Neustadt
Streit um Abschleppkosten: Verdient sich damit jemand eine goldene Nase?
Diesen Besuch des Deutschen Weinlesefests wird ein Neustadter wohl nicht mehr vergessen. Ende September 2025 war er abends bei denHaiselschern. Sein Auto hatte er auf dem Alten Turnplatz abgestellt. Da er im Verlauf des Abends dann aber doch Wein trank, nahm er für die Heimfahrt lieber ein Taxi. Sehr vernünftig. Doch als der Neustadter dann am Sonntag wieder zum Parkplatz kam, war er entsetzt: Sein Auto war weg. Es war abgeschleppt worden, weil der Aufbau für den Jahrmarkt des Weinlesefests an jenem Tag begann. Die Hinweise aufs Parkverbot hatte der Mann am Abend vorher übersehen.
Im Stadtrechtsausschuss erzählt er das ganz aufgeräumt und räumt seinen Fehler auch ein. Dass er dennoch mit der Stadt streitet, liegt an deren Gebührenbescheid. Der Neustadter fühlt sich ungerecht behandelt. Karin Krause-Ivanov, die im Stadtrechtsausschuss den Vorsitz hat, erläutert die Komponenten des Bescheids: rund 342 Euro waren fürs Abschleppen fällig, weitere 105 Euro an Verwaltungsgebühr. Der Neustadter räumt seinen Parkfehler also ein. Die Abschleppkosten seien ärgerlich, meint er, aber das sei nicht zu ändern. Er habe sonntags direkt überlegt, wo der Wagen sein könnte, sei dann zu einem bekannten Abschleppunternehmer gefahren. Dort war zufällig jemand, sodass er sein Fahrzeug direkt mitnehmen konnte.
„Massenabfertigung“ beim Abschleppen?
Aufgrund dieser Abfolge der Ereignisse hat der Mann jedoch gehörige Zweifel an der Höhe der Verwaltungskosten, also den 105 Euro. Zum einen seien an jenem Sonntagmorgen außer seinem Pkw noch sechs weitere abgeschleppt worden. Somit könne er die Gebührenberechnung der Stadt nicht nachvollziehen: Deren Mitarbeiter seien ja dann ohnehin vor Ort gewesen und müssten nicht für jeden einzelnen Fall die Arbeitszeit und das Vor-Ort-Kommen in Rechnung stellen. Zum anderen habe er sein Auto ja direkt beim Abschleppunternehmen abgeholt, sodass man sich den Verwaltungsvorgang danach doch hätte sparen können. An den 342 Euro fürs Abschleppen sei nicht zu rütteln, so der Widerspruchsführer, aber die 105 Euro für die Verwaltungskosten stellten seiner Meinung nach einen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit dar. Er vermisse hier „Augenmaß“ beim Verwaltungshandeln. Es habe sich um eine „Massenabfertigung“ gehandelt an jenem Morgen am Alten Turnplatz, so der Widerspruchsführer. Das müsse sich doch in der Gebührenhöhe widerspiegeln. In der Verhandlung fiel etwas flapsig gar der Begriff „Mengenrabatt“, und der Mann fragte auch zugespitzt: „Es geht mir darum zu ergründen, wer sich da ein goldenes Näschen verdienen möchte.“
Wie die Gebühren entstehen
Vertreter der Verwaltung nahmen in der Verhandlung die strittigen 105 Euro unter die Lupe: Diese setzten sich aus einer Pauschale von gut fünf Euro für den Postversand zusammen, die die Stadt direkt umlege, sowie aus verschiedenen weiteren Verwaltungsvorgängen. Der Verwaltungsaufwand sei in jenem Moment schon entstanden, als der Parkverstoß festgestellt wurde, da die Stadt dann Akten anlegen und alles protokollieren müsse. Alle Arbeitsschritte für solche Fällen seien in entsprechenden Vorgaben geregelt und mit entsprechenden Pauschalsätzen hinterlegt, an die man sich halte. Die Abschleppkosten wiederum würden von den Unternehmen festgelegt, mit denen die Stadt zusammenarbeite. Diese Dienstleistung kaufe die Stadt ein und gebe die dafür anfallenden Kosten dann weiter.
Krause-Ivanov räumte ein, dass über 440 Euro für einen Parkverstoß viel Geld seien. Sie verwies aber darauf, dass es bei den Gebühren auch ums Kostendeckungsprinzip gehe. Die Einnahmen sollen demnach die Personal- und Sachkosten der Stadt ausgleichen. Zur Gebührenhöhe gebe es verschiedene Verwaltungsgerichtsurteile. Die in diesem Fall von der Stadt berechneten 105 Euro seien deutlich im unteren Bereich des rechtlich zulässigen Rahmens, der von 42 bis 8620 Euro reiche, erläuterte sie die Grundlagen in der Verhandlung.
Was sich dort also schon angedeutet hat, bestätigte sich ein paar Tage später, denn der Stadtrechtsausschuss wies den Widerspruch zurück. Krause-Ivanov: „Maßgeblich war, dass es sich bei den abgerechneten Pauschalen eben um solche handelt, die neben der Beauftragung des Abschleppunternehmens und der reinen ,Abschleppzeit’ auch den weiteren Verwaltungsaufwand (Dokumentation des Verstoßes, Aktenanlage, Halterermittlung, Kassenbuchungen) abgilt.“ Die von der Stadt angesetzte Pauschale sei demnach zulässig. Sie liege „im unteren Rahmen“. Krause-Ivanov: „Entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers ist dabei auch der Arbeitsaufwand der städtischen Angestellten und Beamten zu berücksichtigen.“