Kandel
Kinder im Schwimmbad: Wer muss aufpassen?
Zu einem offenbar heftigen Streit entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen einem Bademeister und einem Elternpaar am Donnerstagnachmittag im Waldschwimmbad. Das Thema: die Aufsichtspflicht. Der Grund laut dem Bericht der Polizei: Das Kind der Eltern war alleine in das Nichtschwimmerbecken gegangen und kam auch von alleine wieder heraus. Weil das Kinder aber weinte, suchten die Eltern das Gespräch mit dem Bademeister. Beide Seiten machten sich gegenseitig Vorwürfe, zur Schlichtung wurde die Polizei gerufen.
Keine „lückenlose Beobachtung“ gefordert
„Unser Mitarbeiter hat die Polizei gerufen, um sich abzusichern“, sagt dazu die Kandeler Werkleiterin Inge Grein. Ihm sei eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht als Bademeister vorgeworfen worden. Zu Unrecht findet Grein und ein Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe aus dem November 2017 gibt ihr dabei recht. Darin hat der Bundesgerichtshof die Pflichten der Badeaufsicht wie folgt konkretisiert: Danach „besteht keine Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers.“
Dennoch können Bademeister natürlich nicht tun und lassen was sie wollen. „Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten“, so der Bundesgerichtshof: „Dabei ist der Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert.“
Manche Eltern erwarten zu viel
Das entscheidende Stichwort ist, dass die Überwachung der badenden mit „regelmäßigen Kontrollblicken“ erfolgen soll: das bedeutet, dass der Bademeister nicht jeden einzelnen Schwimmer oder Nichtschwimmer im Auge haben muss. Was schlichtweg nicht menschenmöglich scheint. Vor diesem Hintergrund findet auch Grein, dass die Erwartungshaltung mancher Eltern zuweilen von den Schwimmmeistern mehr abfordert als ein Mensch überhaupt leisten kann. – Nicht schildern können wir die Sicht der Eltern, die in den Streit verwickelt waren. Die Polizei gibt deren Daten selbstverständlich nicht heraus.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin: „Achten Sie auf Ihre Kinder, wenn diese noch nicht schwimmen können. Ein kurzer Augenblick reicht aus, um zu ertrinken. Tragen Sie Verantwortung zur Vermeidung von Badeunfällen.“ Dies gilt in Schwimmbädern, Baggerseen oder fließenden Gewässern, wie zum Beispiel dem Rhein. Infomaterial zum Schwimmen und den Gefahren in fließenden Gewässern gibt es bei der Polizeiinspektion Wörth.
DLRG-Tipps für Eltern
Die DLRG hat Tipps für Eltern zusammengestellt, um das Schwimmen von und mit Kindern sicherer zu machen:
– Auch wenn Ihr Kind eine Schwimmhilfe trägt, muss es permanent beaufsichtigt werden.
– Ab vier oder fünf Jahren kann mit dem Schwimmunterricht begonnen werden.
– Machen Sie Ihr Kind früh mit dem Wasser vertraut.
– Stellen Sie Regeln auf, was am Wasser erlaubt ist und was nicht.
– Erinnern Sie Ihr Kind regelmäßig an die Regeln.
DLRG-Tipps für Kinder
Auch für Kinder gibt es Tipps von den Lebensrettern der DLRG:
– Gehe nur zum Baden, wenn du dich wohl fühlst. Kühle dich ab und dusche, bevor du ins Wasser gehst.
– Gehe niemals mit vollem oder ganz leerem Magen ins Wasser.
– Gehe als Nichtschwimmer nur bis zum Bauch ins Wasser.
– Rufe nie um Hilfe, wenn du nicht wirklich in Gefahr bist, aber hilf anderen, wenn sie Hilfe brauchen.
– Überschätze dich und deine Kraft nicht.
– Bei Gewitter ist Baden lebensgefährlich. Verlasse das Wasser sofort und suche ein festes Gebäude auf.
– Aufblasbare Schwimmhilfen bieten dir keine Sicherheit im Wasser.
– Bade nicht dort, wo Schiffe und Boote fahren.
– Halte das Wasser und seine Umgebung sauber, wirf Abfälle in den Mülleimer.
– Springe nur ins Wasser, wenn es frei und tief genug ist.
