Rheinpfalz Bauverstöße im Hirtenfeld legalisieren

Die Topografie im „Hirtenfeld II“ ist schwierig. Etliche Male wurde schon gegen den Bebauungsplan verstoßen.
Die Topografie im »Hirtenfeld II« ist schwierig. Etliche Male wurde schon gegen den Bebauungsplan verstoßen.

„Das Baugebiet beschäftigt uns schon lange. Es gibt kaum ein Gebiet in Waldfischbach-Burgalben, in dem die Baubehörde des Kreises so oft unterwegs ist“, erläuterte der erste Beigeordnete Roland Schumm, warum das Baugebiet „Hirtenfeld II“ erneut Thema ist.

Dort wurden, unter anderem wegen der schwierigen topografischen Lage mancher Grundstücke, etliche Bauten in Form von Stützmauern und Einfriedungen, aber auch Nebengebäude wie Garagen oder Gartenhäuschen errichtet, die nach dem aktuellen Bebauungsplan nicht zulässig sind und abgerissen werden müssten. Zudem gibt es Böschungen, die nicht die Anforderungen im Bebauungsplan erfüllen. Immer wieder weisen Anlieger aus dem Gebiet die Aufsichtsbehörde auf tatsächliche und mögliche Verstöße gegen den Bebauungsplan hin. Hier sollen nun Änderungen des Bebauungsplanes Abhilfe schaffen, auch auf Bitte des Kreisbauamts. Ziel sei es, die Bauten, die gegen den Bebauungsplan verstießen, so weit wie möglich zu legalisieren, fassten Alexander vom Hagen und Klaus Feller die Aufgabe für den Ausschuss respektive Rat zusammen. Einig war sich der Ausschuss, dass bei bestimmten Grundstücken im Pirminiusring und in der Helle-Röder-Straße, die am steilen Hang liegen, eine Böschungsneigung von 35 Prozent zulässig wird. Diese Grundstücke werden genau benannt. Bei allen anderen Grundstücken bleibt es bei einem Neigungsverhältnis von 1:2. Nebenanlagen wie Gartenhäuschen dürfen auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden. Aktuell ist festgelegt, dass sie eine Grundfläche von sechs Quadratmetern nicht überschreiten dürfen. Um zum Beispiel den Kauf von handelsüblichen, günstigen Gerätehäusern zu ermöglichen, wird dieser Punkt geändert: Zulässig sind künftig höchstens zwei dieser Häuschen, die zusammen maximal 30 Kubikmeter Raumvermögen haben dürfen. Nebenanlagen wie Garagen und Carports dürfen künftig auch ein Flachdach haben. Gestrichen werden soll der Passus, wie die Grundstücke eingefriedet werden dürfen. Der eigentlich verbotene Maschendrahtzaun ist bereits mehrfach zu finden. Nicht einig war sich der Ausschuss, was Einfriedungen zur Straßenseite hin anbelangt, die in Kombination aus einer Stützmauer und einer Einfriedung bestehen könnten. Wie hoch manches Gebilde ist, war nicht bekannt, aber teils ging es deutlich über die 80 Zentimeter hinaus, die derzeit für die Einfriedungen erlaubt sind. Bis zu den Grenzen, die die Landesbauordnung setzt (maximal zwei Meter), freizugeben empfahlen fast alle Ausschussmitglieder. An den 80 Zentimetern für die auf den Stützmauern errichteten Einfriedungen festhalten, empfiehlt Beihl. Entscheiden muss der Rat. Der Bauausschuss empfiehlt, den Bauantrag eines Grundstückeigentümers in diesem Baugebiet abzulehnen, der auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienhaus für vier Parteien bauen möchte. Zulässig sind Mehrfamilienhäuser mit zwei Wohneinheiten. Das bringe vor allem beim Thema Parken so viele Probleme mit sich, dass der Nachbarschaftsstreit programmiert sei.

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