Rheinland-Pfalz
Von Irrtümern, Fallstricken und Merkwürdigkeiten bei Tempolimits
Wann ist ein Tempolimit aufgehoben, wann gilt es weiter? Sechs Dinge, die Verkehrsteilnehmer bei dem Thema wissen sollten.
Vierspurig führen in Ludwigshafen Carl-Bosch-Straße und Brunckstraße an der BASF vorbei. Eine scharfe Rechtskurve galt auf dieser Strecke jahrelang als Unfallschwerpunkt. Ursache war stets zu hohe Geschwindigkeit. Was die Gefahrenlage besonders machte: In der Kurve befindet sich eine Straßenbahnhaltestelle. Jährlich kam es dort zu einem Dutzend Unfällen, bei denen die Autos jeweils in die Haltestelle krachten. „Nur durch Glück sind dort noch keine Personen zu Schaden gekommen“, sagten Stadtspitze und Polizei, als sie 2007 reagierten: Für 80.000 Euro wurde in der Kurve die erste stationäre Radarsäule Ludwigshafens installiert, die seitdem das angeordnete Tempolimit von 30 km/h überwacht. Bis heute erkennt man Ortsunkundige daran, dass sie nach der Kurve zunächst einmal weiter langsam weiter fahren. Denn es gibt kein Schild, mit dem Tempo 30 wieder aufgehoben wird.
1. Warum Autofahrer mitdenken müssen
In der Tat muss nach dieser Ludwigshafener Kurve kein Schild stehen, das das Tempolimit beendet. „Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung muss laut Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich aufgehoben werden, wenn die Regelung nur für eine kurze Strecke gilt und mit einem Zusatzzeichen, das die Länge des Verbots angibt, versehen ist“, erläutert Verkehrsrechtsexperte Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland. Und konkret im Fall Ludwigshafen gilt: Entscheidend sei, „dass das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht“. In Ludwigshafen ist das „Tempo 30-Schild“ kombiniert mit dem Schild „Achtung Rechtskurve“.
2. Wieso an Kreuzungen die Karten nicht neu gemischt werden
Tempolimits bei Gefahrensituationen wie scharfe Kurven, unebene Fahrbahnen, Rollsplit oder starkem Gefälle gelten also nur so lange, bis die Gefahr eindeutig nicht mehr besteht. Ein Schild, das die Tempobegrenzung aufhebt, gibt es hier in den meisten Fällen nicht. Doch Vorsicht: Wer jetzt denkt, ein angeordnetes Tempolimit würde deshalb generell nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung gelten, weil danach die Karten neu gemischt werden, der irrt. Eine Einmündung oder Autobahnauffahrt gelten nicht als Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Verkehrsrechtsexperte Herbert Engelmohr: „Aus den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass sich die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit oder das Überholverbot über Kreuzungen und Auffahrten hinweg erstreckt, auch wenn es an der Kreuzung oder Einmündung nicht wiederholt wird.“
3. Warum bei Tempoverstößen Ortsunkundige geschont werden
Aber wie kann ein Autofahrer, der innerorts auf eine Straße mit Tempolimit einbiegt, von dem Verbot wissen, wenn kein Schild dort steht? Verkehrsrechtsexperte Engelmohr: „Die Verwaltungsvorschriften zum Aufstellen von Schildern geben den Behörden auf, dass entsprechende Zeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden sollen, aber nicht müssen. Die konkrete Ausschilderung hängt von der jeweiligen örtlichen Situation ab.“ Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in mehreren Fällen entschieden, dass ein Fahrer, dem das Tempolimit bekannt ist, dieses auch dann beachten muss, wenn er das anordnende Zeichen nicht sehen konnte, weil er beispielsweise aus einer Seitenstraße eingebogen ist. Ein Vorteil also für Ortsunkundige, wie das Bayerische Oberste Landesgericht entschied: „Wenn ein ortsunkundiger Kraftfahrer aus einer Seitenstraße in eine Straße einbiegt, in der eine Verkehrsbeschränkung angeordnet ist, kann ihm ein etwaiger Tempo- bzw. Überholverbotsverstoß nicht vorgeworfen werden, wenn er hierbei kein die Verkehrsbeschränkung anordnendes Verkehrszeichen passiert hat.“
4. Weshalb zweideutige Vorschriften nicht sein müssten
Dass ein Tempolimit nach einer Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden soll, aber nicht muss und dass in diesem Zusammenhang auch noch zwischen Ortskundigen und Ortsunkundigen unterschieden wird, ist ein Kuriosum des westdeutschen Verkehrsrechts. Denn in der DDR war dies damals eindeutig geregelt: Dort galt eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung „grundsätzlich bis einschließlich der nächsten Kreuzung oder Einmündung von rechts oder links“. Und nicht weiter – es sei denn, ein neues Schild setzt das Tempolimit fort.
5. Warum die Blitzer nicht überall stehen dürfen
Dass ein Tempolimit in Verbindung mit einer Gefahrenstelle tatsächlich automatisch endet, wenn die Gefahr vorbei ist, ist von den Gerichten inzwischen bestätigt worden. In einem konkreten Fall standen vor einer Kurve sowohl das Schild für ein Tempolimit von 80 km/h sowie das Gefahrenzeichen „Rechtskurve“. Ein Autofahrer fuhr durch die Kurve und geriet erst danach mit 32 km/h zu viel in einen Blitzer. Gegen das Bußgeld wehrte er sich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm Recht. Ein solches Tempolimit ende nach der entsprechenden Gefahrenstelle automatisch. Da der Fahrer erst auf der geraden Straße geblitzt wurde, könne das eine Geldbuße nicht rechtfertigen. Anders liegt der Fall auf den ersten Blick, wenn der Blitzer noch innerhalb der Gefahrenstelle aufgestellt ist. So wie dies beispielsweise die Stadt Ludwigshafen seit Wochen praktiziert. Dort ist eine Auffahrt auf die Hochstraße zur Rheinbrücke gesperrt. Zu dem Zweck wurden rot-weiße Barken aufgestellt. Zu Beginn der Passage wird die Geschwindigkeit in Verbindung mit einem Baustellenschild auf 30 km/h beschränkt – das Tempolimit gilt bereits rund 300 Meter vor der gesperrten Auffahrt. Den Blitzer stellt die Stadt aber gerne erst ganz am Ende der Absperrung auf, wo Autofahrer oft schon wieder beschleunigen. Auf die Frage, ob dies nicht den Hauch von Abzockerei darstelle, sagte eine Stadtsprecherin, das Tempolimit habe „Gültigkeit, bis die komplette Absicherung der Arbeitsstelle passiert ist“.
6. Wie eine unbekannte Vorgabe Geblitzten helfen könnte
Ob die Ludwigshafener Stadtverwaltung mit dieser Blitzer-Methode alle Vorgaben einhält, ist indes zweifelhaft. Denn es gibt ein – eher unbekanntes – Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Innenministeriums, das gewisse Mindestabstände vorschreibt: „Geschwindigkeitsmessanlagen sollen nicht unmittelbar nach Beginn beziehungsweise vor Ende des geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitts eingesetzt werden“, heißt es dort. Und weiter: „Der Abstand bis zur Messstelle soll im Regelfall mindestens 100 Meter betragen.“ Im Fall der Ludwigshafener Blitzerstelle an der Hochstraßenauffahrt sind es allenfalls 30 Meter.