Landau
Bebauungsplan der Stadt falsch: Gericht stoppt Gloria-Pläne
Gegen den Bebauungsplan „B9 Nordring-Industriestraße“ hatte es von Anfang an Bedenken gegeben. Die Gummi Mayer GmbH sah ihre Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Sie stellte eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Drogeriemarkts auf einem Teil ihres Geländes. Doch die Stadtverwaltung lehnte ab. Gummi Mayer zog vor Gericht, erhob im Juli 2025 Klage. Am Mittwoch hatte die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt den Fall auf dem Tisch.
Der Bebauungsplan „B 9 Nordring-Industriestraße“ ist seit März 2025 in Kraft. Er umfasst das Areal zwischen Untertorplatz, Neustadter Straße, Nordring, Ostring, Ostbahnstraße, Reduitstraße, Industriestraße und Weißquartierstraße. Auslöser dafür, dass die Stadtverwaltung für das bisher nicht überplante Gebiet überhaupt einen Bebauungsplan aufstellte, war der Gloria Kulturpalast. Betreiber Peter Karl war mit den Partys in seinem Haus in Bedrängnis geraten. Das Gloria hatte den Charakter einer Vergnügungsstätte, was rechtlich jedoch in dem Gebiet nicht zulässig war.
Kommt nun ein Drogeriemarkt?
Oberbürgermeister Dominik Geißler (CDU) wollte das Gloria als Kulturstätte retten. Damit dort und an weiteren Standorten im Areal Vergnügungsstätten erlaubt sind, wurden mit dem Bebauungsplan die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Was den Besitzer des Gloria Kulturpalastes erfreute, nicht aber Gummi Mayer. Der Firma gehört im Bebauungsplan-Gebiet ein über 12.000 Quadratmeter großes Areal, und Gummi Mayer befürchtete, dass durch den Bebauungsplan die zukünftige Nutzung des Geländes eingeschränkt wird.
Was sich bald bestätigen sollte. Wie Richterin Gloria Stein in der Verhandlung berichtete, hat die Gummi Mayer GmbH am 7. August 2024 eine Bauvoranfrage für einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern auf einem Teil des ehemaligen Fabrikgeländes gestellt. Die sei am 8. Mai 2025, also nachdem der Bebauungsplan B9 in Kraft getreten war, von der Stadtverwaltung abgelehnt worden. Begründet wurde dies damit, dass laut Bebauungsplan in Teilen des Plangebiets Einzelhandel – zum Beispiel ein Drogeriemarkt, der Auswirkungen auf die Geschäfte in der Innenstadt haben könnte – nicht zulässig sei.
Gummi-Mayer-Anwalt: Da sind Rechtsfehler
Der Anwalt der Gummi Mayer GmbH, Jan Dohle, legte Widerspruch ein und führte zwei Argumente an: Die Bauvoranfrage sei gestellt worden, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig wurde, der könne deshalb nicht Grundlage der Entscheidung sein. Bei Gebieten, für die es keine Planung gibt, sei Paragraf 34 des Baugesetzbuches entscheidend, nach dem sich das Vorhaben in die Umgebung einfügen muss. Außerdem sei der Bebauungsplan ohnehin unwirksam, da er Rechtsfehler enthalte.
Laut Stein geht es um fünf Punkte. Zu all diesen Aspekten habe Stefan Joritz, Leiter des Rechtsamts der Stadt, Gegenargumente genannt. „Wir konzentrieren uns auf die zwei entscheidenden Punkte“, sagte Roland Kintz, Vorsitzender Richter der Fünften Kammer. Die nannte Stein: Das Gebiet ist planungsrechtlich aufgeteilt in Kerngebiete und Urbane Gebiete. In einem der Kerngebiete sind bestimmte Betriebe nicht zulässig. Allerdings werde dieses Verbot durch den Satz „bei vorhandenen baulichen Anlagen, die ... zukünftig unzulässig wären, (sind) Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen zulässig“. Das sei zu allgemein, es müsse genau festgelegt werden, was erlaubt sei, so Stein.
Der Richter hat dann doch einige Punkte
Zweiter entscheidender Punkt seien die Regelungen zu sogenannten Fremdkörpern, also Gebäuden, die nicht zur Umgebung passen. Die Regelungen seien so nicht zulässig. Wegen dieser Fehler sei der Bebauungsplan nicht rechtens und damit ungültig, erklärten Stein und Kintz.
Joritz versuchte zu retten, was nicht mehr zu retten war. Zwar sei das Areal Gummi Mayer der wesentliche Teil des Gebiets, trotzdem sei es ein Fremdkörper. Auch seien die möglichen Ausnahmen bewusst nicht genau festgelegt, um möglichst viel Spielraum zu haben, betonte Joritz.
Baudirektor: Wollen Innenstadt schützen
Landaus Baudirektor Christoph Kamplade, Leiter des Stadtbauamts, und Joritz führten Argumente an, warum die Verwaltung verhindern will, dass der Bauvoranfrage zugestimmt wird. Ein Drogeriemarkt würde Kaufkraft aus der Innenstadt abziehen, argumentierte Kamplade. Es sei politischer Konsens, dass die Innenstadt geschützt werden solle, damit sie attraktiv und lebendig bleibe. Joritz ergänzte: „Und nicht so wird wie die Neustadter Innenstadt.“ Kamplade verwies auf das Einzelhandelskonzept der Stadt und die darin festgelegten Grenzen der Innenstadt. Die seien willkürlich festgelegt, waren sich Stein und Dohle einig. Darum gehe es aber nicht, so Stein. Bei einer Entscheidung über die Bauvoranfrage auf der Basis von Paragraf 34 gehe es nur darum, ob der Drogeriemarkt „schädliche Auswirkungen“ hätte, das sei nicht der Fall.
Die Kammer entschied, dass die Stadtverwaltung die Bauvoranfrage genehmigen muss. Der Bebauungsplan enthalte Fehler und sei deshalb ungültig. Angesichts des dann gültigen Paragrafs 34 der Landesbauordnung spreche nichts gegen eine Genehmigung. Wenn der positive Bescheid zur Bauvoranfrage rechtskräftig wird, hätte Gummi Mayer also einen Rechtsanspruch darauf, den erforderlichen Bauantrag für den Drogeriemarkt genehmigt zu bekommen.
Nun soll es einen neuen Plan geben
Im Gespräch mit der RHEINPFALZ sagte Kamplade, er werde den politisch Verantwortlichen empfehlen, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Auch handele es sich seiner Überzeugung nach bei dem Gebiet nicht um ein unbeplantes Gebiet, sondern um ein faktisches Gewerbegebiet, in dem Wohnungen nicht zulässig seien. Das hätte der Bebauungsplan „B9 Nordring – Industriestraße“ heilen sollen, allerdings mit Einschränkungen. Gummi Mayer hatte in der Vergangenheit angekündigt, auf einem Teil ihres Geländes Wohnungen bauen zu wollen.