Wörth / Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Gericht nach Anwohnerbeschwerde: Fußball spielende Kinder keine Belästigung

Anwohner hatten sich über den „Höllenlärm“ der spielenden Kinder beschwert.
Anwohner hatten sich über den »Höllenlärm« der spielenden Kinder beschwert.

Vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt klagten zwei Bürger gegen die Stadt Wörth. Die solle einschreiten, weil das Fußballspielen im Bürgerpark „Höllenlärm“ verursache. Die Richter zeigen die Rote Karte – den Klägern.

Professor Roland Kintz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt, wendet sich sehr freundlich, aber unmissverständlich an den Anwalt der Klägerseite: „Raten Sie Ihren Mandanten dringend, ihre Klage zurückzuziehen. Sie haben nichts in der Hand.“ Es geht um Lärmschutz. Der Anwalt schaut ein wenig betreten, sagt zu, dem Rat des Richters zu folgen. Seine Mandanten sind nicht anwesend bei der Verhandlung an diesem Montag. Sie klagen gegen die Stadt Wörth: Die solle polizeiliche Maßnahmen ergreifen, um den Lärm fußballspielender Kinder, Jugendlicher und Erwachsener auf einer Grünfläche im Bürgerpark zu verhindern. Was die Stadt ablehnt – und sich damit im Recht befindet, daran lassen die Worte des Richters Kintz keinen Zweifel.

Der Streit zieht sich seit 2018. Die Kläger und ihr Anwalt haben nun zwei Wochen Zeit, die Klage zurück zu nehmen. Wenn Sie es nicht tun, wird ein Urteil verkündet. Wie das ausfallen würde, daran lässt das Gericht keinen Zweifel. Und legt seine Argumente dar, bisweilen anekdotenhaft und plaudernd im Ton, aber in der Sache knochenhart und mit höchster juristischer Seriosität.

Die Wiese im Bürgerpark ist groß und lädt Kinder und Erwachsene zu sportlichen Betätigungen ein.
Die Wiese im Bürgerpark ist groß und lädt Kinder und Erwachsene zu sportlichen Betätigungen ein.

Er sei jetzt Anfang 60, erzählt Richter Kintz, „den Bürgerpark gab’s schon, als ich in Wörth noch ins Gymnasium ging.“ Die Kläger aber zogen erst viel später dahin. Bedeutet juristisch: „Die wussten doch ganz genau, wo sie hinziehen und worauf sie sich einlassen“, so Kinz. Der rechtliche Fachbegriff für eine solche Situation heißt „Vorbelastung“, sehr oft auch relevant für Bürger, die in der Nähe von Flughäfen oder Autobahnen bauen und dann gegen den Lärm klagen. Dann spielt es schon eine Rolle, dass die Autobahn oder der Flughafen früher da war und der Bürger wusste, wohin er zieht.

Das Gericht legt weitere Argumente auf den Tisch. Die Kläger-Anwalt hatte von „Höllenlärm“ gesprochen, der seine Mandanten bis spät am Abend durch das Fußballspielen auf der Grünfläche belaste. Zu Beginn des Streits war nur die Rede davon gewesen, dass es Kinder seien, die Fußball spielten. „Kinderlärm ist juristisch gesehen überhaupt kein Lärm“, verdeutlicht Kintz, das stehe in allen Lärmschutzgesetzen. Und falls es Erwachsene oder Jugendliche seien, die angeblich Höllenlärm machten: „Es gab bislang überhaupt keine Messungen dazu, da müssten die Kläger schon ein Gutachten beibringen.“

Maßstab dabei: Die Klägerwohnung befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet, nicht in einem reinen Wohngebiet. Bei ersterem sind die Lärmschutzvorschriften nicht so streng wie bei letzteren. Die entsprechenden Messungen müssten zudem sehr umfassend sein, warnt der Richter, etwa von morgens 6 bis abends 22 Uhr vorgenommen werden, um eine Durchschnittsbelastung zu ergeben. Und selbst falls die eine unzulässige Dezibel-Höhe ausweise, müssten immer noch die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Zum Beispiel die Tatsache, dass ein Park prinzipiell unter anderem gerade dazu da sei, zu spielen, unter anderem auch Fußball.

Damit das nicht ausufert, können Städte durchaus Bestimmungen erlassen. Wörth hat das getan, mit der Gefahrenabwehr-Verordnung vom 17. September 2019. Darin steht zwar, es sei verboten, außerhalb gekennzeichneter Flächen mit dem Ball zu spielen, allerdings nur dann, wenn dadurch Belästigungen oder Beschädigungen des Areals zu erwarten seien. Richter Kintz bezweifelt massiv, ob die Kläger durch das Fußballspielen im Bürgerpark „belästigt“ im Sinne der Gefahrenabwehr-Verordnung sind. „Maßstab ist da eine durchschnittliche Empfindlichkeit.“ Vielleicht seien die Kläger ja zu empfindlich, meint Kintz. In diesem Zusammenhang bekunden die Rechtsvertreter der Stadt in der Gerichtsverhandlung, dass außer von den beiden Klägern nie von anderen Anwohnern Beschwerden oder gar Klagen wegen unzulässiger Lärmbelästigung gekommen seien.

Auch eine drohende Beschädigung des Areals sieht der Richter nicht, und stützt sich dabei auf Besichtigungen vor Ort, vorgenommen von Bediensteten der Stadt Wörth. Denen zufolge sei die Grasfläche noch weitgehend intakt. „Wenn das Fußballspielen dort wirklich so heftig stattgefunden hätte, wäre der Rasen braun oder ganz weg“, argumentiert Kintz.

Fazit des Gerichts: „Es gibt vonseiten der Kläger im Wesentlichen nur Behauptungen.“ Nichts spreche dafür, dass Fußballspielen auf jener Grünfläche eine missbräuchlich Nutzung des Bürgerparks darstelle. „Dafür ist der Park ja da“ so formuliert es eine Schöffin. Das Neustadter Verwaltungsgericht verdeutlicht in dem Wörther Fall sehr anschaulich: Die Gesetze zum Schutz des Bürgers vor Lärm sind zu Recht weitreichend, aber sie gehen nicht automatisch allen anderen Aspekten des sozialen Zusammenlebens vor. Der Vorsitzende Kintz zitiert Urteile von Verwaltungsgerichten aus Hessen, Baden-Württemberg und Sachsen. In einem davon geht es um Ansammlungen von jeweils zweitausend Menschen an bestimmten Tagen – mit dem daraus resultierenden Geräuschpegel. Der sei hinzunehmen, so ein Urteil, „als Ausdruck menschlichen Lebens“.

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