Zur Sache Wann Schiedspersonen gefragt sind

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Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätige Schlichter, die in gesetzlich festgelegten Fällen des Zivilrechts versuchen, eine Einigung herbeizuführen und sich bei einigen Delikten aus dem Strafrecht um eine Sühne bemühen.

Ihre Aufgaben im Zivilrecht sind im Landesschlichtungsgesetz festgelegt. So ist vor allem bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, aber auch in Streitfällen, bei denen es um die Verletzung der persönlichen Ehre geht, eine Klage in der Regel erst zulässig, wenn es ein Schlichtungsverfahren gegeben hat. Wenn dabei keine Einigung erzielt wurde, stellt die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus, die bei einer Klage am Gericht vorgelegt werden muss.

Gebühr für ein Schiedsverfahren zwischen zehn und 40 Euro

In Paragraf 380 der Strafprozessordnung sind die Delikte aufgeführt, bei denen vor einer Klage ein Sühneversuch vorgeschrieben ist. Der ist jedoch nur bei einer Privatklage erforderlich, nicht bei einem Offizialdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft für die Anklage zuständig ist. Offizialdelikte sind alle Verbrechen sowie der überwiegende Teil der Vergehen. Bei Privatklagen ist ein Sühneversuch bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses und in bestimmten Fällen von Sachbeschädigung, Bedrohung und Körperverletzung vorgeschrieben. Die Gebühr für ein Schiedsverfahren beträgt in der Regel zwischen zehn und 40 Euro.

Jeder kann sich bei der Gemeindeverwaltung als Schiedsperson bewerben. Der Gemeinderat wählt unter den Bewerbern eine Schiedsperson und eine stellvertretende Schiedsperson aus.

Die Schiedspersonen müssen vom Leiter des zuständigen Amtsgerichts als Ehrenbeamte vereidigt und verpflichtet oder bei einer weiteren Amtsperiode bestätigt werden. Eine Schiedsperson ist jeweils fünf Jahre im Amt. Weitere Amtsperioden sind möglich.

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