Hettenleidelheim
Deutschlandticket für Schüler: Mutter soll Geld an Landkreis zurückzahlen
Der Landkreis Bad Dürkheim zahlt Jungen und Mädchen, die eine weiterführende Schule besuchen, die Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mutter eines 14-Jährigen aus Hettenleidelheim sollte 49 Euro zurückzahlen, weil die Familie dem Kreis nicht mitgeteilt habe, dass nicht mehr alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dagegen legte die Frau Widerspruch ein, über den der Kreisrechtsausschuss kürzlich verhandelt hat.
Das sind die Voraussetzungen
Besagte Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch den Kreis lauten wie folgt: Er zahlt, wenn der Schulweg länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich ist. Außerdem muss das Kind im Landkreis wohnen und dort in der Regel eine weiterführende Schule besuchen.
Inka von der Werth, Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses, sagte in der Sitzung in Bad Dürkheim, dass der Kreis seit Juli 2022 erst ein Maxx-Ticket und später ein Deutschlandticket für den Jungen gezahlt hat. Der wohnte in Hettenleidelheim und war Schüler im Leininger-Gymnasium in Grünstadt. Das Deutschlandticket kann nicht nur für den Schulweg, sondern auch für alle anderen Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden.
Am 5. September 2024 sei bei der Kreisverwaltung „bekanntgeworden“, dass Mutter und Sohn inzwischen in einen anderen Landkreis umgezogen sind und der Junge kein Schüler des Leininger-Gymnasiums mehr ist, sagte von der Werth. Eine Überprüfung habe bestätigt, dass Mutter und Sohn seit Juli 2024 in einer Stadt im Rhein-Neckar-Kreis angemeldet sind. Ab dem Tag der Ummeldung habe kein Anspruch mehr darauf bestanden, dass der Landkreis Bad Dürkheim das Deutschlandticket zahlt.
Nur Teil der Kosten zurückgefordert
Die zuständige Mitarbeiterin der Kreisverwaltung verwies darauf, dass nur die Kosten für August 2024 zurückgefordert worden seien. Das Kind habe im Juli an den Tagen nach der Ummeldung das Deutschland-Ticket noch kostenlos zur Verfügung stehen gehabt. Und obwohl die Kündigungsfrist für das Deutschland-Ticket für September 2024 schon verstrichen gewesen sei, sei es der Kreisverwaltung gelungen, die Fahrkarte rückwirkend ab 1. September 2024 zu kündigen.
Die Mutter des Kindes hatte den Widerspruch gegen die Rückforderung der 49 Euro damit begründet, dass sie der Schule den vorgesehenen Umzug am 1. Juli 2024 mitgeteilt habe. Zu der Sitzung des Kreisrechtsausschusses ist die Frau nicht erschienen. Eine Mitteilung an die Schule reiche nicht, so die Mitarbeiterin der Kreisverwaltung und von der Werth. Sie verwiesen auf die Bewilligungsbescheide für die Übernahme der Fahrtkosten. Darin steht, dass die Kreisverwaltung sofort informiert werden muss, wenn die Bedingungen für die Übernahme der Fahrtkosten nicht mehr erfüllt sind. Der Widerspruch wurde deshalb zurückgewiesen.