Arbeitnehmer-Tipp Probezeit: Mindestschutz bei Krankheit

Eine fristlose Kündigung ist auch nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund möglich.
Eine fristlose Kündigung ist auch nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund möglich.

Bloß keinen Fehler machen, selbstverständlich keinen Urlaub nehmen – und schon das kleinste Fehlverhalten kann in der Probezeit zur Kündigung führen, oder? Was für die erste Zeit im Job wirklich gilt.

Die Probezeit ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ein schwammiges Konstrukt. Entsprechend wird rund um das Thema viel Halbwissen verbreitet. Höchste Zeit für Fakten.

Stimmt es, dass ...

... man in der Probezeit keinen Urlaub nehmen darf?
Nein. „Man erwirbt in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs – der darf genommen werden“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht in der Regel erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

... man in der Probezeit im Krankheitsfall kein Geld bekommt – und bestenfalls gar nicht krank wird?
„Das ist teilweise richtig“, sagt Oberthür. In den ersten vier Wochen bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, danach schon. Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. „Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an“, so Daniel Stach, Gewerkschaftssekretär im Bereich Recht und Rechtspolitik der Gewerkschaft Verdi.

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz wegen der sechsmonatigen Wartezeit noch nicht anwendbar ist, greift trotzdem der verfassungsrechtliche Mindestschutz vor krankheitsbedingten Kündigungen. „Arbeitnehmer können in solchen Fällen das Arbeitsgericht anrufen und überprüfen lassen, ob die Probezeitkündigung unwirksam ist.“

... man in der Probezeit nicht einfach fristlos kündigen kann?
„Das stimmt“, sagt Oberthür. Eine fristlose Kündigung ist auch nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund möglich. Allerdings: Eine fristlose Kündigung während der Probezeit sei wegen der ohnehin verkürzten Kündigungsfrist von nur zwei Wochen in der Praxis eher selten, sagt Daniel Stach.

Zudem sei für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin eine außerordentliche fristlose Probezeitkündigung im Vergleich zur ordentlichen fristgemäßen Probezeitkündigung auch aufwendiger. Es müsse nämlich, falls der oder die Betroffene Kündigungsschutzklage erhebt, vor Gericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachweisen werden.

... eine Kündigungsschutzklage in der Probezeit grundsätzlich erfolglos ist?
Nein, auch eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung in der Probezeit kann zum Erfolg führen. „Und das ist in der Praxis nicht selten“, sagt Stach. Eine Probezeitkündigung ist unwirksam, wenn sie etwa sittenwidrig ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Auch in der Probezeit dürfen Arbeitgeber eine Kündigung nicht auf sachfremde oder willkürliche Erwägungen stützen.

... man sich in der Probezeit nichts zu Schulden kommen lassen darf?
Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Kleinere Unachtsamkeiten führen in aller Regel nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Beschäftigte in der Probezeit können sich auf ihren verfassungsrechtlichen Mindestkündigungsschutz während der Probezeit berufen. „Gleichwohl ist es ratsam, während der Probezeit besonders penibel auf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu achten“, rät Daniel Stach.

Mehr zum Thema
x