Rheinpfalz Biomüll-Verwertung nicht nachgewiesen

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Jetzt ist es gerichtlich bestätigt: Auch Eigenkompostierer im Kreis müssen für die Biotonne bezahlen. Ein Hausbesitzer in Hinterweidenthal hatte gegen den Kreis geklagt. Gestern entschied das Neustädter Verwaltungsgericht, dass er zu Recht zu Müllgebühren für die Biotonne herangezogen wurde. Allerdings: Der Kläger hatte nicht beweisen können, dass er wirklich allen Biomüll selbst verwertet. Und: Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Anschlusszwang entfällt.

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in Hinterweidenthal, in dem fünf Personen leben. Die Kreisverwaltung setzte 2015 eine Vorausleistung für Müll in Höhe von 228,98 Euro fest, worin auch die Abfuhr der Biotonne mit einem Volumen von 80 Liter für 29,29 Euro enthalten war. Die 29,29 Euro wollte die Familie jedoch nicht zahlen. Als anerkannter Eigenkompostierer könne er alle Bioabfälle auf dem eigenen Grundstück verwerten. Eine Biotonne sei unnötig, so die Argumentation der Familie, die vor den Kreisrechtsausschuss zog und nach Ablehnung ihres Widerspruchs Klage vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt einreichte. Die wurde nun gestern vom Gericht abgewiesen. Die Richter verwiesen auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz, wonach private Haushalte verpflichtet sind, ihre Abfälle den kommunalen Entsorgern zu überlassen, sofern sie auf ihrem Grundstück diese nicht verwerten können. Wenn die Familie jedoch alle Bioabfälle komplett verwerte, beispielsweise durch Kompostierung, könnte der Anschlusszwang entfallen und damit auch die Biomülltonnengebühr, so die Neustadter Richter in ihrem gestrigen Urteil. Bei der Hinterweidenthaler Familie haperte es jedoch mit dem Nachweis, dass wirklich alles kompostiert wird. Die Kreisverwaltung hatte bei der Gerichtsverhandlung die Leerungsdaten der Biotonne des Klägers vorgelegt und danach habe die Hinterweidenthaler Familie im Jahr 2015 zweimal die Biotonne zur Leerung rausgestellt. „Damit unterlagen sie aber der Überlassungspflicht“, so das Gericht. Das Recht zur Kontrolle habe die Kreisverwaltung, wenn ein Gebührenzahler behaupte, dass er keine Abfälle habe, die der Kommune zur Entsorgung überlassen werden müssten. Die Möglichkeit zur Kontrolle beinhalte auch das Recht, das Grundstück zu betreten, um die Verwertung zu überprüfen. „Die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit reicht nicht aus“, so das Gericht in seiner gestrigen Urteilsbegründung. Im Gegenteil sei die Verwertung durch Benennung konkreter Maßnahmen plausibel zu machen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet: 4 K 12/16.NW. |kka

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