FRANKENTHAL Weiter nächtliche Ausgangssperre

In der Innenstadt müssen weiterhin Schutzmasken getragen werden.
In der Innenstadt müssen weiterhin Schutzmasken getragen werden.

Die nächtliche Ausgangssperre und die Maskenpflicht in der Frankenthaler Innenstadt gelten weiter – nun bis zum 31. Januar. Das hat die Stadtverwaltung angeordnet. Die Infektionszahlen seien immer noch deutlich zu hoch, die Lage in den Kliniken sei angespannt, sagte dazu Oberbürgermeister Martin Hebich (CDU).

Am Samstag, als die Stadt ihre mit Nachbarkommunen abgestimmte neue Allgemeinverfügung bekanntgab, lag der Sieben-Tage-Inzidenzwert für Frankenthal bei 122,8 – „also weit über dem Zielwert von 50 des Corona Warn- und Alarmplans des Landes Rheinland-Pfalz“, wie die Verwaltung in einer Presseinformation festhält. Der bisher erreichte Rückgang sei „sicher auf die Disziplin der Bürger zurückzuführen, die sich an die Maßnahmen halten“, erklärt dazu OB Hebich. „Jetzt gilt es, weiter durchzuhalten und zusammenzustehen!“

Immer noch seien die Infektionswerte so hoch, dass die Gesundheitsämter nicht alle Kontakte der Betroffenen nachverfolgen könnten, unterstreicht die Stadt in der Begründung ihrer neuen Verfügung. Noch sei nicht klar, wie sich die Feiertage, vor allem Silvester, in den nächsten Wochen auf die Infektionszahlen auswirkten.

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Neue Risiken

Mit der festgestellten Mutation des Virus gebe es zudem einen neuen, unbekannten Faktor, der die Zahlen ebenfalls in die Höhe treiben könne.

„Eine Rücknahme von Ausgangsbeschränkungen und Maskenpflicht könnte deshalb weitreichende Folgen haben – auch vor dem Hintergrund der aktuell bereits starken Auslastung der Stadtklinik“, betont die Verwaltung. Dort würden (Stand 8. Januar) 30 Covid-19-Patienten stationär behandelt, fünf davon auf der Intensivstation.

Die neue Allgemeinverfügung ergänzt oder verschärft die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes und tritt am Montag, 11. Januar, in Kraft. Sie ist im Wortlaut im Internet auf www.corona-frankenthal.de zu finden. Die wesentlichen Bestimmungen sind folgende:

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr gilt weiter; in dieser Zeit ist das Verlassen der eigenen Wohnung untersagt. Personen, die nicht in Frankenthal wohnen, dürfen sich in diesem Zeitraum nicht im Stadtgebiet aufhalten. Ausnahmen sind nur aus „triftigen Gründen“ erlaubt: Dazu gehören unter anderem die Berufstätigkeit, dringend notwendige Arztbesuche, „der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich und der Besuch von Verwandten gerader Linie, also Eltern, Großeltern und eigener Kinder“. Triftige Gründe der Nichteinhaltung der Ausgangssperre sind zudem „die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person)“.

Kontaktbeschränkungen

Hier gilt die neue Landesverordnung, die von der Stadt nicht ergänzt wird: Ein Hausstand darf eine weitere Person eines anderen Hausstands treffen. Kinder bis zu sechs Jahren werden nicht mitgerechnet.

Maskenpflicht

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist weiterhin in der Frankenthaler Innenstadt Pflicht. Diese Regelung betrifft die gesamte Fußgängerzone sowie die Bahnhofstraße, die Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor und die Wormser Straße bis zum Wormser Tor. Ausdrücklich nicht zulässig sind Gesichtsvisiere. Ausgenommen sind Kinder bis sechs Jahre und Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist.

Besuchsbeschränkungen

In den Alten- und Pflegeheimen in Frankenthal dürfen Bewohner täglich einen Besucher für die Dauer von einer Stunde empfangen. Eine Ausnahme ist nur in Härtefällen möglich, zum Beispiel bei Bewohnern, die im Sterben liegen. Besucher müssen eine zertifizierte FFP2-Maske tragen.

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf der Betriebe der Gastronomiebranche werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 5 bis 21 Uhr begrenzt. Ein Betreten des Gastraums ist nicht gestattet. Gleiche Öffnungszeiten gelten auch für alle anderen nach der Corona-Bekämpfungsverordnung geschlossenen Betriebe, die einen Abhol-, Liefer- und Bringdienst anbieten.

Die Öffnungszeiten der Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die nach der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung von der Schließung ausgenommen sind, werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 5 bis 21 Uhr begrenzt. Tankstellen ist im Zeitraum von 21 bis 5 Uhr nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen erlaubt. Notapotheken sind von der Beschränkung der Öffnungszeiten ausgenommen.

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