Rheinland-Pfalz Lockdown: Das steht in der Verbotsliste
Das ist geschlossen beziehungsweise untersagt:
- Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kleinkunstbühnen, Museen, Ateliers, Tanzschulen.
- Restaurants, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Eisdielen, Vinotheken – Lieferungen und Abholungen bleiben jedoch möglich.
- Hotels, Pensionen, Gasthöfe – es sei denn, sie öffnen für Geschäftsreisende.
- Ferienhäuser, Ferienwohnungen – es sei denn, sie werden vom Eigentümer genutzt.
- Campingplätze, Reisemobilplätze, auch Dauercamping ist nicht möglich.
- Freizeitparks, Zoos, Zirkusse, Spielhallen, Schwimm- und Spassbäder, Saunen, Kletterparks, Sonnenstudios.
- Geschlossen werden auch Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios. Geöffnet bleiben dagegen: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.
- Bordelle, Prostitutionsgewerbe.
Einkaufsmöglichkeiten:
Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht. Begrenzung auf eine Person pro zehn Quadratmeter (bisher fünf Quadratmeter), diese Personenbegrenzung gilt nicht auf Wochenmärkten.
Private Treffen:
Im öffentlichen Raum sind sie nur mit Personen des eigenen sowie eines weiteren Hausstandes möglich, sofern es nicht mehr als zehn Leute sind. Hierbei zählen Kinder mit. Als dringende Empfehlung gilt diese Begrenzung auch für Treffen in Privatwohnungen. Außerhalb des privaten Raums sind Feiern generell untersagt.
Sport:
Die sportliche Betätigung im Freien – außer Mannschafts- und Kontaktsport – ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand gehören, erlaubt. Fitnessstudios und Hallen sind geschlossen. Tennis-Doppel sind untersagt, Einzel nur im Freien. Yogastunden sind nur als Einzelstunden im Freien gestattet.
Fahrgemeinschaften:
Sie sind erlaubt, das Abstandsgebot sei „soweit möglich einzuhalten“, heißt es in den Vorgaben. Ergänzend gilt die Maskenpflicht.
Musik:
Chöre und Musikvereine dürfen weder proben noch auftreten. Bandproben sind untersagt, außer mit dem eigenen Hausstand.
Trauungen, Hochzeitsfeiern:
Standesamtliche Trauungen sind bei begrenzter Personenzahl möglich, private Hochzeitsfeiern sind untersagt.
Bestattungen:
Teilnehmen dürfen Ehe- beziehungsweise Lebenspartner des Verstorbenen, Verwandte des ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner, Personen eines weiteren Hausstandes. Zusätzlich weitere Teilnehmer, wenn sichergestellt ist, dass die Begrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter und das Abstandsgebot eingehalten werden. Es gilt Maskenpflicht.
Gottesdienste:
Sie sind möglich. Am Platz besteht keine Maskenpflicht, stellte ein Sprecher der Mainzer Staatskanzlei am Sonntag klar. Zuvor hatte es dazu widersprüchliche Angaben gegeben. Das Bistum Speyer empfielt allerdings, auch am Platz eine Maske zu tragen.
Weihnachtsmärkte:
Bei diesem Thema verzichtet die Landesregierung weiterhin auf ein generelles Verbot. Es heißt aber: „Klassische Weihnachtsmärkte“ seien nach derzeitigem Stand nicht möglich.
Spielplätze:
Anders als im ersten Lockdown im Frühjahr bleiben diesmal die Spielplätze geöffnet, für Erwachsene gilt aber eine Maskenpflicht.
Geltungsdauer:
Die Landesverordnung, mit der die neuen Corona-Beschränkungen in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden, gilt vom 2. bis zum 30. November.