Rheinpfalz Gemeinde muss nicht für Turm zahlen
Die Gemeinde Hauenstein muss nicht für Reparaturen am Kirchturm der St. Bartholomäuskirche aufkommen, weil sie nicht „baulastverpflichtet“ ist. Sie ist nicht Eigentümerin, und ein Gewohnheitsrecht zur Unterhaltung aufgrund ihres früheren finanziellen Engagements besteht nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 10. August entschieden. Geklagt hatte die Katholische Kirchenstiftung Hauenstein nach jahrelangem Streit mit der Gemeinde, um endlich Klarheit zu schaffen (die RHEINPFALZ berichtete).
Eigentümerin der in den 1780er Jahren erbauten St. Bartholomäuskirche einschließlich des Kirchturms in Hauenstein ist die Stiftung. Der ursprünglich vorhandene Kirchturm wurde 1822 wegen fehlender Standsicherheit abgebrochen. Der Gemeinderat Hauenstein fasste 1823 den Beschluss, den Turm neu zu errichten. Dies geschah in den Jahren 1826/27 auf Kosten der Gemeinde.
Blitzeinschlag in den Kirchturm
Nachdem im August 1871 ein Blitz in den Kirchturm eingeschlagen war, zahlte die Brandversicherung der Gemeinde den Schaden. Eine 1939 erforderliche Reparatur des Turms wurde aufgrund der Kriegsereignisse nicht vorgenommen. Die Gemeinde hatte für diese Arbeiten schon einen Kostenvoranschlag eingeholt. 1950 wurde die Erneuerung des Turms auf Kosten der Gemeinde vorgenommen.
Wer trägt die Kosten für Turmsanierung?
1974 beschloss der Gemeinderat, die Kuppel und den Wetterhahn des Turms zu erneuern und die Kosten dafür zu tragen. Im Februar 2014 wurde ein Ingenieurbüro mit der Kontrolle des Schadensbilds am Kirchturm beauftragt. Die Stiftung forderte die Gemeinde zur Übernahme der voraussichtlichen Kosten für die Turmsanierung auf. Die Gemeinde erklärte sich unter der Voraussetzung, dass sie von künftigen Verpflichtungen entbunden werde, bereit, sich mit 50 Prozent an den Kosten, maximal 100.000 Euro, zu beteiligen. Im Mai 2015 teilte die Gemeinde dann aber mit, aufgrund der Verschlechterung ihrer finanziellen Situation das Angebot nicht aufrechterhalten zu können.
Stiftung gegen Gemeinde
Die Stiftung erhob am 14. Oktober 2015 Klage mit der Begründung, dass die Gemeinde die Baulast für den Turm trage und deshalb zur Unterhaltung verpflichtet sei. Die Gemeinde habe den Turm auf Grundlage des Beschlusses von 1823 auf ihre Kosten neu errichten lassen und sich in den nachfolgenden Zeiten wiederholt sowohl förmlich zur Unterhaltungspflicht bekannt als dies auch tatsächlich getan: durch Reparaturen, Sanierungen und die Übernahme der Brandversicherung. Da auch die Gemeinde bereits 1823 davon überzeugt war, dass ihr die Baulast obliege, und sie daher den Bau des Turms vorbehaltlos realisiert habe, beruhe die Baulastverpflichtung auf Gewohnheitsrecht, so die Stiftung. Die Gemeinde entgegnete, ihr finanzielles Engagement habe auf ihrer Vorstellung beruht, Eigentümerin des Kirchturms zu sein. Auch das katholische Pfarramt in Hauenstein sei bis in die 1990er Jahre davon ausgegangen. Da dies aber nicht zutrifft, sei die Gemeinde auch nicht zur Durchführung baulicher Maßnahmen verpflichtet und es habe sich auch kein Gewohnheitsrecht für die Baulast ausgebildet, argumentierte die Gemeinde.
Klage abgewiesen
Dem ist die dritte Kammer des Gerichts im Wesentlichen in der Begründung gefolgt, mit der sie die Klage der Stiftung abgewiesen hat. Eine Baulast der Gemeinde am Turm auf Grund eines Gewohnheitsrechts, das einen Vertrag ersetzt, sei nicht nachgewiesen. Es habe auf Grund des Irrtums über die Eigentümerschaft auch gar nicht entstehen können. Nachweise für ein Gewohnheitsrecht, dass die Gemeinde die ausschließliche Baulast am Kirchturm trage, konnte das Gericht auf Grund der Unterlagen und Erkenntnisse nicht feststellen. Der Bau des Kirchturms 1826/27 und die von der gemeindlichen Brandversicherung getragene Turmreparatur nach einem Blitzeinschlag 1871 reichten dem Gericht zur Begründung eines Gewohnheitsrechts nicht aus. Dies seien keine dauernden, sondern nur zwei singuläre Ereignisse. Auch der Irrtum über die Eigentümerschaft habe die Bildung eines Gewohnheitsrechts verhindert. Der Kammer sei nicht überzeugend nachgewiesen worden, dass die Gemeinde kraft Gewohnheitsrechts zu Unterhaltungsmaßnahmen an dem Kirchturm und zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt werden.