Ludwigshafen / Mainz Weihnachtsamnestie: 19 Häftlinge aus der Pfalz vorzeitig entlassen

Weihnachten hinter Gittern: Einige Gefangene dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig die Gefängnisse in Rheinland-Pfal
Weihnachten hinter Gittern: Einige Gefangene dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig die Gefängnisse in Rheinland-Pfalz verlassen.

Bislang sind in diesem Jahr 64 Gefangene aus rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten im Zuge der Weihnachtsamnestie früher aus der Haft entlassen worden. Dafür gibt es aber Bedingungen.

In der Pfalz profitieren 13 Personen aus der JVA Frankenthal, vier aus dem Zweibrücker Gefängnis sowie zwei aus der Jugendstrafanstalt in Schifferstadt (Rhein-Pfalz-Kreis) von einer vorzeitigen Haftentlassung. Die größte Anzahl derjenigen, die Weihnachten und Neujahr wieder in Freiheit verbringen dürfen, kommt aus den Anstalten in Wittlich (21, Kreis Bernkastel-Wittlich) und Rohrbach (19, Kreis Alzey-Worms).

Um eine Amnestie im engen juristischen Sinn handelt es sich bei diesem alljährlichen Vorgang nicht – schließlich gibt es keine Gesetzesänderung, die einem bestimmten Personenkreis Straffreiheit verschafft. Das rheinland-pfälzische Justizministerium spricht deshalb vom Gnadenerweis. Und der ist nur auf Antrag bei den zuständigen Staatsanwaltschaften möglich, die in jedem Fall prüfen, ob Voraussetzungen für ein früheres Haftende erfüllt sind.

Idee: Resozialisierung fördern

Die Idee hinter der sogenannten Weihnachtsamnestie ist, Gefangenen den Weg zurück ins normale Leben zu erleichtern. Liegt der Entlasstermin beispielsweise kurz vor den Feiertagen oder gar zwischen den Jahren, erschweren eingeschränkte Öffnungszeiten bei Ämtern, Behörden oder auch Beratungsstellen die Resozialisierung. Auch die Wohnungs- und Jobsuche ist dann deutlich schwieriger. Bis 6. Januar können nach Angaben des Ministeriums noch weitere Gnadenerweise hinzukommen. Grundsätzlich erstreckt sich der berücksichtigte Zeitraum über mehrere Wochen – in diesem Jahr begann er am 20. November.

Die Regelung gilt jedoch „nicht automatisch und generell“, wie das Ministerium auf Anfrage betont. Es gebe Konstellationen, die einen Gnadenerweis ausschließen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, bei den nach Entlassung die Obdachlosigkeit drohe. Vorzeitige Freiheit darf auch nicht erwarten, wer nach seiner aktuellen Strafe wegen anderer Vergehen in Untersuchungshaft, sogenannten Anschlussvollzug oder Abschiebungs- oder Auslieferungshaft müsse. Auch wer zum Stichtag 20. November nicht zwei Monate abgesessen hat, muss sich gedulden, bis sich die Anstaltstore für ihn wieder öffnen.

Staatsanwaltschaft entscheidet

Eigentlich selbstverständlich: Gefangene, die in der Haft während des Ausgangs oder bei Vollzugslockerungen weitere Straftaten begangen haben, sind ebenso von der Weihnachtsamnestie ausgeschlossen wie Personen, die Ausbruchsversuche unternommen haben oder als Gefährder gelten. Ein wichtiges Kriterium für die Staatsanwaltschaften als Entscheider: Ausgeschlossen sind auch Gefangene, die eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verbüßen oder die beispielsweise wegen einer Sexualstraftat einsitzen.

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