Wissen RHEINPFALZ Plus Artikel Gartenarbeit: Wann man Bäume fällen darf

Der letzte Sturm hat ganz schön gewütet. Das war’s dann wohl mit der Tanne, denkt sich der Papa. Sonst kracht sie noch auf Nachb
Der letzte Sturm hat ganz schön gewütet. Das war’s dann wohl mit der Tanne, denkt sich der Papa. Sonst kracht sie noch auf Nachbars Zaun.

Wenn Bäume im eigenen Garten stören, darf man nicht einfach zur Motorsäge greifen. Denn sie sind streng geschützt. Unter welchen Umständen man einen Baum fällen darf.

Bäume – sie filtern die Luft, die wir atmen, versorgen uns mit Nahrung und Rohstoffen und bieten Schutz vor Stürmen und Erosion. Für Urvölker waren sie heilig, ein Sinnbild des Kosmos und der sich stets erneuernden Natur. Und heute bilden sie grüne Oasen im Herzen unserer hektischen Betonstädte. Im heimischen Garten lässt sich in ihrem Schatten ein gemütlicher Sitzplatz für den Sommer einrichten. Doch manchmal wird ein Baum einfach zu groß, stört oder ist mitunter auch krank und stellt daher eine Gefahr dar.

Theoretisch lässt er sich dann ganz einfach fällen: Drei Schnitte mit der Motorsäge, und er liegt am Boden. Doch in der Praxis ist es nicht so leicht. Denn Bäume sind durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geschützt. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen grundsätzlich verboten, mahnt der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Auch das Roden, Zerstören und starke Zurückschneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in der freien Landschaft ist dann nicht erlaubt. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, je nach Schwere des Eingriffs drohen dann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Erlaubt sind im Frühling und Sommer lediglich Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen.

Bäume mit Bruthöhlen dürfen nicht gefällt werden

Zur Säge greifen und größere Veränderungen vornehmen darf man also grundsätzlich nur im Herbst und Winter. Wenn sich Vogelnester, Bruthöhlen von Fledermäusen oder Nester von Wespen oder Hornissen in dem Baum befinden, steht er jedoch komplett unter Naturschutz und darf dann auch zwischen Oktober und Februar nicht gefällt werden. Gleiches gilt auch für besonders dicke und alte Bäume mit einem Stammumfang ab etwa 80 Zentimetern. Hier braucht man dann für das Fällen eine Genehmigung.

Einen Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung reicht in der Regel der Grundstückseigentümer ein. Antragsberechtigt kann aber auch etwa ein Nachbar sein, der sich nachvollziehbar durch den Baum beeinträchtigt fühlt. Nachdem der Antrag bei der jeweiligen Kommune eingereicht wurde, prüft die Untere Naturschutzbehörde, ob der Baum stehen bleiben muss oder fallen darf. Zudem wird entschieden, ob ein Ersatz gepflanzt werden muss und ob das aufgrund der räumlichen Gegebenheiten überhaupt möglich ist. Bevor die Entscheidung gefällt wird, beurteilt ein Beauftragter des örtlichen Bezirksausschusses die Situation vor Ort und gibt innerhalb von sechs Wochen eine Empfehlung ab.

Mitunter kann es erforderlich sein, dass die Nachbarn ihr Einverständnis geben, bevor ein Gartenbaum entfernt wird. Bei sogenannten Grenzbäumen ist das beispielsweise der Fall: Steht ein Baum unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, hat er nämlich mehrere Eigentümer.

Vorsicht bei Eigentumswohnung mit Garten

Das Gleiche kann für Bäume in Gärten von Eigentumswohnungen gelten: Selbst wer ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Gartenanteil hat, sollte sich hier mit dem Absägen eines Baumes zurückhalten. Auf der Eigentümerversammlung muss dies in der Regel erst von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen werden, so die ARAG-Rechtsschutzversicherung. Wer Gehölze eigenmächtig und ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer entfernt, kann sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Manchmal muss ein Baum allerdings sofort gefällt werden. Denn der Eigentümer ist dazu verpflichtet, alles zu tun, damit von seinen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht, sagt Bernd Michalski, Rechtsanwalt aus Berlin. Juristen sprechen hier von der Verkehrssicherungspflicht.

Bäume im Garten zweimal jährlich kontrollieren

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man Bäume zweimal im Jahr – einmal mit Laub und einmal ohne – kontrollieren muss. Ist der Baum morsch, krank oder schwach, drohen Äste abzubrechen oder ist das Wurzelwerk nicht mehr tragfähig, muss der Besitzer handeln, um einem Sturmschaden vorzubeugen. Tut der Baumeigentümer das nicht und es kommt zu einem Schaden, könnten Geschädigte Schadensersatz verlangen, so Michalski. Hier greift dann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Baumeigentümers. Hat dieser keine solche Police abgeschlossen, muss er für den Schaden selbst aufkommen.

Stellt man bei den regelmäßigen Kontrollen fest, dass der Baum morsch oder krank ist, kann und muss er auch in der Schutzzeit zwischen März und September gefällt werden. Das gilt auch bei sichtbaren Sturmschäden: Steht der Baum nach einem Sturm schief, sodass zu befürchten ist, dass ihn der nächste Windstoß vollends umwirft, muss man umgehend eingreifen. In solch einem Fall darf man übrigens auch auf dem Nachbargrundstück tätig werden. „Kann der Nachbar nicht rechtzeitig erreicht werden, besteht ein Anspruch darauf, diesen Baum im Wege der Selbsthilfe zu fällen“, erklärt Rechtsanwalt Michalski. Dann sollte man die Feuerwehr rufen, die die Baumfällarbeiten vornimmt.

Stürzt ein gesunder Baum bei einem Sturm um und verursacht dabei Schäden auf dem Nachbargrundstück, ist der Baumeigentümer aus dem Schneider. „Wenn der Schaden durch einen versicherten Sturm verursacht wurde, leistet in aller Regel die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn“, heißt es bei der ARAG-Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer trägt dann sämtliche Kosten – von notwendigen Reparaturen bis hin zur Beseitigung des Baumes. Auch Folgeschäden sind laut ARAG-Angaben mitversichert – etwa, wenn durch ein vom Baum beschädigtes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt.

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