Geld-Tipp
P-Konto: Besserer Schutz vor Pfändungen
Ein P-Konto schützt ein Kontoguthaben bis zu festgelegten Freibeträgen vor dem Zugriff von Gläubigern bei einer Pfändung. Der Grundfreibetrag beläuft sich auf 1260 Euro pro Kalendermonat. Nur ein höheres Nettoeinkommen des Konteninhabers darf gepfändet werden, um dessen Lebenshaltung und nötige Überweisungen etwa für Strom und Gas nicht zu gefährden. Bei Unterhaltspflichten sowie dem Bezug bestimmter Sozialleistungen erhöht sich der freigestellte Geldbetrag. Nach dem neuen Gesetz werden die Freibeträge künftig jährlich angepasst statt bisher nur im Zwei-Jahres-Rhythmus, und zwar jeweils zum 1. Juli.
Verlängertes Ansparen: Bislang war es so, dass ein zum Monatsende nicht aufgebrauchtes, pfändungsfreies P-Konto-Guthaben nur einmal auf den Folgemonat übertragen werden konnte. Jetzt kann das Restguthaben „maximal drei Monate übertragen werden und steht dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung“, erläutern die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG-SBV) und die Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) in einer gemeinsamen Infoschrift. Das Bundesjustizministerium begründet die Änderung damit, dass Schuldner in die Lage versetzt werden sollten, Geld auch für größere Anschaffungen anzusparen, etwa für den Kauf von Haushaltsgeräten.
Umwandlung des Kontos: Jede natürliche Person hat Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Das neue Gesetz legt nun fest, dass dies auch für Girokonten im Soll gilt, das heißt wenn das Konto überzogen ist. Das Kreditinstitut darf die Einrichtung des P-Kontos also nicht mit Hinweis auf das Soll verweigern, wie dies nach Angaben von Verbraucherschützern bislang mitunter geschah.
Laut Gesetz darf die Bank Einkünfte des Kunden, die auf sein P-Konto fließen, mit dem Minusbetrag auf dem alten Konto nicht ohne Weiteres verrechnen. „So soll sichergestellt werden, dass auch Personen mit überzogenem Konto im Rahmen der Pfändungsfreibeträge ihren Lebensunterhalt bestreiten können“, erläutern die Verbände AGB-SBV und DK. Dazu müsse der Kontenbesitzer aber zwingend innerhalb eines Monats nach Zugang der Pfändung die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto von der Bank verlangen.
Da das P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf, kann die Bank den Minusbetrag auf dem alten Girokonto ausbuchen und auf ein zweites, separat eingerichtetes Kundenkonto verlagern. Was dort mit den Verbindlichkeiten geschieht, regelt das Gesetz nicht. Die Verbände empfehlen den Betroffenen, „eine Rückführung des Sollsaldos anzustreben“, um bei dem kontoführenden Institut schuldenfrei zu werden.
Gemeinschaftskonto umwandeln: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Das Gesetz bietet nun aber auch einen zeitlich befristeten Schutz für gepfändete Gemeinschaftskonten beispielsweise von Ehepaaren. Ein Guthaben dort darf die Bank erst nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Pfändungsbeschlusses an Gläubiger überweisen. Der Schuldner hat diesen Monat Zeit, um eine Aufteilung des Guthabens und Übertragung seines Anteils auf ein allein auf seinen Namen lautendes Einzelkonto zu verlangen.
Um das Guthaben dort zu schützen, muss das Einzelkonto in ein P-Konto umgewandelt werden. „Der Kontoinhaber muss die Umwandlung aktiv von der Bank verlangen“, betont die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Verbraucherschützer raten allerdings auch, Gemeinschaftskonten frühzeitig durch Einzelkonten zu ersetzen, sobald Zahlungsschwierigkeiten bestehen und mit einer Pfändung zu rechnen ist.
Lesen Sie auch: Inkasso-Schreiben nicht ignorieren