Recht
Wie Autokäufer betrogen werden
Das zeigt ein Fall, der vor dem Landgericht Frankenthal verhandelt wurde. Der Käufer hatte hier stolze 35.000 Euro für ein Auto gezahlt, das dem Verkäufer gar nicht gehört hat. Das Geld ist weg. Der Käufer bleibt auf dem Schaden sitzen. Das Landgericht kam in einem Urteil (3 O 388/24) zu dem Ergebnis, der Käufer habe in diesem Fall trotz des vorgelegten Fahrzeugbriefes nicht gutgläubig davon ausgehen können, dass das Auto dem Verkäufer auch wirklich gehört. Vielmehr hätten die Umstände des Verkaufs den Verdacht erregen müssen, dass hier etwas ganz gehörig nicht stimmt.
Normalerweise könne sich ein Käufer schon darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun habe, so das Landgericht, wenn der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf den Fahrzeugbrief vorlege. Doch wichtig seien auch die Umstände eines Verkaufs, vor allem wenn sie „Verdacht erregen müssen“, wie es in der aktuellen Gerichtsmitteilung heißt. Unter Umständen müsse der Käufer im Falle eines Betrugs das Fahrzeug an den wahren Eigentümer zurückgeben und bleibe auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. So hat nun im vorliegenden Fall die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war.
Eigentümer trotz Betrug?
Der Käufer hatte den Angaben zufolge einen Pkw von einem Betrüger für mehr als 35.000 Euro erworben. Kurz danach beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Der verkaufte es anschließend für knapp 49.000 Euro weiter. Diesen Kaufpreis forderte nun der zuvor betrogene Käufer für sich und argumentierte: Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden.
Das betrügerische Geschäft lief nach Schilderung des Gerichts so ab: Der Käufer sei im Internet auf das Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers eine Treppe hinabgestürzt sei und in einem Krankenhaus im nahen Frankreich liege. Dorthin sei er dann umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz abgewickelt und bar bezahlt worden sei. Der Betrüger habe einen „vermeintlich echten Fahrzeugbrief“ – so das Gericht – und einen belgischen Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis vorgelegt. Der betrogene Käufer argumentierte, er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug diesem Mann auch gehört habe.
Die Frankenthaler Richter sahen das anders. Der Käufer habe trotz Vorlage des „scheinbar echten Fahrzeugbriefs“ grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel daran erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich habe. So habe der Verkäufer einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war.
Grob fahrlässig
Als auffällig bewertete das Gericht ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende saarländische Dillingen genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden Ort, der noch dazu im Ausland gelegen habe. Der Käufer habe grob fahrlässig gehandelt und den Schaden selbst zu tragen, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.
Bleibt die Frage: Wie ist der Betrüger mit belgischem Aufenthaltstitel an das Auto des Frankenthalers gekommen, dass er dann betrügerisch verkauft hat. Nach Auskunft des Landgerichts: durch Betrug. Er hatte das Fahrzeug dem Mann aus Frankenthal für 54.000 Euro abgekauft, das Geld aber nie gezahlt. Stattdessen konnte er den Verkäufer täuschen, indem er ihm eine Sofortüberweisung des Betrages vorspiegelte.