Rheinland-Pfalz
Genehmigung des Germersheimer US-Gefahrstofflagers nicht rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat geurteilt. Die 2012 von der Kreisverwaltung Germersheim erteilte Genehmigung des Gefahrstofflagers im Gebäude 7915 im US-Depot ist zurecht erfolgt. Kläger Dietmar Bytzek will nach Vorlage der Urteilsbegründung entscheiden, ob er ein Berufungsverfahren anstrebt.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltung Germersheim vom Mai 2012, wonach eine Lagerhalle für Ersatzteile im US-Depot Germersheim in ein Gefahrstofflager umgewandelt werden darf, ist nicht rechtswidrig. Eine entsprechende Klage des Anwohners Dietmar Bytzek, er ist auch Vorsitzender der Bürgerinitiative „Kein Gefahrstofflager!“, hat das Verwaltungsgericht Neustadt nach mündlicher Verhandlung am Donnerstag zurückgewiesen. Das teilte Bytzek am Nachmittag der RHEINPFALZ mit. Zu der Entscheidung will er sich zunächst nicht äußern. Nur so viel: Nach Eingang der Urteilsbegründung werde er sich mit seinem Anwalt über ein mögliches Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beraten. Auch die Kreisverwaltung will sich vor Eingang der Urteilsbegründung nicht äußern.
Bytzek hat gegen die Kreisverwaltung Germersheim geklagt, weil er der Auffassung ist, dass die 2012 erfolgte Genehmigung für ein Gefahrstofflager im Germersheimer US-Depot nicht rechtens war, immissionsschutzrechtliche Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Lagerkapazität soll von 70 auf 1900 Tonnen erweitert werden.
Kein Einvernehmen hergestellt
Neue Erkenntnisse bescherte der einstündige mündliche Verhandlungstermin keine. Es ging zum einen um die Frage, ob das Lager im Jahr 2012 ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und Herstellen des Einvernehmens mit den Anwohnern hätte genehmigt werden dürfen. Was dort gelagert werden soll, wenn die Erweiterung des Gefahrstofflagers im US-Depot von 70 auf 1900 Tonnen genehmigt werden sollte, wurde ebenfalls besprochen. Dazu machten beide Parteien nochmals ihre Standpunkte deutlich.
Der Vorsitzende Richter, Verwaltungsgerichtsvizepräsident Thomas Butzinger, wies darauf hin, dass es in der Verhandlung nicht um die Erweiterung des Gefahrstofflagers gehe, sondern um dessen Genehmigung 2012. „Es ist keine Selbstverständlichkeit, eine 2012 genehmigte Anlage 2018 anzugreifen. Es gibt so etwas wie Bestandsrechte.“ Die Pläne zur Erweiterung des Gefahrstofflagers waren im Frühjahr 2017 bekannt geworden.
Kläger fürchtet Gefährdungen
Bytzek wohnt seit Ende der 1980er Jahre etwa 1400 Meter von dem Gefahrstofflager entfernt. Er fürchtet, dass von diesem Gefährdungen ausgehen könnten. Deshalb möchte er nicht nur, dass es nicht erweitert, sondern auch geschlossen wird. Ein Eilverfahren zur Stilllegung eines nahen weiteren Lagers, in dem 1200 Tonnen Gefahrstoffe gelagert werden, ist vom Verwaltungsgericht im August 2018 abschlägig beschieden worden. Unter anderem wurde damit argumentiert, dass der Anwohner gegenüber dem Landkreis keinen Anspruch auf Stilllegung hat, selbst wenn es sich um eine ungenehmigt betriebene Anlage handeln sollte. Bytzek bezweifelt auch, dass es sich um eine militärische Anlage handelt, da das Gefahrstofflager von der Defense Logistics Agency (DLA), einer Verteidigungslogistik-Einheit des US-Verteidigungsministeriums betrieben wird. Er fordert, dass das Lager, mit dem wirtschaftliche Zwecke verfolgt würden, gemäß Bundesimmissionsschutzrecht genehmigt und betrieben wird. Dann würden schärfere Sicherheitsvorschriften gelten.
Bei Militäranlagen andere Regeln als bei zivilen
Nach Ansicht des Vertreters des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) handelt es sich bei dem US-Gefahrstofflager um eine militärische Anlage der Gaststreitkräfte, für das andere Genehmigungsrichtlinien gelten würden als für zivile. Die Genehmigung für eine Erweiterung der Lagerkapazität des Gebäudes 7915 sei zudem nur intern von Belang, weil sie Außenstehende nicht einschränke.
Bytzek sagte, dass in dem Gefahrstofflager giftige und sehr giftige Stoffe der höchsten Gefahrstoffkategorie gelagert werden sollen. Deshalb müsse gemäß den geltenden und rechtlich verbindlichen Schutzbestimmungen beim Genehmigungsverfahren eine Betrachtung des in einem möglichen Störfall schlimmsten anzunehmenden Szenarios angestellt werden.
Was gelagert wird
Die Gegenseite räumte ein, dass Stoffe der höchsten Gefahrenkategorie gelagert werden sollen. Allerdings gebe es hier zwei Klassen. Beantragt und genehmigt worden seien nur giftige, umweltgefährdende und ätzende Stoffe, keine sehr giftigen und hochgiftigen. Zudem würden die Stoffe nicht in Reinform gelagert, sondern nur als Bestandteile von Kraft-, Schmierstoffen und Kühlmitteln. Die Stoffliste der Amerikaner sei bewusst weit gefasst worden, um bei Veränderungen der weltpolitischen Lage flexibel reagieren zu können.