Arbeitnehmer-Tipp RHEINPFALZ Plus Artikel Homeoffice: Mietvertrag und Versicherungspolice prüfen

Solange die Tätigkeit im Homeoffice andere Mieter nicht stört, muss der Vermieter sein Okay geben, urteilte der Bundesgerichtsho
Solange die Tätigkeit im Homeoffice andere Mieter nicht stört, muss der Vermieter sein Okay geben, urteilte der Bundesgerichtshof.

Wegen Corona ist Homeoffice schlagartig in Deutschland populär geworden. Einige Unternehmen und Arbeitnehmer wollen auch künftig daran festhalten. Denn die private Wohnung als Arbeitsplatz spart dem Arbeitgeber Geld, für den Arbeitnehmer entfällt der lästige Weg ins Büro. Aber was sagt eigentlich das Mietrecht dazu?

Bei einer beruflichen Nutzung von Wohnraum wollen Vermieter meist ein Wörtchen mitreden, und das aus gutem Grund: Ein Vermieter kann für Büroraum üblicherweise mehr Geld verlangen als für Wohnraum, zudem kann Homeoffice andere Hausbewohner stören, etwa wenn Kunden vorbeikommen oder die Telefone pausenlos klingeln und Drucker rattern.

Weit verbreitetet sind deshalb in Mietverträgen Klauseln wie: „Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als Wohnzwecken nur mit Zustimmung des Vermieters benutzen.“ Selbst die Büroecke im Schlafzimmer oder das Arbeitszimmer müsste bei solchen Verträgen zunächst ausdrücklich genehmigt werden. So lange es aber nachweisbar niemanden stört, ist das eine Formsache: Der Vermieter muss dann sein Okay geben, so der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 165/08). Der Vermieter muss allerdings nicht Mitarbeiter oder Kollegen des Mieters in der Wohnung dulden.

Wahrnehmbarkeit nach außen entscheidend

Die entscheidende Frage ist, ob die gewerbliche Nutzung nach außen hin wahrnehmbar wird. Bei den allermeisten Homeoffice-Tätigkeiten von Angestellten dürfte kaum jemand außerhalb etwas davon mitbekommen, so dass sich ein Mieter auf das BGH-Urteil berufen kann.

Beim Homeoffice sollte zudem auf den Versicherungsschutz geachtet werden. Anders als vielfach vermutet, können im Ernstfall, etwa bei einem Brand, nicht nur dann Schwierigkeiten auftauchen, wenn ein Arbeitszimmer existiert. Dazu zwei Szenarien:

Ohne Arbeitszimmer: Im Schlafzimmer hat sich der Versicherungskunde eine Arbeitsecke eingerichtet mit Computer, Drucker und Aktenordnern. Das reicht für die nebenberufliche Tätigkeit als Dozent. Die Folgen für die Hausratversicherung: Es wäre nach üblichen Bedingungen alles problemlos mitversichert. Denn „Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe dienen“ werden wie sonstiger Hausrat betrachtet. Auch ein Notarzt-Koffer oder das Maniküre-Set einer mobilen Kosmetikerin gehört dazu.

Wenn Ware zuhause lagert auf Entschädigungsgrenze achten

Der Versicherungskunde sollte aber prüfen, ob nach Neuanschaffungen die Versicherungssumme noch ausreicht. Problematisch kann es bei Handels- und Vorführware werden. Diese sind gerade bei älteren Policen meist ausgeschlossen. Das würde etwa eine Tupperware-Beraterin betreffen, die in der Wohnung Plastikgeschirr aufbewahrt, das sie verkaufen will. Bei moderneren Hausratversicherungen sind oftmals Handelsware und Musterkollektionen mitversichert – der Versicherungskunde sollte aber auf die Entschädigungsgrenzen achten.

Mit Arbeitszimmer (oder Geschäftsraum): Wird in der Wohnung oder dem Haus ein Raum nur beruflich genutzt, so besteht vor allem bei älteren Verträgen für die Sachen darin oftmals kein Versicherungsschutz per normaler Hausratversicherung. Das kann etwa bei einem Brand bitter sein, wenn dann etwa Computer im Homeoffice nicht ersetzt werden.

Wann ein Arbeitszimmer oder Geschäftsraum noch als Ort mit Versicherungsschutz gilt und wann nicht, haben die Hausratversicherer teils sehr unterschiedlich geregelt. Mal führt Publikumsverkehr zum Ausschluss, mal ein separater Eingang. Der Rat daher: Sprechen Sie wegen des Arbeitszimmers mit dem Versicherer. Mitunter ist eine Mitversicherung bei der Hausratpolice machbar, ansonsten bleibt der Abschluss einer sogenannten Geschäftsinhaltsversicherung.

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