Rheinpfalz Tötungsabsicht nicht festzustellen

Die Große Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken hat am Mittwoch einen 22-jährigen Afghanen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er ist am 6. Februar auf seinen 32-jährigen pakistanischen Freund in dessen Wohnung in Waldfischbach-Burgalben mit einem Küchenmesser losgegangen, um auf ihn einzustechen. Ein dritter Anwesender konnte dem Angreifer blitzschnell das Messer mit einer Klinge von zwölf Zentimetern Länge aus der Hand reißen.
Die Kammer entschied auf versuchte gefährliche Körperverletzung, Staatsanwalt Rouven Balzer hatte zuvor auf versuchten Totschlag plädiert. Er war überzeugt, dass der 22-jährige, stark alkoholisierte Angreifer den anderen töten wollte. Anders sah das Verteidiger Walter Höh. Er plädierte auf versuchte gefährliche Körperverletzung und hatte damit Erfolg für seinen Mandanten, der während des gesamten Prozesses keine Aussagen zur Sache machte. Höh ist überzeugt, dass sein Schützling lediglich aus „Verletzungsvorsatz“ gehandelt hatte. Er forderte für den Angeklagten eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und einem Monat Haft auf Bewährung. Staatsanwalt Balzer hingegen wollte ihn dreieinhalb Jahre hinter Gitter sehen. Das 32-jährige Opfer erklärte vor Gericht als Zeuge, dass sein Freund mit dem Messer in seinen Unterbauch habe stoßen wollen. Das bestätigte auch der Zeuge, der den Angreifer unschädlich gemacht hatte und ihm das Messer kurz vor dem Einstechen in den Körper des Opfers (etwa 20 Zentimeter vom Körper entfernt) entreißen konnte. Das mache den Unterschied: Stich in die Brust und in Herznähe oder Stich in den Unterleib, erklärte die Vorsitzende Richterin Susanne Thomas und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Ein zum Prozess hinzugezogener Gerichtsmediziner konnte sich nicht festlegen, welche Folgen es gehabt hätte, wäre der Stich in den Unterbauch des Opfers gegangen. „Das ist alles hypothetisch“, sagte der Mediziner. Entscheidend sei, ob der Angeklagte in Tötungsabsicht zugestochen habe, so die Vorsitzende. „Wir wissen es nicht“, ergänzte sie. Deshalb habe die Kammer auf versuchte gefährliche Körperverletzung entschieden. Wurde der 22-Jährige noch zu Prozessbeginn in Handschellen aus der Untersuchungshaft in den Gerichtssaal geführt, konnte er diesen nach dem Urteil als freier Mann verlassen, vorausgesetzt er hält sich an die Auflagen des Gerichts. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre. Er muss 1500 Euro an den Kinderschutzbund zahlen und 300 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Zustimmend nickte er, nachdem die Dolmetscherin ihm die Auflagen übersetzte.