Rheinpfalz Pflichtverstöße: Auch addiert kein Kündigungsgrund

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«Frankfurt/Köln.» Mehrere Verstöße eines Arbeitnehmers können nicht aufsummiert und als Kündigungsgrund vorgebracht werden. Dafür ist zuvor eine gesonderte Abmahnung nötig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 64/18) hervor, auf das der Bund-Verlag in seinem Betriebsräte-Blog hinweist.

Im konkreten Fall hatte eine Mann eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten. Er war über längere Zeit durch Pflichtverstöße negativ aufgefallen, unter anderem, weil er ein Meeting in letzter Minute krankheitsbedingt absagte und eine Nebentätigkeit nicht vom Arbeitgeber rechtzeitig genehmigen ließ. Das Unternehmen kündigte dem Mann letztendlich fristlos, ohne ihn zuvor abzumahnen. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Aus mehreren kleinen Verstöße summiert sich nach Ansicht der Richter kein Gesamtverstoß, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung habe eine Dokumentationsfunktion und solle dem Arbeitnehmer zeigen, dass es nicht wie bisher weitergehen könne. Ohne dieses Signal könne dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, dass er ab einer bestimmten Anzahl von Pflichtverstößen hätte wissen müssen, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

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