Rheinpfalz Strittige Mauer darf bleiben

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Die „Streitmauer“ und weitere Bauten entlang des Radwegs in Rimschweiler dürfen bleiben. Die Stadt Zweibrücken hat ihre sogenannten Beseitigungsverfügungen aufgehoben. Das heißt: Schuppen, Zäune, Garagen und eben auch jene von den Wirtsleuten des Gasthauses „Zur Post“ errichtete Mauer müssen nicht abgerissen werden. Das teilte gestern das Verwaltungsgericht Neustadt auf Anfrage mit.

Sobald die Erledigungserklärung der Kläger, also der Wirtsleute, beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist, sei der im vergangenen Jahr losgetretene Rechtsstreit zwischen der Stadt Zweibrücken und den Wirtsleuten beendet, sagte Gerichtssprecher Roland Kintz. Das Gericht entscheide dann nur noch, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dieses Ergebnis hatte sich bereits im Februar abgezeichnet, als der Stadtrat eine Klarstellungssatzung für das betreffende Gebiet beschloss. Mittels eines neuen Lageplans wurde genau geregelt, wo der Innenbereich aufhört und der Außenbereich anfängt. Nach dem neuen Plan befinden sich die Mauer und andere umstrittene Bauten im Innenbereich. Seitens der Stadt hatte es nach dem Beschluss – bei dem sich fünf SPD-Stadträte enthielten – geheißen, dieser bedeute nicht automatisch, dass der geforderte Abriss zurückgenommen werden muss. Die Klarstellungssatzung wurde dem Verwaltungsgericht Neustadt überstellt. Von dort hieß es nun gestern, dass die Stadt die Abrissbescheide inzwischen aufgehoben hat. „Damit gibt es nun keine gerichtliche Entscheidung mehr“, so Kintz. Den Stein ins Rollen gebracht hatte wie mehrfach berichtet die Errichtung der besagten Mauer am Biergarten der „Post“. Das Bauamt verlangte, dass diese wieder abgerissen wird: Sie liege im Außenbereich und sei nicht genehmigt. Die Wirtsleute klagten dagegen vor dem Verwaltungsgericht Neustadt. Dieses gab dem Bauamt Recht, und die Wirtsleute zogen vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. Auch dort bekam die Stadt in der Sache Recht. Allerdings urteilte das OVG: Das Vorgehen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, müsste diese eine Mauer abgerissen werden, müssten weitere Bauten in der Nachbarschaft. In einem Eilverfahren entschied das OVG, dass vorerst nicht abgerissen werden muss. Die Stadt bestand weiter auf dem Abriss, das Bauamt prüfte auch die benachbarten Bauten und hörte weitere Grundstücksbesitzer an. Erste Abriss-Verfügungen wurden ausgestellt, die Betroffenen widersprachen, der „Rimschweiler Mauerfall“ geriet zum Politikum.

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