Rheinpfalz Dreistöckiger „Goldbarren“

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Neustadt/St. Martin (ros). Wer an Wochenenden in Neustadt-Diedesfeld an der Vinothek des Weinguts Ökonomierat Isler vorbeikommt, glaubt ein beliebtes Ausflugslokal vor sich zu haben. Panoramaraum, Terrasse, Balkon, Kaminlounge sind häufig gut besucht, die Parkplätze belegt. Das Weingut empfiehlt seine 2014 eröffneten Räumlichkeiten allen, die nach einem geeigneten Rahmen suchen, „um ihre Hochzeit, den Geburtstag, ein Klassentreffen oder andere Festlichkeiten eindrucksvoll zu feiern“ – eine Reihe von Caterern wird auf der Internetseite gleich mit angeboten. Die Besonderheit: Das Ensemble liegt mitten in den Weinbergen. Die Stadt Neustadt hatte die Vinothek samt landwirtschaftlicher Lager- und Fahrzeughalle als „Bau im Außenbereich“ genehmigt – ein Privileg, das nach dem Baugesetzbuch expansionswilligen landwirtschaftlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen zusteht. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem aktuellen Urteil jetzt deutlich gemacht, dass Landwirte dieses Privileg nicht überstrapazieren dürfen. Sie müssen ihre Bautätigkeit im Außenbereich vielmehr auf das „betrieblich Erforderliche“ beschränken. Das Gericht: Für „private Feste in repräsentativen Räumlichkeit, gegebenenfalls mit Cateringmöglichkeit, steht der Außenbereich grundsätzlich nicht zur Verfügung“. Das Urteil ist seit dieser Woche rechtskräftig. In dem verhandelten Fall war es um ein Bauprojekt bei St. Martin (Kreis Südliche Weinstraße) gegangen. Dort wollte ein Winzer, der im Ort zugleich ein Restaurant mit Hotel betreibt, im Außenbereich einen 84 Meter langen, teils dreigeschossigen Gebäudekomplex errichten. Geplant waren Betriebsgebäude für die Weinproduktion, Lagerflächen, eine Fahrzeughalle, dazu eine 550 Quadratmeter große Vinothek und Wohnräume mit einer Gesamtfläche von 460 Quadratmetern. Im Obergeschoss der Vinothek waren Weinproben für Busgruppen vorgesehen, die Räume sollten auch für private Feste vermietet werden. Besonders umstritten war das Vorhaben, weil der Winzer beabsichtigte, im Landschaftsschutzgebiet „Bildstöckel St. Martin“ zu bauen. Diese Zone hatte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße 2014 extra ausgewiesen, um das „Erscheinungsbild der historisch gewachsenen Kulturlandschaft südlich und südöstlich von St. Martin aufgrund ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit“ zu bewahren. Um das durchzusetzen, wurde in der Verordnung ein komplettes Bauverbot für das rund 80 Hektar große Schutzgebiet verankert. Die Ortsgemeinde und die Baubehörde lehnte den Bauwunsch des Winzers deshalb auch kategorisch ab. Das Landschaftsbild werde durch das Vorhaben „irreversibel gefährdet“, hieß es seitens der Ortsgemeinde. Der im weiteren Verlauf mit dem Projekt beschäftigte Kreisrechtsausschuss sah es genauso und sprach von „Verunstaltung“. Zusätzlich störte er sich daran, dass an den Außenwänden des Komplexes eine goldfarbene Photovoltaikanlage installiert werden sollte: Das Betriebsgebäude würde so dem Betrachter „gleichsam als ein überdimensionierter Goldbarren inmitten der freien Landschaft vor dem Haardtgebirge erscheinen“. Der Winzer klagte gegen den ablehnenden Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Neustadt. Auch dort holte er sich eine Abfuhr. Der Komplex mit den geplanten Betriebs-, Gast- und Wohnräumen sei nach Umfang und Ausgestaltung kein Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Außenbereich müsse aber vor „einer ihm wesensfremden Bebauung“ geschützt werden. Und dazu gehören für das Gericht eindeutig Räumlichkeiten zur Bewirtung großer Busgesellschaften oder zur Ausrichtung von Hochzeiten und Geburtstagsfeiern. Es dürfe keine landwirtschaftliche Nutzung „vorgeschoben werden, um anderen Zwecke verwirklichen zu können“, sagen die Richter. Im Klartext: Winzer und Landwirte dürfen das Privileg, das ihrem Berufsstand die Errichtung von Betriebsgebäuden im eigentlich geschützten Außenbereich ermöglicht, nicht ausnutzen, um Festsäle zu bauen. Oder Vinotheken, die für das reine Probieren der Weine völlig überdimensioniert sind. Die Baumöglichkeit im Außenbereich sei nicht dafür da, dass Landwirte sich damit Wettbewerbsvorteile gegenüber gastronomischen Betrieben verschafften, denen solche Sonderrechte nicht zustehen, so das Gericht. Wie weit sich die Baubehörden entlang der Weinstraße künftig an diesem Urteil orientieren, muss die Zukunft zeigen. Vor allem Neustadt und Landau gehörten bislang nicht zu den Verfechtern eines strikten Landschaftsschutzes am Haardtrand. Die Stadt Neustadt genehmigte beispielsweise die Isler-Vinothek im Ortsteil Diedesfeld ohne großes Tamtam. Dass der Bau ausgerechnet am Mittelpunkt der Deutschen Weinstraße die Sicht zum Hambacher Schloss verstellt, war offenbar kein Hinderungsgrund. Das sei „nicht direkt thematisiert“ worden, sagt eine Stadt-Sprecherin. Die Stadt Landau genehmigte 2013 eine Winzeraussiedlung auf einer Anhöhe zwischen den Ortsteilen Wollmesheim und Mörzheim. Der Komplex des Weingutes Vögeli mit Betriebs- und Wohntrakt sowie Vinothek, Gastronomie, Seminarraum und Gästezimmern erscheint Kritikern als Fremdkörper inmitten des Rebenmeers. Die Stadtverwaltung hatte indes „keinen großes Eingriff ins Landschaftsbild“ gesehen. Der Kreis Südliche Weinstraße ist dagegen offenbar eher geneigt, Aussiedlungswünsche auf den Prüfstand zu stellen und nimmt somit in Kauf, dass es darum auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Einwurf

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