Rheinpfalz Familie muss für neuen Namen nicht zahlen

Das Einkommen des Pflegekindes, das den Namen seiner Pflegeeltern annehmen möchte, ist maßgeblich für die Gebühren, die diese Namensänderung kostet. Das entschied der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Südwestpfalz und gab damit einer Pflegefamilie aus der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben recht.
Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land hatte für die Namensänderung eine Gebühr von 500 Euro verlangt. Dagegen hatte die Familie Widerspruch eingelegt (wir berichteten). Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land hat für alle Verbandsgemeinden im Landkreis Südwestpfalz die Aufgabe übernommen, öffentlich-rechtlich bedingte Namensänderungen – beispielsweise bei Pflegekindern – vorzunehmen. Familienrechtliche Namensänderungen, wie sie bei Hochzeiten vorkommen, nimmt das Standesamt der jeweiligen Verbandsgemeinden vor. Es gebe verhältnismäßig viele Fälle im Landkreis, bei denen Pflegekinder den Namen ihrer Pflegeeltern annehmen wollen, hatten die Vertreter der Verbandsgemeinde bei der Verhandlung vorm Kreisrechtsausschuss erklärt. Deshalb sei ihnen auch daran gelegen, diese Frage grundsätzlich zu klären. Laut bestehender Verordnung kann die Verwaltung für die Namensänderung Gebühren zwischen 2,50 Euro und 1022 Euro festsetzen. Der Kostenaufwand für die Namensänderung sei höher gewesen, als die im vorliegenden Fall geforderten 500 Euro. Diesen Betrag habe man aufgrund des geschätzten Familieneinkommens angesetzt, hatten die Vertreter der Verwaltung erklärt. Diese Forderung konnten die Pflegeeltern nicht nachvollziehen. Der Wunsch zur Namenänderung sei vom Kind gekommen. Beim Familiengericht habe man ihnen bestätigt, dass das Kind der Antragsteller für die Namensänderung sei. Folglich müsse dessen Vermögen ausschlaggebend sein für die Gebühren. Da das Kind kein Vermögen hat, waren die Pflegeltern davon ausgegangen, dass die Namensänderung nichts kostet. Das bestätigte nun auch der Kreisrechtsausschuss unter Vorsitz von Oliver Minakaran. „Gebührenschuldner ist nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses das Pflegekind als Antragsteller und nicht der gesetzliche Vertreter oder Vormund“, heißt es in der Entscheidung. Der gesetzliche Vertreter beziehungsweise Vormund stelle für das Kind lediglich den Antrag. In der Verordnung zum Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen sei festgelegt, dass die Behörden auf eine Gebühr verzichten können. Zum Beispiel wenn der Antragsteller, in dem Fall das Kind, mittellos ist. Rechtliches Problem sei dabei allerdings, dass der Begriff Mittellosigkeit weder in dieser Verordnung noch im Gesetz selbst definiert sei. Um bestimmen zu können, was mittellos in diesem Fall bedeutet, liege es nahe, auf die Regelungen des Vormundschaftsrechtes und des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen, erklärt Minakaran. Demnach hat das Kind kein einzusetzendes Vermögen. Das hatten die Pflegeeltern bestätigt: Weder habe das Kind Vermögen noch ein regelmäßiges Einkommen. Und was das Pflegegeld anbelangt, das bezahlt wird: Das steht laut Rechtssprechung den Pflegeltern zu. Deshalb spielen diese Einkünfte, auch wenn sie zum Teil dazu dienen, den Lebensunterhalt des Kindes zu finanzieren, bei der Einkommensberechnung für das Kind keine Rolle. Das Kind, das kein Einkommen hat, gilt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs als mittellos. Die Familie muss die 500 Euro demnach nicht bezahlen. Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land trägt zudem die Kosten für das Widerspruchsverfahren. |add