Speyer / Frankenthal RHEINPFALZ Plus Artikel Uffbasse – Gericht untersucht Risiken bei Kneipenbesuch

Größter anzunehmender Unfall in einer Pfälzer Gaststätte: leere Dubbegläser.
Größter anzunehmender Unfall in einer Pfälzer Gaststätte: leere Dubbegläser.

Dem Pfälzer gilt in einer Gaststätte als größter anzunehmender Unfall, wenn das Schorleglas zu lange leer bleibt. Abstürze im übertragenen wie im eigentlichen Sinn soll es auch zuweilen geben. Einen Kneipen-GAU der vor allem schmerzhaften Art hat allerdings eine Frau aus Baden-Württemberg in einem Speyerer Lokal erlebt – und danach den Wirt verklagt.

Im Kern ging es in dem Verfahren vor einer Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal um die Frage, was ein Gastronom tun muss, um Besuchern eines Restaurants einen „gefahrlosen Aufenthalt“ zu ermöglichen, und welche potenziellen Risiken ein Gast selbst erkennen und umgehen kann – im wahrsten Wortsinn. Denn: Die Dame aus dem Ländle war auf dem Weg zur Toilette an einem Treppenabsatz gestürzt und hatte sich an Brustkorb und Bein verletzt. Unter anderem mit dem Argument, die Gefahrenstelle sei schlecht beleuchtet und trotz eines roten Klebestreifens auf dem Boden nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen, verlangte sie 7500 Euro Schmerzensgeld.

Mit „unverständigem Verhalten“ zu rechnen

Den Frankenthaler Richtern reichten die vorgebrachten Argumente aber nicht aus, um einen Verstoß des Kneipiers gegen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zu ahnden. Sie kommen in ihrem im Mai gefällten und nun veröffentlichten Urteil zum Schluss: In Wirtshäusern gälten zwar besonders strenge Maßstäbe – vor allem weil dort infolge übermäßigen Alkoholkonsums „mit unverständigem Verhalten der Gäste“ zu rechnen sei. Die jedoch könnten „nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden“. Was die Kammer sagen möchte, lässt sich auf gut Pfälzisch mit einem Wort ausdrücken: „Uffbasse!“

Im konkreten Fall sei mit dem Warnstreifen auf dem Boden und einem beidseitig angebrachten Geländer genug dafür getan worden, dass der Absatz als mögliche Stolperfalle „für den aufmerksamen Benutzer ohne Weiteres“ erkennbar war – Klage abgewiesen. Weil die Frau zudem eine Atemschutzmaske getragen habe, hätte sie wegen der eingeschränkten Sicht sogar noch wachsamer sein müssen als ohnehin. Rechtskräftig ist die Entscheidung (Aktenzeichen 7 O 264/23) freilich noch nicht – die Klägerin hat Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.

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