Rheinpfalz Stadt muss Kosten für Fahrkarte tragen

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Die Stadtverwaltung muss die Forderung auf eine Rückerstattung von 529 Euro für eine Schülerfahrkarte zurücknehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Damit hatte die Klage der Familie eines 13-Jährigen, der die Mannlich-Realschule Plus in Zweibrücken besucht, Erfolg. Das Gericht hatte die Klage am 13. Juli verhandelt und nun auf Anfrage die Entscheidung mitgeteilt.

Der 13-Jährige hatte bis April 2016 bei seiner Mutter gelebt. Die wohnt mehr als vier Kilometer von der Schule entfernt. Dadurch hat der Schüler einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Schulfahrkarte. Das heißt: Die Kommune muss die Kosten für eine Fahrkarte für Bus oder Bahn übernehmen, sofern der Schulweg von Jungen und Mädchen einer weiterführenden Schule länger als vier Kilometer oder „besonders gefährlich“ ist. Nun lebte der Junge zwischen April 2016 und April 2017 bei seinem Vater. Von dessen Wohnung ist die Strecke zur Schule jedoch kürzer als vier Kilometer. Richterin Helga Klingenmeier sagte in der Verhandlung, dass die Familie den Wohnortwechsel rechtzeitig mitgeteilt habe. Trotzdem habe die Stadtverwaltung die Fahrkarte nicht vom Kind zurückgefordert. Zudem habe der Schüler mit Beginn des neuen Schuljahrs im Sommer 2016 sogar eine neue Fahrkarte erhalten. Nach Angaben der Richterin habe es die Verwaltung versäumt, die neue Adresse in den Unterlagen zu vermerken und sei deshalb davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine kostenlose Fahrkarte weiterhin gegeben sind. Erst nachdem der Junge im Mai vergangenen Jahres wieder zu seiner Mutter gezogen war und diese den Wohnortwechsel ihres Sohnes mitteilte, habe die Verwaltung gemerkt, dass der 13-Jährige ein Jahr lang im Besitz einer Fahrkarte war, ohne einen Anspruch zu haben. Daraufhin hatte die Verwaltung von der Familie rund 529 Euro gefordert. Das Gericht entschied nun, dass die Familie das Geld für die Fahrkarte nicht zurückerstatten muss. Grund: Die Stadtverwaltung hätte das Geld nur dann einfordern dürfen, wenn der Junge oder dessen Vater nachweisbar „grob fahrlässig“ gehandelt hätte, als die Fahrkarte nicht zurückgegeben und die neue Fahrkarte angenommen wurde, erläuterte Klingenmeier. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Von einem 13-Jährigen könne man nicht erwarten, dass er von sich aus eine kostenlose Fahrkarte zurückgibt oder zurückweist, wenn sie ihm in der Schule ausgehändigt wird. Und auch der Vater habe nicht „grob fahrlässig“ gehandelt, so das Gericht.

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