Rheinpfalz Gericht fällt kein Urteil zu Straßenbeiträgen

Die Klägerin argumentiert, dass sie bereits den Verkehr in der Ortsdurchfahrt ertragen müsse. Deshalb sei es ungerecht, wenn sie
Die Klägerin argumentiert, dass sie bereits den Verkehr in der Ortsdurchfahrt ertragen müsse. Deshalb sei es ungerecht, wenn sie nun auch noch für den Ausbau anderer Straßen im Ort zahlen müsse.

Eine Entscheidung, ob eine Dellfelderin keine wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau zahlen müsse, weil sie an der Ortsdurchfahrt wohnt und deshalb mehr Verkehr ertragen muss, hat das Verwaltungsgericht Neustadt auch am Mittwoch nicht gefällt. Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land nahm jedoch den Bescheid fürs Jahr 2016 zurück.

Das Gericht kritisierte, dass im Jahr 2016 gar keine Kosten angefallen waren. Der Anwalt der Frau möchte dennoch weiter klagen, da er die grundsätzliche Frage beantwortet haben möchte. Vergangenes Jahr wurde die Verhandlung abgesetzt, nachdem die Verbandsgemeinde die Bescheide für 2014 und 2015 aus ähnlichen Gründen zurückgenommen hatte (die RHEINPFALZ berichtete). Wobei das nur die Klägerin betrifft, nicht alle. Dellfeld erhebt seit 2011 die wiederkehrenden Beiträge. Seitdem zahlen alle Grundstücksbesitzer, wenn eine Gemeindestraße ausgebaut wird, und nicht nur die direkt Betroffenen. Für die Anwohner der Ortsdurchfahrt bedeutet das, dass sie – anders als zuvor – auch mitzahlen müssen. Zuvor mussten sie nur einen Teil der Kosten für Gehweg und Lampen übernehmen. Die Straße an sich zahlte das Land, da sie eine Landesstraße ist. Die Dellfelderin sieht sich nun doppelt belastet: Sie hat weiter den Durchgangsverkehr vor der Tür, muss aber nun auch für die Straßen im Ort bezahlen. Dagegen wehrt sie sich. Ob sie im Recht ist, diese Frage klärte das Verwaltungsgericht am Mittwoch nicht. Die Vorsitzende Richterin und Präsidentin des Verwaltungsgerichts, Elisabeth Faber-Kleinknecht, machte gleich zu Beginn deutlich, dass sie den Kostenbescheid fürs Jahr 2016 für nicht rechtmäßig erachtet. Denn die Gemeinde hat ein Fünf-Jahres-Programm aufgestellt, das aber nur den Ausbau von 320 Metern der Schulstraße beinhaltet, weshalb auch nicht jedes Jahr Kosten anfallen. Das sei nach der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) aber eine Voraussetzung. Laut Wilfried Lauer, Leiter der Bauabteilung der Verbandsgemeinde, fielen 2016 überhaupt keine Kosten an, 2017 seien es wahrscheinlich Planungskosten, 2018 komme der Ausbau, und 2019 wären wohl noch Reste zu zahlen. „Das Fünf-Jahres-Modell hat sich sehr bewährt“, sagte Lauer. Es sei verlässlich und hab dazu geführt, dass die wiederkehrenden Beiträge in der Verbandsgemeinde „relativ geräuschlos akzeptiert wurden“. Richterin Faber-Kleinknecht hielt dem entgegen, dass es bei der Rechtssprechung nicht darum gehe, ob die Leute das gut finden: „Ob die Bürger einverstanden sind, hat keine Konsequenz auf die Rechtmäßigkeit.“ „Heben Sie den Bescheid auf oder wollen Sie dazu ein gerichtliches Urteil?“, fragte die Vorsitzende die Vertreter der Verbandsgemeinde und machte klar, dass das Gericht gegen die Verbandsgemeinde entscheiden würde. Richter Klaus Scheurer empfahl, den Bescheid zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. Von einem Urteil hätte die Verbandsgemeinde nichts: „Das hat das OVG mehrfach entschieden. Sie bekommen nur noch mal die Fundstellen, die Sie auch allgemein nachlesen können.“ Die Vertreter der Verwaltung entschieden deshalb, den Bescheid über 570 Euro aufzuheben. Nicht zufrieden war damit Hans Jürgen Diehl, der Anwalt der Klägerin. Er kritisierte, dass schon wieder keine Entscheidung getroffen wurde. Er will klären lassen, ob die Anwohnerin der Durchgangsstraße wiederkehrende Beiträge zahlen muss. „Ich weiß, dass es Sie interessiert, aber wir würden es in diesem Verfahren nicht entscheiden“, hielt Faber-Kleinknecht entgegen. Diehls Antrag, die Klage in der eigentlichen Sache zu verhandeln, wies das Gericht zurück. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ließ es nicht zu, wie die Richterin und Medienreferentin Sabine Jahn-Riehl nach der Sitzung auf Anfrage der RHEINPFALZ mitteilte. Der Anwalt kann nun einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG stellen. Die andere Möglichkeit, um eine Entscheidung herbeizuführen: Die Klägerin kann den Bescheid fürs Jahr 2017 abwarten, dagegen Widerspruch einlegen und über den Kreisrechtsausschuss wieder beim Verwaltungsgericht landen.

x