Rheinland-Pfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Westerwälder Problemwolf darf vorerst nicht abgeschossen werden

Einer der Wölfe des Westerwälder Rudels.
Einer der Wölfe des Westerwälder Rudels.

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat am Freitag den von der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz ausnahmsweise genehmigten Abschuss eines Wolfs aus dem „Leuscheider Rudel“ im Westerwald vorerst gestoppt.

Der Wolfsrüde GW1896m war durch zwei Nutztierrisse und seine Fähigkeit aufgefallen, empfohlene Schutzeinrichtungen zu überwinden. Außerdem gibt es die Sorge, dass er diese Fähigkeit anderen Wölfen weitergibt. Deshalb hatte die SGD auf Antrag des zu Landesforsten gehörenden Koordinationszentrums Luchs und Wolf in Trippstadt eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Leitwolfs erteilt und den Sofortvollzug angeordnet.

Gegen beides gehen Naturschützer juristisch vor. Einen ersten Teilerfolg erzielte die Naturschutzinitiative (NI) in Quirnbach/Westerwald mit einem von mehreren Eilanträgen gegen den Sofortvollzug. Der hätte eine Bejagung ab Montag, 9. Dezember, erlaubt. Am Freitag traf das Gericht die Zwischenentscheidung, dass der Wolf vorläufig nicht abgeschossen werden darf, bis in erster Instanz über die Abschussgenehmigung entschieden ist. Das VG betont, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden dürften.

„Russisch Roulette bei Bejagung“

Laut VG ist der Widerspruch gegen die Abschussgenehmigung nicht offenkundig aussichtslos. Im Eilverfahren könne jedoch nicht geprüft werden, ob die Anordnung zum Sofortvollzug zur Entnahme des Leitwolfs und weiterer Wölfe rechtmäßig sei. Dazu muss man wissen, dass in einem Umkreis von einem Kilometer um den letzten Schafsriss vom 2. November auf einen männlichen Wolf geschossen werden darf. Dann muss mit einem DNA-Test nachgewiesen werden, dass es der richtige war. So lange darf kein weiterer Wolf geschossen worden. Bei diesem Vorgehen besteht also die Möglichkeit, dass einer oder mehrere falsche Wölfe erlegt werden.

Die Naturschutzinitiative argumentiert, dass die gerissenen Weidetiere dem Wolf schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Es habe nur unzureichende Zäune, aber keinen empfohlenen Herdenschutz gegeben, den das Bundesnaturschutzgesetz als Voraussetzung für einen Abschuss fordere. Aus der Tatsache, dass der Problemwolf während einer Weihnachtspause nicht bejagt werden sollte, leitet die NI ab, dass es keine akute Gefahr gebe. Sie spricht zudem von Russisch Roulette, weil so lange geschossen werden sollte, bis der richtige Wolf erlegt ist. Das widerspreche dem Naturschutz, der nur eine Bejagung in Ausnahmefällen zulasse.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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