Rheinpfalz Wer bezahlt: Kinder oder Steuerzahler?

Mit dem Fall zweier Geschwister, von denen die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben die Kosten für eine dem Vater zugewiesene Wohnung fordert, hat sich der Kreisrechtsausschuss zu befassen.
Die vernünftigste Lösung sei, den Fall sofort einzustellen, sagte der Anwalt der beiden Geschwister, von denen die Verbandsgemeinde (VG) Waldfischbach-Burgalben die Kosten für Zuweisung einer Wohnung in der VG fordert. Die Gemeinde werde keinen Cent sehen. Selbst wenn er durch alle Instanzen gehen müsse und bestätigt werde, dass die beiden die Kosten übernehmen müssen, „werde ich ihnen raten, Privatinsolvenz zu beantragen“, machte der Anwalt deutlich. Der Vater, schwer herzkrank, hatte mit seinen beiden – inzwischen volljährigen – Kindern in einer Wohnung in der Verbandsgemeinde gelebt. Weil mehrere Monatsmieten plus Nebenkosten gegenüber der vermietenden Ortsgemeinde offengeblieben waren, hätte er ausziehen müssen. Die Zwangsräumung wurde durch ein Urteil des Amtsgerichtes Pirmasens festgelegt. Es sei ein sozialer Akt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gewesen, dass die Familie dann doch nicht ausziehen musste, verdeutlichte der Vertreter der VG. Da ihre schwierige Situation bekannt war, wurde ihnen die Wohnung als Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Den Vorwurf des Anwaltes, die Verbandsgemeinde habe der Familie nicht geholfen, obwohl deren Notlage bekannt gewesen sei, wollte er so nicht stehen lassen. Schließlich habe die Verbandsgemeinde der Familie keinen Umzug zugemutet. Der Anwalt, der jetzt die Kinder vertrete, habe schon den Vater vertreten. Zudem sei der Kreis involviert gewesen. Es habe einen Ansprechpartner für die Familie gegeben, um dieser zu helfen, was den Bezug von Sozialhilfe anbelange. Dafür sei der Kreis zuständig. Wie das gelaufen sei, ließe sich vor dem Kreisrechtsausschuss nicht klären, spiele aber auch für die zu klärenden Fragen keine Rolle, verdeutlichte der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses, Oliver Minakaran. Der Anwalt bestätigte, dass Schreiben der Verbandsgemeinde ergangen seien. Darin wurden von den volljährigen Kindern die Kosten für die Zuweisung der Wohnung gefordert. Die Kinder hatten davon aber erst nach dem Tod des Vaters erfahren. Der habe den Kindern die Schreiben nicht gezeigt, „weil er sich vor ihnen geschämt hat“, sagte der Anwalt. Angesichts der schwierigen Lage der Kinder, die nichts hätten, sei der Forderungsverzicht der einzig vernünftige und sozial richtige Weg. Der Vertreter der Verbandsgemeinde hielt dagegen, dass die Kinder auf Kosten der Allgemeinheit untergebracht gewesen seien. Auch wenn sie die Forderung jetzt nicht zahlen könnten: „Wer sagt denn, dass sich die Situation nicht mal ändert und sie dann durchaus in der Lage sind, dieses Geld an die Allgemeinheit zurückzuzahlen?“ Bevor der Kreisrechtsausschuss sich mit diesen inhaltlichen Fragen beschäftigen kann, gilt es zunächst, Formalien zu klären. Und das, verdeutlichte Minakaran, sei schon sehr schwierig. Denn das Gerichtsurteil mit der darauffolgenden Wohnungszuweisung wurde 2012 rechtskräftig. Widersprüche seien normalerweise maximal vier Wochen nach Erlassen eines Bescheides zulässig. Diese Frist sei verstrichen. Nun stelle sich die Frage, ob ein Wiedereinsetzen in das Verfahren möglich ist und die Frist dafür eingehalten wurde. Wiedereinsetzung sei möglich in Fällen höherer Gewalt; ob hier höhere Gewalt vorlag, ist ebenfalls eine Frage. Wichtig zu wissen wäre es zudem, wann das Schreiben zum Widerspruch bei der Verbandsgemeinde einging. Da gibt es unterschiedliche Daten. Der Anwalt gab zu bedenken, ob es überhaupt rechtens sei, von den Kindern diese Kosten zu fordern, denn das Urteil zur Räumung habe sich nur auf den Vater bezogen. Fragen, die der Ausschuss nun klären muss. (add)