Rheinpfalz Nein zur Vergrößerung von Aldi

Erweitern will Aldi in Dahn-Reichenbach. Das Bauamt lehnt den Antrag jedoch ab.
Erweitern will Aldi in Dahn-Reichenbach. Das Bauamt lehnt den Antrag jedoch ab.

Die Aldi GmbH & Co. KG betreibt in Dahn bereits eine Aldi-Filiale. Diese möchte sie durch eine neue Filiale ersetzen. Statt der bisherigen 748 Quadratmeter soll die neue Filiale 1214 Quadratmeter Verkaufsfläche ausweisen. Gebaut werden soll sie im Industriegebiet Dahn-Reichenbach, nahe dem Lidl-Markt, unweit des bisherigen Standortes. Den Bauantrag, den das Unternehmen im Januar 2016 stellte, lehnte das Bauamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz jedoch ab. Eine Entscheidung, die der Kreisrechtsausschuss nun bestätigte.

Aus zwei Gründen sagt das Bauamt zu dem Vorhaben des Discounters nein: Laut Baunutzungsverordnung seien Verbrauchermärkte in Industriegebieten nur zulässig, wenn sie nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung nicht der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen. Dass der Aldi-Markt nur errichtet werden solle, um die Bewohner der Stadt Dahn zu versorgen, sei ausgeschlossen, argumentiert das Bauamt. Durch die geplante Größe des Marktes und die Nähe zum Lidl-Markt entstünde zudem ein Einkaufszentrum und Einkaufszentren seien nur in Sondergebieten zulässig, nicht in Industriegebieten. Die Stadt Dahn hatte eine Zielabweichung vom Raumordnungsplan beantragt, um den Bau des Marktes zu ermöglichen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hatte dieser Zielabweichung im Sommer 2014 in ganz engen Grenzen zugestimmt: Über die Zielabweichung vom bestehenden Raumordnungsplan war nur ein großflächiger Einzelhandelsmarkt mit nicht innenstadtrelevantem Sortiment zugelassen. Diese Voraussetzung erfüllt der Discounter nicht. Der Bauantrag wurde dennoch gestellt, abgelehnt und jetzt auch – bevor wohl die Gerichte eingeschaltet werden – beim Kreisrechtsausschuss geprüft. Der Kreisrechtsausschuss kam unter Vorsitz von Oliver Minakaran zur Entscheidung, dass das Vorhaben von Aldi bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. „Der maßgebliche Bebauungsplan weist das Gebiet als Industriegebiet aus. Das Vorhaben ist einem solchen Gebiet nach der Baunutzungsverordnung nicht zulässig“, heißt es in der Begründung. Egal welche Fassung der Baunutzungsverordnung man zugrunde lege. Die Vertreter von Aldi hatten darauf verwiesen, dass es sich bei dem Bebauungsplan für das Industriegebiet „Reichenbach“ um einen so genannten Schichtenbebauungsplan handele. Die können entstehen, wenn ein Bebauungsplan mehrfach in Teilen geändert wird und es bei den Änderungen zusätzlich heißt, „dass im Übrigen die bisherigen Regelungen gelten“. Selbst wenn man der Argumentation von Aldi folge und sich auf die Baunutzungsverordnung von 1968 als gültige festlege, könne der Markt nicht gebaut werden, erläutert der Kreisrechtsausschuss seine Begründung. Schon 1968 seien in Industriegebieten Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nicht zulässig gewesen, hätten entsprechende Gebiete als Sondergebiet ausgewiesen werden müssen. Dass mit dem Angebot von Aldi in einem deutlich größeren Markt eine überörtliche Versorgung angestrebt wird, sei klar, daran könne kein vernünftiger Zweifel bestehen. Übergemeindliche Versorgung besteht dann, wenn über 50 Prozent des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb des politischen Gemeindegebietes, das wäre hier die Stadt Dahn, kommen. Rechtlich spielt es dabei keine Rolle, ob der Marktbetreiber das beabsichtigt. Entscheidend sind objektive Merkmale wie Lage des Marktes, Verkehranbindung, Einwohnerzahlen, Kaufkraft. Das ist in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geregelt. Aldi selbst hatte in einer Auswirkungsanalyse des Marktes im Jahre 2015 festgestellt: „Jedoch ist die Standortlage bereits heute als Nahversorgungsstandort für die Verbandsgemeinde etabliert und befindet sich zudem in zentraler Lage der Verbandsgemeinde, so dass der Standortbereich auch in Zukunft eine wesentliche Versorgungsfunktion sowohl für die gesamte Verbandsgemeinde Dahner Felsenland als auch für die Verbandsgemeinde Hauenstein erfüllt.“ Die Stadt Dahn hatte in ihrer Zielabweichungsanfrage auf die gute Anbindung durch die B 427 hingewiesen und darauf, dass durch die Bushaltestelle „Reichenbach Bahnhof“ eine gute Anbindung über den Öffentlichen Nahverkehr gegeben sei. Der Standort spricht nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses klar für eine überörtliche Versorgung. Auch die Faktoren Einwohnerzahl, Kaufkraft, Umsatzerwartung sprächen dafür. Auch das zeige die von Aldi vorgelegte Auswirkungsanalyse. In Zone eins hat Aldi die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland eingruppiert (14.500 Einwohner), in Zone zwei die Verbandsgemeinde Hauenstein (8700 Einwohner). Nach Erwartungen von Aldi kommen 70 Prozent des Umsatzes aus Zone eins, 20 Prozent aus Zone zwei und zehn Prozent sind so genannte Streuumsätze aus anderen Regionen. Allein 30 Prozent des Umsatzes plane Aldi also schon von außerhalb der Zone eins, rechnet der Kreisrechtsausschuss auf. Wenn man dann sehe, dass die Stadt Dahn, für deren Versorgung der Markt zulässig wäre, nur ein Drittel der Einwohner aus der Zone eins stelle, dann sei es im Prinzip ausgeschlossen, dass von ihnen mindestens 80 Prozent der Umsätze kämen und von Bewohnern der übrigen Gemeinden in der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland nur 20 Prozent. Das sei unrealistisch. Deshalb sei davon auszugehen, dass insgesamt mehr als 50 Prozent des Umsatzes außerhalb des Stadtgebietes von Dahn generiert werden – und damit würde eine unzulässige überörtliche Versorgung angeboten. Deshalb könne der Markt so nicht genehmigt werden. Die Frage, ob sich durch die Nähe zum Lidl-Markt ein Einkaufszentrum ergebe, müsse deshalb gar nicht mehr geklärt werden. Gegen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses kann das Unternehmen Klage beim Verwaltungsgericht eingelegen. Die Frist dafür läuft noch bis Mitte Juni, wie die Kreisverwaltung auf Nachfrage mitteilte.

x