Rheinland-Pfalz Kein ausuferndes Rebenmeer

BAD KREUZNACH. Bisher ist der Anbau von Keltertrauben in der Bundesrepublik nur zulässig auf weinbauwürdigem Land. Künftig könnte er dem Willen der EU-Kommission gemäß grundsätzlich ebenso überall anderswo gestattet werden – nationale Einschränkungen sind allerdings möglich. Diese sieht die Änderung des deutschen Weingesetzes, die der Bundesrat am 10. Juli abgesegnet hat, denn auch vor: Neupflanzungen von Reben sollen hierzulande nur auf landwirtschaftlichen Flächen genehmigungsfähig sein. Und somit nicht etwa auch auf einer Lichtung mitten im Wald oder auf einer Industriebrache, wie der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und CDU-Bundestagsabgeordnete Norbert Schindler im Gespräch mit der RHEINPFALZ verdeutlichte. Theoretisch denkbar wäre es aber, dass beispielsweise ein Bauer in der Westpfalz bisherige Kartoffeläcker oder jemand anders ein Maisfeld in den Rheinauen in Rebland verwandeln möchte – mal ganz ungeachtet dessen, ob das von Bodenbeschaffenheit, Lage und klimatischen Bedingungen her sinnvoll wäre. Auch dass aufgrund von Gegebenheiten in längst vergangenen Zeiten Ansprüche kommen könnten, hält Schindler für möglich: zum Beispiel, wenn angestrebt werde, im Umfeld ehemaliger oder bestehender Klöster, die einst eigene Weingärten besaßen, wieder Reben zu setzen. Besonderheiten wie etwa eine Spätlese aus einem vorherigen Ludwigshafener Blumenkohlfeld oder einen Kabinett von einer ehemaligen Kuhweide im Kreis Kusel wird es indes auch künftig nicht geben: Lesegut zur Produktion von Qualitätswein wird nämlich weiterhin Eu-weit ausschließlich aus Weinbergen stammen müssen, die innerhalb eines ausgewiesenen Weinbaugebietes liegen. „Für Qualitätswein bleiben die Länder bei ihren strengen Vorgaben“ , betont Schindler. Als Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) dürfen Erzeugnisse demnach nur vermarktet werden, wenn sie aus genau festgelegten Herkunftsbereichen kommen und alle Bestimmungen dazu erfüllt sind. Das bedeutet andererseits: Außerhalb der bestehenden Weinregionen dürfen künftig allenfalls Trauben für „einfachen“ Wein (in Deutschland schlicht als „deutscher Wein“ ohne Gebietsangabe zu bezeichnen) oder sogenannten Grund- oder Verarbeitungswein angebaut werden. Schindler drückt das drastisch-provokant so aus: „Wer also mit Rebpflanzungen in die Pampa geht, kann dort nur Ramschware oder Industriewein produzieren.“ Das Interesse daran, dies zu tun, schätzt er allerdings auf „null“. Diese Beschränkungen können Kämpfer für den Erhalt der traditionellen weinbaulichen Kulturlandschaften als Erfolg ihrer vereinten Bemühungen feiern. Schindler erinnerte daran, dass der ursprüngliche „Radikalvorschlag“ der EU-Kommission, den seit 1976 geltenden Anbaustopp für Reben aufzuheben und überall unbegrenzt Weinbau zuzulassen, „abgeschmettert werden konnte“: Über alle Parteien und Verbände hinweg und in allen Qualitätsweingebieten Europas sei man sich in der Ablehnung einig gewesen. Befürchtet wurden drastische Folgen für den Weinbau, seine Betriebsstrukturen, die Markt- und Preisentwicklung sowie für das Kulturlandschaftsbild. Eine eingeschränkte Erweiterung der Rebflächen müsse man sich nun aber gefallen lassen, so Schindler. Pro Jahr dürfen die EU-Mitgliedstaaten demnach ihre Rebfläche um bis zu ein Prozent ausdehnen. Ob man das jetzt nicht doch ausschöpfen sollte, war und ist in Deutschland umstritten. Neuen Bundesländern wie Sachsen käme das zupass. Rheinland-Pfalz und seine Weinbauverbände hatten sich dafür eingesetzt, den Zuwachs so gering wie möglich zu halten. Nach langem Hin und Her einigte man sich auf bundespolitischer Ebene schließlich – auch aufgrund Schindlers Engagements – auf den nun getroffenen Kompromiss (wir berichteten zuletzt am 4. Juli), der allerdings vorerst nur für zwei Jahre gelten soll. Demnach darf die bestockte deutsche Rebfläche von zurzeit rund 100.000 Hektar zunächst um 300 Hektar wachsen. 13 Bundesländern – darunter Rheinland-Pfalz – wird dabei jährlich ein Mindestanteil von fünf Hektar zugestanden. Von diesem geringfügigen „Grundanspruch“ abgesehen, lässt sich aber überhaupt noch nicht absehen, wo die zusätzlichen Weinberge entstehen dürfen. Denn die „Zuwachskontingent-Flächen“ sollen nicht etwa nach irgendeinem Schlüssel prozentual auf die Weinbaugebiete oder Bundesländer verteilt werden, sondern zentral über Antragsverfahren vergeben werden, wie Markus Heil, Leiter der Weinbauabteilung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, erklärt. Diese müsse Stellungnahmen abgeben zu den Anträgen, die bearbeitet werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Frankfurt. Bei den Entscheidungen darüber, wer zum Zuge kommt, werde nur ein Prioritätskriterium gelten: Flächen in Steillagen sollen Vorrang haben. Die Pfalz hat davon allerdings weit weniger aufzuweisen als manches andere Weinbaugebiet. Inwieweit das Auswirkungen für Anträge aus dieser Region haben wird, muss sich zeigen. Völlig unklar ist auch noch, welche Folgen die Inanspruchnahme bestehender, zurzeit ungenutzter Rebpflanzrechte haben könnte. Bundesweit gibt es davon derzeit welche für rund 3000 Hektar, davon knapp 340 Hektar in der Pfalz. Sie sind entstanden durch Wingertrodungen – gelten jedoch bislang nur für zuvor mit Weinreben bestocktes oder mit solchem „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang“ stehendes weinbauwürdiges Gelände im selben Anbaugebiet. Da diese alten Pflanzrechte nur noch bis Jahresende handelbar und danach nicht mehr auf einen anderen Betrieb übertragbar sind, stellt die Kammer laut Heil diesbezüglich zunehmendes Interesse fest: An Verkauf ebenso wie an Kauf oder auch, weil manche Winzer freie Pflanzrechte noch vor der Umstellung aktivieren wollen. Denn ab 2016 ist vor der Nutzung die Übertragung in das neue Autorisierungssystem nötig. Dazu, zur Flächenvergabe, zu Pachtverträgen und weiteren Punkten kommen ständig Anfragen an die Kammer. Die bedauert angesichts der noch ausstehenden rechtlichen Bestimmungen zu vielem noch keine klaren Auskünfte geben zu können. Und das wird wohl noch eine Weile so bleiben. Denn nachdem das neunte Gesetz zur Änderung des deutschen Weingesetzes nun endlich beschlossen und veröffentlicht wurde, müssen die neuen Vorgaben noch in Bundes- und Landesverordnungen umgesetzt werden. Und dabei wiederum besteht bei manchen Details etwas Spielraum für landes- oder gebietseigene Regelungen ...