Wirtschaft Beim Carsharing Steuern sparen
«Ludwigshafen.» Arbeitnehmer, die ein Carsharing-Fahrzeug beruflich nutzen, können die Kosten dafür steuerlich geltend machen, müssen dabei aber bestimmte Regeln beachten. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) anlässlich des Inkrafttretens des neuen Carsharing-Gesetzes zum 1. September hin. Das Gesetz erleichtert es Ländern und Kommunen, Stellflächen für Carsharing-Autos auszuweisen und von Parkgebühren zu befreien.
Kosten für beruflich veranlasste Fahrten mit einem Carsharing-Wagen, die der Arbeitgeber nicht erstattet, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wie der Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Neustadt berichtet. „Das gilt für die tatsächlich anfallenden und dementsprechend zu belegenden Kosten und nicht nur – wie man vielleicht annehmen könnte – für eine Reisekostenpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer“, sagt VLH-Sprecherin Christina Georgiadis. Beschäftigte sollten deshalb alle Nachweise wie Tank-, Park- oder Servicegebühr-Quittungen ihrer Steuererklärung beilegen. Nutzt jemand das Carsharing auch privat, muss er dem Finanzamt aber nachweisen, welche seiner Fahrten beruflich veranlasst waren. Der VLH schlägt vor, zwei getrennte Kunden-Konten beim Carsharing-Anbieter zu führen, eines für berufliche und eines für private Fahrten. Bei einigen Carsharing-Firmen bestehe auch die Möglichkeit, vor Fahrtantritt die Option „Dienstliche Fahrt“ auszuwählen. „Es lässt sich natürlich auch ein digitales oder papierenes Fahrtenbuch führen, in dem der Arbeitnehmer seine dienstlichen und privaten Fahrten genau verzeichnet“, sagt Georgiadis. Verlangt ein Carsharing-Anbieter Anmelde- und Grundgebühren, können auch diese beim Fiskus geltend gemacht werden – aber nur in Höhe des beruflichen Anteils. Wer also beispielsweise Carsharing zu 25 Prozent dienstlich nutzt, kann auch nur 25 Prozent der Gebühren absetzen, wie der Lohnsteuerhilfeverein betont. Nimmt der Steuerzahler einen Carsharing-Wagen für die Fahrt zur Arbeit, kann er - wie bei Nutzung eines eigenen Autos – 30 Cent pro Kilometer für die einfache Wegstrecke absetzen. Stellt die Firma ein Carsharing-Fahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung, sind private Fahrten, für die der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, als geldwerter Vorteil zu versteuern, so der Lohnsteuerhilfeverein.