grund müsse nachvollziehbar und belegbar sein, betont Kögel. Allein der Wunsch einer Namensänderung genüge nicht. In Landau werden nach Angaben der Stadt pro Jahr durchschnittlich zehn Anträge auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gestellt. In der Verbandsgemeinde Edenkoben kommen derartige Anträge noch seltener vor: „In den letzten fünf Jahren gab es nur einen Fall“, berichtet Uwe Hellmann. Damals sei es um ein Pflegekind gegangen, welches den Namen der Pflegeeltern annehmen sollte. „Dem Antrag wurde zugestimmt, da sich auch das Jugendamt für die Namensänderung ausgesprochen hat.“ Für Kinder sei es oft schwierig, wenn sie in der Schule gefragt werden, warum sie anders heißen als ihre Eltern. Grundsätzlich werden laut Hellmann 95 Prozent der Anträge auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung abgelehnt. „Oftmals kommt es gar nicht erst zur Antragsstellung, da wir den betroffenen Personen vorab in Gesprächen mitteilen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat oder nicht“, schildert Hellmann. Diese Praxis hat einen guten Grund: Anders als bei einer Namensänderung nach dem Personenstandsgesetz kann der Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sehr teuer werden. „Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens bis zu 255 Euro betragen“, erläutert Laura Kögel. „Wird ein gestellter Antrag zurückgezogen oder abgelehnt, erhebt die Verwaltung eine anteilige Gebühr.“ Ob eine Namensänderung zugelassen wird oder nicht, entscheidet in der Regel das zuständige Standesamt. Schlechte Chancen auf eine Namensänderung haben prinzipiell Schuldner oder Vorbestrafte. Denn bei diesen besteht die Gefahr, dass ein neuer Name zur Verschleierung missbraucht wird. Allerdings kann, zur Unterstützung der Resozialisierung, in seltenen Fällen eine Namensänderung auch nach einer verbüßten Strafe gewährt werden. Nämlich dann, wenn es sich um einen seltenen Namen handelt, der von der Bevölkerung direkt mit der Straftat assoziiert wird. In Deutschland sind solche Fälle allerdings bislang eher die Ausnahme.