Ramstein-Miesenbach RHEINPFALZ Plus Artikel Verbandsgemeinde senkt Umlage

Wieviel bleibt in der eigenen Kasse? Bei der Festssetzung der Umlage müssen Verbandsgemeinde und Kreis berücksichtigen, wieviel
Wieviel bleibt in der eigenen Kasse? Bei der Festssetzung der Umlage müssen Verbandsgemeinde und Kreis berücksichtigen, wieviel Geld die Ortsgemeinden für sich brauchen und dann abwägen, wieviel sie für sich fordern können.

Die Umlage, die die Ortsgemeinden an ihre jeweilige Verbandsgemeinde (VG) zahlen müssen, kann zum Streitpunkt werden. Nicht so in Ramstein-Miesenbach. Dort wird sie nun gesenkt. Warum das so ist, wurde im VG-Rat erläutert.

„Bei uns ist es vielleicht einfacher, weil wir noch Geld haben.“ Diesen Satz schickte der Erste Beigeordnete der VG Ramstein-Miesenbach, Marcus Klein (CDU), der Diskussion über die Umlagenhöhe in der Verbandsgemeinde im Rat voraus. Um gut einschätzen zu können, was die fünf zugehörigen Ortsgemeinden an Geld haben und für sich selbst benötigen, hatten die Mitglieder des VG-Rates eine Tabelle an die Hand bekommen. Aus der ging hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 gute 8,7 Millionen Euro aus der Umlage benötigt werden, um den Etat der VG auszugleichen, ohne auf die VG-eigenen Rücklagen zugreifen zu müssen. Demgegenüber stehen 8,8 Millionen Euro, die zusammenkämen, wenn die Gemeinden nur 32 statt wie derzeit 34 Prozent Umlage zahlen würden. Nach dieser Abgabe bliebe ihnen noch genügend finanzieller Spielraum, um ihren Aufgaben nachzukommen. Es wäre also ein gesunder Ausgleich geschaffen zwischen den berechtigten Interessen der Kommunen und denen der Verbandsgemeinde, hielt Klein fest.

Ein Urteil und seine Folgen

Warum das noch mehr als bisher zu berücksichtigen und „aus der Mitte des Rates“ zu entscheiden sei, begründete Klein mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz in der Sache Hirschhorn gegen Kreis Kaiserslautern und die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg. Hirschhorn hatte nämlich gegen die Festsetzung der VG- und der Kreisumlage aus dem Jahr 2013 geklagt und 2023 in zweiter Instanz Recht bekommen. Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung auf den Grundsatz des Gleichrangs der Finanzbedarfe der kommunalen Gebietskörperschaften, sprich Kreis und Verbandsgemeinde müssen, ehe sie ihre Umlagenhöhe festlegen, ermitteln, welchen Finanzbedarf jede Ortsgemeinde ihres Gebietes hat und diesen bei ihren Überlegungen berücksichtigen.

In der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach falle dies, wie gesagt, wohl etwas leichter als in anderen Verbandsgemeinden, betonte Klein noch einmal. Denn alle fünf Ortsgemeinden hätten einen ausgeglichenen Haushalt und verfügten sogar über gewisse Rücklagen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kreis Kaiserslautern seine Umlage erst kürzlich um 1,25 Punkte auf nun 43,5 Prozent angehoben habe. Diese Abgabe sei in der dem Rat vorliegenden Aufstellung bereits in dieser Höhe eingerechnet.

Den Antrag, die VG-Umlage aufgrund der vorliegenden Zahlen um zwei Punkte zu senken, stellte letztlich die CDU-Fraktion. Alle Ratsmitglieder stimmten zu.

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