Sonderposten
Kostenlos – aber nur gegen Bezahlung
Oft bemerkt der Kunde beim Einkauf im Supermarkt gar nicht, wie ihm geschieht. Da liegen diese Knabber-Brezeln im Regal, aber diesmal steht auf der 150-Gramm-Packung: „50 g gratis“. Ah, diesen Vorteil nehme ich mit, denkt sich der Kunde, also rein in den Einkaufswagen. Das könnte alles so einfach sein.
Aber auf der Packung heißt es ausdrücklich „+50 g gratis!“, nicht etwa: „50 g extra“ oder: „jetzt 50 g mehr“, vielleicht sogar zum gleichen Preis. Nein, da steht nur gratis. Und gratis bedeutet nun mal: unentgeltlich, kostenlos. Da gibt es nichts zu deuteln. Wer nun die Gratisangabe auf der Packung wörtlich nimmt, der wird sich wundern. Fragen wir nämlich naiv beim Verkaufspersonal nach, ob wir der 150-Gramm-Packung Brezeln nicht einfach den 50-Gramm-Gratis-Anteil entnehmen dürfen, um ihn – wie angepriesen – kostenfrei mit nach Hause zu nehmen, dann können wir uns vorstellen, wie die Antwort ausfällt. Das Verkaufspersonal wird den arglosen Kunden freundlich darauf hinweisen, dass das leider nicht möglich sei. Der Kunde müsse schon die gesamte Packung kaufen, also auch bezahlen, um an die 50 Gramm gratis zu kommen. Die kostenlose Ware gibt es also nur gegen Bezahlung, auch wenn das schwer zu verstehen ist.
Ein subversiver Vorschlag
Der findige Supermarkt-Besucher könnte nun zur Güte noch einen weiteren Vorschlag unterbreiten: Er kauft drei 150-Gramm-Packungen der Knabberware mit je 50 Gramm Gratisanteil und bezahlt dann an der Kasse nur zwei Packungen. Denn alles in allem werden in diesem Fall ja zusammen 150 Gramm gratis gekauft, was dem Inhalt einer Packung entspricht. Also: Kaufe drei, zahle zwei. Das hätte auch den Vorteil, dass man keine einzelne Packung im Laden öffnen müsste, um an den Gratis-Anteil zu kommen. Denn wer kauft schon geöffnete Packungen, die nicht mehr voll sind. Und auf denen dann immer noch „+50 g gratis!“ zu lesen wäre. Wir können uns vorstellen, dass das nun vielleicht nicht mehr ganz so freundliche Ladenpersonal auch diesen Vorschlag ebenso sicher wie bestimmt ablehnen wird.
In Deutschland muss nun spätestens an dieser Stelle unvermeidlich die Frage gestellt werden: Ist so etwas überhaupt erlaubt? Und siehe da, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht zu lesen: Es ist unzulässig, wenn Ware als „gratis, umsonst, kostenfrei oder dergleichen“ angeboten wird, der Kunde aber trotzdem etwas dafür bezahlen muss. Das führt den Kunden nämlich in die Irre. Kurz: Es ist Verbrauchertäuschung. Das wirft aber sofort die Frage auf, wieso wir im Supermarkt regelmäßig auf Gratis-Angebote der Art unseres Brezel-Herstellers stoßen, ohne dass jemand daran Anstoß nimmt.
Die Mühe ist nicht umsonst
Da trifft es sich gut, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für eben solche Gratis-Brezel-Aktionen eine Ausnahme vorsieht. Denn sie sind dann erlaubt, wenn der Kunde klar erkennen kann, dass trotz der Bezeichnung „gratis“ Kosten entstehen. Und das ist bei unserer Brezelpackung eindeutig der Fall, denn es steht ja ein Preis dran.
Halten wir also fest: Ware darf gerade dann als „gratis“ angeboten werden, wenn offenkundig dafür bezahlt werden muss. So wird auch niemand getäuscht, denn jeder weiß sofort, dass das mit dem „gratis“ gar nicht stimmt. Auf der Packung wird also ein vermeintlicher Vorteil angepriesen, von dem der Käufer genau weiß, dass er ihn gar nicht erhält. Warum aber macht der Handel sich dann die Mühe, so häufig derartige Angebote zu machen? Ganz einfach: Sie steigern den Absatz. Der Kunde bevorzugt Gratis-Angebote, die er gar nicht gratis bekommt. Seine Mühe macht sich der Handel also nicht umsonst.
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