Donnersbergkreis
Hintergrund: Bei Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern auf Naturschutz achten
Sind Bach oder Teich nicht weit vom eigenen Grundstück entfernt, bedient sich mancher Bürger gerne an solchen öffentlichen „Wasserstellen“, um mit dem kostenlosen Nass seinen Garten zu bewässern. Das ist in diesem Jahr schwieriger – und ohnehin sollte davon nur sehr achtsam Gebrauch gemacht werden.
Wegen der lang anhaltenden Hitze und Trockenheit in diesem Sommer führen im Donnersbergkreis derzeit viele Gräben, Bäche, Flüsse, Tümpel, Teiche und Weiher weniger Wasser als üblich. Trocknet ein solches Gewässer aus, sind auch deren wasserabhängige Pflanzen und Tiere – insbesondere Fische und Amphibien – gefährdet. Dieter Hünner von der unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung in Kirchheimbolanden appelliert deshalb an die Bürger, beim Gartengießen auch an den Naturschutz zu denken: Die ungeregelte Entnahme begünstige das Trockenfallen derartiger Oberflächengewässer, es könne dadurch zu einer nachhaltigen Schädigung des jeweiligen Ökosystems kommen. Und das müsse auf alle Fälle verhindert werden.
Wasserreichtum in Sippersfeld
Während andernorts von Wasserknappheit geredet wird, erfreuen sich die Einwohner der Gemeinde Sippersfeld nach wie vor ihres sprichwörtlichen Wasserreichtums. Das kühle Nass sprudelt selbst im gegenwärtigen Rekordsommer unvermindert aus allen Ecken und Enden hervor, wie Altbürgermeister Ulrich Dittrich bestätigt. Obwohl seit 1951 jeder Haushalt an die Wasserleitung angeschlossen ist, spenden seit Menschengedenken zehn aus einer Brunnenkammer gespeiste und über Rohre miteinander verbundene Laufbrunnen im Bereich der Hauptstraße geradezu verschwenderisch Flüssigkeit. Das sich in gusseisernen Trögen aus dem 19. Jahrhundert sammelnde Wasser wird in den Sippersfelder Bach geleitet, der bei Breunigweiler in die Pfrimm mündet. Die Bürger werden hier geradezu ermuntert, sich an den frei zugänglichen Wasserspeiern und Bottichen zu bedienen – und manch durchziehender Reiter gönnt seinem durstenden Pferd einen erfrischenden Schluck.
Mit einem gewissen Stolz beschreibt Dittrich diesen außergewöhnlichen Bürgerservice, der auf Gewohnheitsrecht beruhe: Die Gartenbesitzer holen sich – selbst mit größeren Gefäßen – ihr Gießwasser von diesen Brunnen, und die Landwirte transportieren das Wasser mit Fässern zu den Viehtränken auf den Weiden oder befüllen an diesen „Zapfstellen“ die Tanks ihrer mobilen Spritzgeräte. Dazu bedürfe es noch nicht einmal einer Pumpe: Der natürliche Druck des Wassers reiche völlig aus. Der Altbürgermeister weist aber auch darauf hin, dass jeder Trog mit einem Schild „Kein Trinkwasser“ versehen sein müsse, was vom Gesundheitsamt überwacht werde.
Lediglich im Jahr 1981 habe es etwas Wirbel um die Wasserentnahme aus einem Sippersfelder Brunnen gegeben: Als seinerzeit größere Mengen Wasser für den Campingplatz auf dem Pfrimmerhof entnommen wurden, fasste der Gemeinderat mit Hinweis auf den Anschluss- und Nutzungszwang an das öffentliche Wasserversorgungsnetz einen Beschluss: „Das Wasserschöpfen an den Brunnen ist grundsätzlich gestattet und kostenlos. Für die Entnahme zu gewerblichen Zwecken wird (...) eine noch festzusetzende Gebühr erhoben.“ Dieser Ratsbeschluss wurde später wieder zurückgenommen; der Pfrimmerhof hat mittlerweile seine eigene Wasserversorgung.
Laut Hado Reimringer von der unteren Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung ist die Entnahme von Oberflächenwasser im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und in den Wassergesetzen der Länder geregelt. Demnach bedarf das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern in Rheinland-Pfalz grundsätzlich einer Erlaubnis, die zuvor bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.
Ohne Erlaubnis droht Geldbuße
Zu den Ausnahmen davon gehören Wasserentnahmen, die unter den sogenannten Gemeingebrauch fallen: Das Schöpfen von Wasser aus natürlichen oberirdischen Gewässern – ausgenommen Wasserspeicher – mit Handgefäßen wie Eimer oder Gießkanne ist in geringen Mengen grundsätzlich erlaubt. Zulässig ist auch das Tränken von Vieh, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers, der Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. Hingegen fällt die Wasserentnahme mittels einer Pumpe oder die Ableitung von Wasser nicht unter den Gemeingebrauch. Wer in diesen Fällen ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis Wasser entnimmt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Verboten ist in jedem Falle, Gräben und Bäche zum Zwecke der Wasserentnahme zu stauen.
Hingegen dürfen Eigentümer von und Anlieger an oberirdischen Gewässern Wasser für den eigenen Bedarf erlaubnisfrei mit und ohne Pumpe zeitweise entnehmen, sofern dadurch keine Beeinträchtigungen für andere, die Wasserbeschaffenheit, die Wasserführung und den Wasserhaushalt verursacht werden. Die dauerhafte Installation von Schlauchleitungen, festen Wasserleitungen oder einer Pumpe am oder im Gewässer bedarf wiederum der wasserrechtlichen Genehmigung, die jedoch aus Gründen des Gewässerschutzes in der Regel nicht erteilt wird. Der Gesetzgeber hat hier enge Grenzen gezogen. Gewässer- und Naturschutz haben absoluten Vorrang vor Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch, so Reimringer.